05.06.2001: Beurteilung des Einspeisevertrags der »Avacon AG«

Da ein Großteil der Anlagen uns vom Einsender nicht mitgeschickt wurde, kann eine abschließende Bewertung nicht erfolgen. Zudem ist hierdurch eine Aussage zu wichtigen Angaben wie der Vergütung nicht möglich. Insofern gilt die folgende Bewertung unter Vorbehalt.

Die im Auftrag des Solar Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte Beurteilung Vertragstextes der Avacon AG, Helmstedt, (Stand 11/2000) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist nicht akzeptabel. 
Von einem Abschluß wird abgeraten.

Die Höhe der Vergütung wird - vermutlich - in der Anlage »Einspeisevergütung Stand 1.4.2000« bestimmt, die uns jedoch nicht vorliegt. Der Vertrag wird abgeschlossen bis zum 31.12.2001 mit automatischer Verlängerung jeweils um ein Jahr. Abgerechnet wird wahlweise monatlich, quartalsweise oder jährlich. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen je nach gewähltem Abrechnungsmodus und Leistung der Anlage bis zu 150 DM/ Jahr, zusätzliche Kosten für Abnahme der Anlage oder Installation des Zählers fallen nicht an. Bei Anlagen größer 100 kW wird ein analoger Telefonanschluß im Zählerschrank verlangt, der vom Betreiber zu bezahlen ist. Eine Haftungsbegrenzung ist – eingeschränkt – gemäß §§ 6, 7 AVBEltV vorgesehen.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

  • Der Anlagenbetreiber sollte nicht als »Kunde« bezeichnet werden, da er es zwar sein kann, aber nicht unbedingt sein – oder bleiben – muss. Hier wäre die Bezeichnung als »Einspeiser« vorzuziehen.

  • Unter § 2 Abs. 3 wird die Haftungsfrage geregelt. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss §§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden und zwar uneingeschränkt. Dies wird erreicht, in dem Satz 3 gestrichen wird. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Energieversorgers eintreten kann - und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.

  • Unter § 4 Absatz 2 ist als Kündigungsfrist für beide Seiten drei Monate zum Ablauf des Jahres angegeben. Hier sollte vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation). Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen.

  • Unter § 4 Absatz 2 wird die Laufzeit auf jeweils vorerst ein Jahr beschränkt. Hier sollte nach Maßgabe des EEG eine 20-jährige Laufzeit vereinbart werden. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein Schaden entsteht. Bei einer derartig kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen.

  • Die Kosten für Messung und Messeinrichtung sind mit bis zu150 DM/ Jahr ausgesprochen hoch (§ 3 Abs. 3). Besteht der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht. In der Regel betragen die Kosten für Messen und Messeinrichtung zwischen 30 und 45 Mark pro Jahr. Wird wie hier ein weit über diesem Durchschnitt liegender Betrag verlangt, so empfehlen wir, diesen entsprechend zu kürzen und notfalls eine Klage des Netzbetreibers abzuwarten. Zieht der Netzbetreiber den Betrag im Wege der Verrechnung von der Einspeisevergütung ab, dann müsste allerdings der Anlagenbetreiber schlimmstenfalls selber klagen.

  • Das Argument, der Anlagenbetreiber könne sich für eine jährliche Zahlungsweise entscheiden und so den Messpreis auf 48 DM verringern, kann so nicht gelten. Zur Vermeidung der bei jährlicher Zahlung auftretenden Zinsverluste sollte die monatliche Abschlagszahlung gewählt werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.

Sonderfälle:

Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen. Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf einlassen.

Sonstiges:

Im Anschreiben zum Vertrag (und vermutlich auch im Preisblatt, das als Anlage fehlte) ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zumindest bei Netzbetreibern, die sich in privater Hand befinden, zu beanstanden ist. Zwar hat Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni 2001 angekündigt, die beihilferechtliche Prüfung des EEG trotz der Urteils des EuGH fortzusetzen; seine Begründung hierfür bezieht sich jedoch ausschließlich auf Netzbetreiber in öffentlicher Hand (siehe PHOTON 8-2001, S. 26). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es für privatwirtschaftliche Netzbetreiber keinen Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann. Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.

Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt. Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.

Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen mit privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine Berechtigung mehr.

Staatliche Netzbetreiber können sich zwar noch auf die Fortsetzung der Prüfung des EEG durch die Wettbewerbskommission berufen und einen entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge einbauen. Eine solche Klausel wird von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt, da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem Titel »Ungerechtfertigte Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt.« Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).

bewerteter Vertrag

RA Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg

© PHOTON, 2001
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.