
05.06.2001: Beurteilung des
Einspeisevertrags der »Avacon AG«
Da ein Großteil
der Anlagen uns vom Einsender nicht mitgeschickt wurde, kann eine
abschließende Bewertung nicht erfolgen. Zudem ist hierdurch eine
Aussage zu wichtigen Angaben wie der Vergütung nicht möglich.
Insofern gilt die folgende Bewertung unter Vorbehalt.
Die im Auftrag des
Solar Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held
durchgeführte Beurteilung Vertragstextes der Avacon AG, Helmstedt,
(Stand 11/2000) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der
Vertrag ist nicht akzeptabel.
Von einem Abschluß wird abgeraten.
Die Höhe der
Vergütung wird - vermutlich - in der Anlage »Einspeisevergütung
Stand 1.4.2000« bestimmt, die uns jedoch nicht vorliegt. Der Vertrag
wird abgeschlossen bis zum 31.12.2001 mit automatischer Verlängerung
jeweils um ein Jahr. Abgerechnet wird wahlweise monatlich,
quartalsweise oder jährlich. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt. Die
Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen je nach gewähltem
Abrechnungsmodus und Leistung der Anlage bis zu 150 DM/ Jahr,
zusätzliche Kosten für Abnahme der Anlage oder Installation des
Zählers fallen nicht an. Bei Anlagen größer 100 kW wird ein
analoger Telefonanschluß im Zählerschrank verlangt, der vom
Betreiber zu bezahlen ist. Eine Haftungsbegrenzung ist –
eingeschränkt – gemäß §§ 6, 7 AVBEltV vorgesehen.
Folgende Punkte
sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
- Der
Anlagenbetreiber sollte nicht als »Kunde« bezeichnet werden, da
er es zwar sein kann, aber nicht unbedingt sein – oder bleiben
– muss. Hier wäre die Bezeichnung als »Einspeiser«
vorzuziehen.
- Unter § 2 Abs. 3
wird die Haftungsfrage geregelt. Hier sollte eine
Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den
Netzbetreiber gemäss §§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden und zwar
uneingeschränkt. Dies wird erreicht, in dem Satz 3 gestrichen
wird. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch
nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des
Betriebes des Energieversorgers eintreten kann - und das könnte
teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der
Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von
Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein
Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber
keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits
kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser
Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die
Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein
Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte,
dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu
erreichen sein.
- Unter § 4 Absatz
2 ist als Kündigungsfrist für beide Seiten drei Monate zum
Ablauf des Jahres angegeben. Hier sollte vorgesehen werden, dass
der Netzbetreiber den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen
kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich
der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann
(zum Beispiel bei einer Zählermanipulation). Für den
Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist
angemessen.
- Unter § 4 Absatz
2 wird die Laufzeit auf jeweils vorerst ein Jahr beschränkt. Hier
sollte nach Maßgabe des EEG eine 20-jährige Laufzeit vereinbart
werden. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber gekündigt
wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber
kein Schaden entsteht. Bei einer derartig kurzen Laufzeit lohnt
jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu
dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die
Vertragspartner zu schaffen.
- Die Kosten für
Messung und Messeinrichtung sind mit bis zu150 DM/ Jahr
ausgesprochen hoch (§ 3 Abs. 3). Besteht der Netzbetreiber
darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens
ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den
Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des
Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen
Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet.
Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der
Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von
den Anschaffungskosten ausgeht. In der Regel betragen die Kosten
für Messen und Messeinrichtung zwischen 30 und 45 Mark pro Jahr.
Wird wie hier ein weit über diesem Durchschnitt liegender Betrag
verlangt, so empfehlen wir, diesen entsprechend zu kürzen und
notfalls eine Klage des Netzbetreibers abzuwarten. Zieht der
Netzbetreiber den Betrag im Wege der Verrechnung von der
Einspeisevergütung ab, dann müsste allerdings der
Anlagenbetreiber schlimmstenfalls selber klagen.
- Das Argument, der
Anlagenbetreiber könne sich für eine jährliche Zahlungsweise
entscheiden und so den Messpreis auf 48 DM verringern, kann so
nicht gelten. Zur Vermeidung der bei jährlicher Zahlung
auftretenden Zinsverluste sollte die monatliche Abschlagszahlung
gewählt werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers
ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.
Sonderfälle:
Weder die
Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung des
Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen.
Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der
Vertrag entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht
auch der Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann.
Wenn es sich um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der
Netzbetreiber darauf einlassen.
Sonstiges:
Im Anschreiben zum
Vertrag (und vermutlich auch im Preisblatt, das als Anlage fehlte) ist
eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zumindest bei
Netzbetreibern, die sich in privater Hand befinden, zu beanstanden
ist. Zwar hat Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni 2001
angekündigt, die beihilferechtliche Prüfung des EEG trotz der
Urteils des EuGH fortzusetzen; seine Begründung hierfür bezieht sich
jedoch ausschließlich auf Netzbetreiber in öffentlicher Hand (siehe
PHOTON 8-2001, S. 26). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es
für privatwirtschaftliche Netzbetreiber keinen Zweifel bezüglich der
Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann.
Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des
Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein
übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche
Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Für eine solche
Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt. Sollte das Gesetz
jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der Vertrauensschutz
derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf die Gültigkeit
des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der
Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer
Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange
legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den
EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei
Verträgen mit privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt oder
in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine
Berechtigung mehr.
Staatliche
Netzbetreiber können sich zwar noch auf die Fortsetzung der Prüfung
des EEG durch die Wettbewerbskommission berufen und einen
entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge einbauen. Eine solche
Klausel wird von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt,
da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man
hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil
des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine
unzulässige Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei,
dann wäre die Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende
Vertragsklausel entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo
es unter dem Titel »Ungerechtfertigte Bereicherung« unter anderem
heißt: »Wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas
ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund
später wegfällt.« Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines
Wegfalls des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur
Rückzahlung verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
bewerteter Vertrag
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 2001
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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