
21.07.2003: Beurteilung des Einspeisevertrags der
»ASEAG Energie GmbH«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der ASEAG Energie GmbH (ASEAG), Herzogenrath, (Stand 06/2003) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist nicht akzeptabel.
Von einem Abschluss wird abgeraten.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Eine Kündigung ist durch den Anlagenbetreiber mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende möglich, durch die ASEAG nur aufgrund von vertraglich explizit festgelegten Gründen. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung ist nicht geregelt, die Rechnungserstellung erfolgt durch ASEAG. Die Zahlung der Einspeisevergütung wird zweimonatlich per Abschlag vorgenommen. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen in Höhe von 30,67 Euro (netto) an. Zusätzliche Kosten werden nicht erwähnt. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist ebenso wenig wie die Einspeisung in die Hausinstallation möglich. Die Haftung wird nur zu Gunsten der ASEAG gemäß Paragrafen 6 und 7 AVBEltV begrenzt.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In Ziffer 2.2 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
2.
Die ASEAG darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
Die ASEAG wird auch verlangen können, dass sie über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 4.1 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften in der
»jeweils geltenden Fassung« angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN– und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
3.
Unter Ziffer 4.6 wird die Nutzung des Netzes der ASEAG durch den Anlagenbetreiber geregelt. Da der Anlagenbetreiber das Stromnetz der ASEAG nicht nutzt, sollte dieser Passus gestrichen werden.
4.
In Ziffer 5.1 des Vertrages wird geregelt, dass der Einbau von Messtechnikeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch die ASEAG erfolgt. Hierzu ist folgendes zu sagen:
Einige Netzbetreiber stellen sich auf den Standpunkt, dass die Installation von Messeinrichtungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers falle. Das ist so jedoch nicht unbedingt richtig. Allerdings schweigt sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Frage aus, wer den Stromzähler zu stellen hat. Im Gesetz steht nur, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten bis zur technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschlussstelle des Netzes trägt (Paragraf 10 Abs. 1 EEG), während der Netzbetreiber die Kosten eines etwa notwendigen Ausbaus seines Netzes zu übernehmen hat (Paragraf 10 Abs. 2 EEG). Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung, ist daher auf die allgemeinen Regeln des BGB zurückzugreifen. Hier sagt Paragraf 448 Abs. 1 BGB, dass die Kosten einer verkauften Sache
»dem Verkäufer zur Last fallen». Wenngleich diese Vorschrift auch nur von
»Kosten« spricht, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des BGB das
»Messen und Wägen« in der Sphäre des Verkäufers ansiedelt. Das hat auch der Bundesgerichtshof im Jahr 1993 so entschieden (BGH, Az. VIII ZR 107/93). Demnach obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, einen eigenen Zähler einzubauen. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.
5.
Berechnung nach Allgemeinem Tarif (Ziffer 5.2): Das bedeutet, dass für die Messung und Messeinrichtung die gleichen Tarife wie für den Hausanschluss gelten. Die Allgemeinen Tarife können jederzeit von dem Netzbetreiber angefordert werden. Der Messpreis der ASEAG beträgt demnach 30,67 Euro netto (Stand 1.1.2003).
6.
In der Regel betragen die Kosten für Messen und Messeinrichtung zwischen 15 und 23 Euro pro Jahr. Wird
– wie hier – ein weit über dem Durchschnitt liegender Betrag verlangt, so empfehlen wir, diesen entsprechend zu kürzen und notfalls eine Klage abzuwarten. Wird der Betrag im Wege der Verrechnung von der Einspeisevergütung abgezogen, dann müsste allerdings der Anlagenbetreiber schlimmstenfalls selber klagen.
7.
Bei der Vergütungsregelung (Ziffer 3) fehlt ein Hinweis auf die Umsatzsteuer, die zu der Vergütung hinzuzurechnen ist, sofern der Anlagenbetreiber der Umsatzsteuerpflicht unterliegt und dies gegebenenfalls nachweist.
8.
Unter Ziffer 3.2 ist eine Rückzahlungsklausel eingefügt, die spätestens seit den drei Urteilen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom Juni 2003, die die Vereinbarkeit des EEG mit der Verfassung bestätigt haben, nicht nur zu beanstanden, sondern als unwirksam anzusehen ist. Da nämlich auch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. März 2001 keine rechtlichen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht hatte und zudem auch Wettbewerbskommissar Mario Monti im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen hat (siehe PHOTON 7-2002, S. 10), gibt es aus unserer Sicht keine Gründe mehr, die einen Vorbehalt rechtfertigen könnten. Bei dem EEG handelt es sich somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls das Vertrauens derjenigen zu schützen, die im Hinblick auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel daher keine Berechtigung mehr.
9.
Es ist in Ziffer 6 eine einseitige Haftungsbegrenzung für die ASEAG vorgesehen.
Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragrafen 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann
– und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
10.
Die Möglichkeit der ASEAG, den Vertrag einseitig zu ändern (Ziffer 7) sollte, selbst wenn ein außerordentliches Kündigungsrecht von einem Monat eingeräumt wird, nicht akzeptiert werden.
11.
Unter Ziffer 8.1 wird der Tag des Inkrafttretens des Vertrages angegeben. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet die ASEAG jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, den gesamten seit Inkrafttreten des EEG ins Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend zum 1. April 2000 ebenfalls nach EEG vergütet werden.
12.
Eine Laufzeitbegrenzung ist nur für den Fall, dass die ASEAG nicht mehr über eine Konzession zur Stromversorgung verfügt vorgesehen; ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für den Anlagenbetreiber mit Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats vorgesehen. Die ASEAG kann nur aus den unter Ziffer 8.3 genannten Gründen kündigen.
Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird die ASEAG ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Gleiches gilt für den Wegfall der Konzession, wobei hier immer geprüft werden sollte, ob nicht (zugleich) ein Fall der Übertragung der Rechte auf Dritte (Ziffer 9.2) vorliegt.
Von denen der ASEAG unter Ziffer 8.3 eingeräumten Kündigungsmöglichkeiten sind die unter dem ersten, dritten und letzten Spiegelstrich genannten Gründe zu beanstanden. Beim ersten Spiegelstrich ist schon die Verknüpfung des Zahlungsverzuges mit Paragraf 32 AVBEltV verwunderlich
(»....UND die Voraussetzungen des ....»). Gemeint dürfte wohl eher Paragraf 33 Absatz 2 sein, der von der Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen spricht. Da die Vergütungspflicht der ASEAG jedoch auch ohne Vertragsverhältnis fortbesteht, stellt eine Kündigung kein Druckmittel für den Anlagenbetreiber dar, so dass dieser Kündigungsgrund ohne weiteres gestrichen werden kann.
Die Nichtmitteilung des Erhalts von Fördermitteln und ein damit einhergehendes Kündigungsrecht ist in jedem Fall zu beanstanden, denn weshalb dies eine Kündigung rechtfertigen soll, ist ohne nähere Begründung nicht ersichtlich.
Sollten gesetzliche Vorgaben einer Fortführung des Vertrages entgegen wirken, hat die ASEAG ohnehin ein außerordentliches Kündigungsrecht, so dass eine explizite Benennung nicht erforderlich ist. Das Kündigungsrecht widerspricht an sich auch der Regelung in Ziffer 9.1, wonach der Vertrag vornehmlich anzupassen ist, so dass sie auch aus diesem Grund gestrichen werden sollte.
Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen.
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung (derzeit 45,7 Cent pro Kilowattstunde) angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.
bewerteter
Vertrag
Niels Otten, Justitiar des Solar Verlag
© PHOTON, 2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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