
30.07.2003: Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Allgäuer Überlandwerk GmbH«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Allgäuer Überlandwerk GmbH (AÜW), Kempten, (Stand 06/2003) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist nicht akzeptabel.
Von einem Abschluss wird abgeraten.
Eckpunkte des Vertrages:
Die (Erst)Laufzeit des Vertrages beträgt maximal 2 Jahre. Eine Kündigung ist von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Zählerablesung und Rechnungserstellung erfolgen durch AÜW. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt monatlich per Abschlag. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen in Höhe von 25,80 Euro (netto) an. Zusätzliche Kosten für den Einbau des Zählers fallen in Höhe von 42,24 Euro an. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist ebenso wenig wie die Einspeisung in die Hausinstallation vorgesehen. Eine Haftungsbegrenzung erfolgt einseitig zu Gunsten der AÜW.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In Ziffern 1 und 2.2 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage–
wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)–
korrekt angegeben sind.
2.
AÜW darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
AÜW wird auch verlangen können, dass sie über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 2.3 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften in der
»jeweils geltenden Fassung« angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
3.
In Ziffern 3.4 und 4.1 des Vertrages wird geregelt, dass der Einbau von Messtechnikeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch AÜW erfolgt. Hierzu ist folgendes zu sagen:
Einige Netzbetreiber stellen sich auf den Standpunkt, dass die Installation von Messeinrichtungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers falle. Das ist so jedoch nicht unbedingt richtig. Allerdings schweigt sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Frage aus, wer den Stromzähler zu stellen hat. Im Gesetz steht nur, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten bis zur technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschlussstelle des Netzes trägt (Paragraf 10 Abs. 1 EEG), während der Netzbetreiber die Kosten eines etwa notwendigen Ausbaus seines Netzes zu übernehmen hat (Paragraf 10 Abs. 2 EEG). Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung, ist daher auf die allgemeinen Regeln des BGB zurückzugreifen. Hier sagt Paragraf 448 Abs. 1 BGB, dass die Kosten einer verkauften Sache
»dem Verkäufer zur Last fallen«. Wenngleich diese Vorschrift auch nur von
»Kosten« spricht, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des BGB das
»Messen und Wägen« in der Sphäre des Verkäufers ansiedelt. Das hat auch der Bundesgerichtshof im Jahr 1993 so entschieden (BGH, Az. VIII ZR 107/93). Demnach obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, einen eigenen Zähler einzubauen. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.
4.
In der Regel betragen die Kosten für Messen und Messeinrichtung zwischen 15 und 23 Euro pro Jahr. Wird–
wie hier (Ziffer 4.1) – ein über dem Durchschnitt liegender Betrag verlangt, so empfehlen wir, diesen entsprechend zu kürzen und notfalls eine Klage abzuwarten. Wird der Betrag im Wege der Verrechnung von der Einspeisevergütung abgezogen, dann müsste allerdings der Anlagenbetreiber schlimmstenfalls selber klagen.
5.
Für den Einbau des Zählers findet sich üblicherweise in Einspeiseverträgen kein Hinweis, so dass davon auszugehen ist, dass hierfür kein Entgelt verlangt wird. Es sollte daher zumindest geprüft werden, ob sich das hierfür veranschlagte Entgelt im Rahmen des üblichen bewegt. Ansonsten sollte ein Elektrofachbetrieb mit dem Einbau beauftragt werden, was im übrigen (siehe Nr. 3) dem gesetzlichen Leitbild entspräche.
6.
Berechnung nach Allgemeinem Tarif (Ziffer 4.1): Das bedeutet, dass für die Messung und Messeinrichtung die gleichen Tarife wie für den Hausanschluss gelten. Die Allgemeinen Tarife können jederzeit von dem Netzbetreiber angefordert werden.
7.
Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet AÜW den Solarstrom »nach dem EEG mit der jeweils geltenden
»Vergütungsregelung ES 2003«. Da sich die Höhe der Vergütung aus dem Gesetz ergibt, wäre eine extra Vergütungsregelung nicht erforderlich. Falsch an der Vergütungsregelung jedenfalls ist die Deckelung in Ziffer 2.2. Hier müsste es richtigerweise 1.000 Megawatt heißen. Nicht ganz richtig ist zudem die Formulierung in Ziffer 3.1. Richtigerweise müsste es heißen, dass die Vergütung 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme gezahlt wird. Dies ist entsprechend zu ändern, wenngleich die vertragliche Regelung die gesetzlich verbindliche Regelung nicht zu ändern vermag.
8.
Die Regelung in Ziffer 6 bezüglich des Reserve oder Zusatzstroms sollte bei Anlagen bis 30 kWp nicht akzeptiert werden. Hierauf wird beispielsweise seitens der
»Süwag AG« inzwischen verzichtet, zumal bis zu einer solchen Anlagengröße die von der PV-Anlage bezogenen Strommengen derart gering sind, dass jede weitere Regelung als pure Schikane anzusehen ist.
9.
Unter Ziffer 8.1 wird die Laufzeit auf vorerst maximal zwei Jahre beschränkt, bei Verlängerungsoption von jeweils einem weiteren Jahr, sofern nicht 6 Monate vorher gekündigt wird. Hier sollte nach Maßgabe des EEG eine 20-jährige Laufzeit vereinbart werden. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein Schaden entsteht. Bei einer derart kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen.
Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen.
10.
Es ist in Ziffer 9 eine einseitige Haftungsbegrenzung für AÜW vorgesehen, die zudem der Höhe nach nicht begrenzt ist.
Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragrafen 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann
– und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung (derzeit 45,7 Cent pro Kilowattstunde) angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.
bewerteter
Vertrag
Niels Otten, Justitiar des Solar Verlag
© PHOTON, 2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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