
06.08.2002: Beurteilung des
Einspeisevertrags der »Allgäuer Überlandwerk GmbH«
Die im Auftrag des Solar
Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Allgäuer Überlandwerk GmbH, Kempten,
(Stand 3/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der
Vertrag ist akzeptabel:
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, jedoch nur einmal jährlich. Die
Zahlung ist unter Vorbehalt gestellt. Die Kosten für Messung und
Messeinrichtung werden nach Allgemeinem Tarif berechnet und betragen
derzeit 4,20 DM (netto) pro Monat; Rechnungsstellung erfolgt durch den
Netzbetreiber. Für die Installation des Zählers werden zusätzlich
81,90 DM (netto) berechnet. Eine Haftungsbegrenzung ist nicht
vorgesehen. Die Laufzeit ist unbefristet. Eine Kündigung ist für beide
Parteien mit 6-Monats-Frist zum Jahresende möglich. Die Laufzeit ist
unbefristet. Die Zahlung ist unter Vorbehalt gestellt.
Folgende Punkte
sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
- Der Vertrag
beginnt nach Paragraf 8.1 mit Unterzeichnung. Eine
Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen; ein Recht zur ordentlichen
Kündigung ist für beide Parteien mit Frist von sechs Monaten zum
Ablauf eines Kalenderjahres vorgesehen. Das Fehlen einer
Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft
vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der
Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das
darüber hinaus gehende Recht des Netzbetreibers zur Kündigung ist
jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag vom
Netzbetreiber gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass
dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer
potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines
Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige
Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte
in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren
(plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte
vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag nur aus
wichtigem Grund kündigen kann. Es besteht ja das gesetzliche
Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus
Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer
Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist
angemessen. Der Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit in Paragraf 8.2
durch den Anlagenbetreiber macht keinen Sinn und sollte gestrichen
werden.
- Die Zahlung der
Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (Paragraf 7.1). Zur
Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollten in dem
Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest
vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf
besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine
Leistung bereits erbracht hat.
- Es ist keine
Haftungsbegrenzung vorgesehen. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung
für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss §§ 6,
7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist,
so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine
Störung des Betriebes des Energieversorgers eintreten kann - und das
könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7
der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von
Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr
verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen
Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man
aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein
dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut
wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung
seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
- In Paragraf 2.3
wird auf die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von
Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz« verwiesen. Der
Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur
Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört
nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der
Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf
das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen kann er Regelungen
für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum
Beispiel von Stadtwerken verlangen. Hierfür gibt es auch die
genannte Richtlinie. Der Netzbetreiber wird auch verlangen können,
dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die - wie
beispielsweise Leistungserhöhungen - Einfluss auf die Aufnahme der
Energie in das Netz haben, informiert wird.
Hierzu werden unter Paragraf 11 diverse Vorschriften in der »jeweils
gültigen Fassung« angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit
seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen
eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er
nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der
sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht
Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen
zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich
hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe
PHOTON 2-2002). In einem solchen Fall wäre Paragraf 11 entsprechend
anzupassen. Eingehalten werden müssen die DIN- und DIN-VDE-Normen.
Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die
DIN-VDE-Normen für die elektrischen. Diese müssen immer eingehalten
werden, ob aufgeführt oder nicht.
- In der Anlage 1
»Vergütungsregelung ES für den Einspeiser« wird als Dauer der
Vergütung 20 Jahre angegeben. Hier sollte der ergänzt werden, dass
die Vergütung gemäß EEG über 20 Jahre plus das Jahr der
Inbetriebnahme gezahlt wird.
Sonderfälle:
Weder die
Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung des
Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen.
Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag
entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der
Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich
um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf
einlassen.
Sonstiges:
• Sofern der
Konzessionsvertrag (Zustimmungsvertrag) mit dem Allgäuer Überlandwerk
erlischt, tritt ein anderer Netzbetreiber an seine Stelle, der die
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernimmt.
• Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet die Allgäuer
Überlandwerk GmbH den Solarstrom nach dem EEG gemäß »der jeweils
geltenden Vergütungsregelung« (Paragraf 5.1). Daran ist zunächst der
Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich
ist, ob der Netzbetreiber einschränkend auf die »jeweils geltende
Fassung« verweisen darf. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich
mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung
treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich.
Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz
zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
• Unter Paragraf 3.4 der Anlage 1 ist eine Vorbehaltsklausel
eingefügt, die seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
vom 13. März 2001 zu beanstanden ist. Inzwischen hat auch
Wettbewerbskommissar Mario Monti im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne
Beanstandung abgeschlossen (siehe PHOTON 7-2002, S. 10). Damit ist die
derzeitige Situation die, dass es keinen Zweifel bezüglich der
Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann.
Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des
Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein
übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern.
Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt.
Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der
Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf
die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise
einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so
lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz
mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war.
Bei Verträgen mit Netzbetreibern, die jetzt oder in Zukunft
geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine Berechtigung mehr.
Auf der anderen Seite wird eine solche Klausel von uns jedoch als
weitgehend unschädlich eingeschätzt, da sie nur etwas bestätigt, was
ohnehin selbstverständlich ist: Man hat sich nach den Gesetzen zu
richten. Wäre beispielsweise das Urteil des EuGH so ausgefallen, dass
in dem EEG tatsächlich eine unzulässige Beihilfe zu sehen und das
Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die Rückzahlungsverpflichtung
auch ohne die entsprechende Vertragsklausel entstanden. Das ergibt
sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem Titel »Ungerechtfertigte
Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch die Leistung eines
anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist
ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch
dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt.« Demnach wäre der
Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls des EEG auch ohne eine
Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet gewesen
(siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
bewerteter Vertrag
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
|
|
Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
|
|
|