
09.08.2005: Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Stadtwerke Leinefelde GmbH«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Stadtwerke Leinefelde GmbH, (Stand 02/2005) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist nicht akzeptabel.
Von einem Abschluss wird abgeraten.
I.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Eine Kündigung ist durch die Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Zählerablesung und Rechnungserstellung erfolgen durch den Anlagenbetreiber. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt
quartalsweise, jedoch unter Vorbehalt. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen nicht an. Zusätzliche Kosten (z.B. für die Inbetriebnahme) können anfallen. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist möglich. Die Einspeisung in die Hausinstallation ist nicht vorgesehen. Eine Haftungsbegrenzung erfolgt nicht.
II.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
Unter Ziffer 2.3 wird die »maximale Erzeugungsleistung« angegeben. Hier sollte stattdessen der Begriff
»Nennleistung« oder »Peakleistung« verwendet werden, da die maximale Erzeugungsleistung nicht eindeutig bestimmbar und vermutlich auch nicht gemeint ist. Die maximale Erzeugungsleistung kann die Peakleistung unter günstigen Einstrahlungs- und Temperaturverhältnissen übertreffen.
2.
In Ziffer 2.3 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
3.
Wenngleich ein Überschreiten der maximalen Einspeiseleistung (Ziffer 2.3) nur selten der Fall sein dürfte (beispielsweise an kalten, sonnigen Wintertagen), so sollte eine Begrenzung der Spitzenleistung auf die maximale Spitzenleistung nicht vertraglich festgeschrieben werden oder aber der letzte Satz wie folgt formuliert werden:
»Die Spitzenleistung darf die maximale Einspeiseleistung vorübergehend um bis zu 15% überschreiten.«.
4.
Unter Ziffer 3.3 verlangt der Netzbetreiber Inbetriebsetzungskosten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 EEG hat der Anlagenbetreiber ein Wahlrecht, ob er die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtung vom Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen will. Sollte sich der Anlagenbetreiber hinsichtlich der Errichtung für einen fachkundigen Dritten entscheiden haben, so sollte der Netzbetreiber auch keine Inbetriebsetzungskosten verlangen. Die Verlässigkeit der Messung wird auch durch dieses Wahlrecht nicht beeinträchtigt, da die Messeinrichtungen zur Erfassung der Arbeit nach dem Eichrecht eichpflichtig sind.
5.
Der Netzbetreiber kann vom Anlagenbetreiber den Nachweis verlangen, dass der eingespeiste Strom ausschließlich aus durch die in Paragraf 3 EEG genannten Energiequelle erzeugt wird. Sollte der Anlagenbetreiber diesen Nachweis jedoch erbringen können, trägt der Netzbetreiber die Kosten, sonst der Anlagenbetreiber. Ziffer 9.4 sollte deshalb entweder ersatzlos gestrichen oder um die Kostenübernahmepflicht des Netzbetreibers ergänzt werden.
6.
Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet der Netzbetreiber den Solarstrom gemäss
»der jeweils gültigen Fassung des EEG « (Ziffer 1 der Anlage 1). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob einschränkend auf die
»jeweils geltende Fassung« verwiesen werden darf. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
7.
Die Zahlung der Einspeisevergütung ist vierteljährlich vorgesehen (Ziffer 5.2). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollte im Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest monatliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.
8.
Unter Ziffer 7.1 wird das Inkrafttretens des Vertrags geregelt. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet den Netzbetreiber jedoch nicht von seiner Verpflichtung gemäß Paragraf 12 Absatz 3 EEG den gesamten seit Inbetriebnahme der Anlage in Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend vergütet werden.
9.
Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen; ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien mit Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres vorgesehen. Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht zur Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 12 Abs. 3 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt kann. Es besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation). Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen.
10.
Es ist keine Haftungsbegrenzung vorgesehen.
Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragraf 6 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann
– und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bietet Paragraf 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden
(AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
11.
Unter Ziffer 9.2 sollte eine Regelung getroffen werden, wonach der Netzbetreiber für Unterbrechungen dann Schadensersatzpflichtig ist, wenn dieser den Ausfall schuldhaft verursacht hat.
12.
Unter Ziffer 9.3 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die spätestens seit den drei Urteilen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom Juni 2003, die die Vereinbarkeit des EEG mit der Verfassung bestätigt haben, nicht nur zu beanstanden, sondern als unwirksam anzusehen ist. Da nämlich auch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. März 2001 keine rechtlichen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht hatte und zudem auch Wettbewerbskommissar Mario Monti im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen hat (siehe PHOTON 7-2002, S. 10), gibt es aus unserer Sicht keine Gründe mehr, die einen Vorbehalt rechtfertigen könnten. Bei dem EEG handelt es sich somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls das Vertrauens derjenigen zu schützen, die im Hinblick auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel daher keine Berechtigung mehr.
13.
Als Gerichtsstand ist hier der Sitz des Netzbetreibers vereinbart (Ziffer 8). Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
14.
Zu beachten ist noch, dass unter Ziffer 8 als Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen der Sitz des Netzbetreibers vereinbart ist. Es genügt daher nicht, eine Zahlung zum gesetzten Termin anzuweisen, sondern sie muss an diesem Tag dem Konto des Netzbetreibers gutgeschrieben sein.
15.
Unter verschiedenen Ziffern wird auf »Anlagen« verwiesen, die dem Vertragstext nicht beigelegen haben. Vor Unterzeichnung sollten diese angefordert und geprüft werden.
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Nach Paragraf 12 Absatz 1 EEG dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer gesetzlichen Vergütungspflicht nicht vom Abschluss eines Einspeisevertrages abhängig machen. Dennoch muss die Einspeisevergütung ab dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage zu den gesetzlich geregelten Bedingungen erbracht werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses Paragraf 12 Absatz 3 EEG (20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) und die Einspeisevergütung angeht
– Paragraf 11 EEG, bindende Vorgaben. Hier darf vertraglich nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.
bewerteter
Vertrag
Rechtsanwalt Guido Elsner,
Solar Verlag GmbH
© PHOTON, DATUM 09.08.2005
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
|
|
Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
|
|
|