
16.08.2005: Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Stadtwerke Bad Saulgau«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Stadtwerke Bad
Saulgau, (Stand 03/2004) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist nicht
akzeptabel.
Von einem Abschluß wird abgeraten.
I.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrags beträgt 20 Jahre. Eine Kündigung ist für beide Parteien nicht vor Ablauf der Laufzeit mit einer Frist von drei Monaten möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Rechnungserstellung und Zählerablesung erfolgen durch den Netzbetreiber. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt monatlich. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist nicht möglich. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen in Höhe von 28,12 Euro (netto) pro Jahr an. Zusätzliche Kosten sind nicht ersichtlich. Eine Einspeisung in die Hausinstallation ist nicht vorgesehen. Eine Haftungsbegrenzung findet nicht statt.
II.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
Unter Ziffer 1.1und 2.1 wird die »maximale Einspeiseleistung« angegeben. Hier sollte stattdessen der Begriff
»Nennleistung« oder »Peakleistung« verwendet werden, da die maximale Erzeugungsleistung nicht eindeutig bestimmbar und vermutlich auch nicht gemeint ist. Die maximale Erzeugungsleistung kann die Peakleistung unter günstigen Einstrahlungs- und Temperaturverhältnissen übertreffen. Wenngleich ein Überschreiten der maximalen Einspeiseleistung (Ziffer 1.1, 2.1) nur selten der Fall sein dürfte (beispielsweise an kalten, sonnigen Wintertagen), so sollte eine Begrenzung der Spitzenleistung auf die maximale Einspeiseleistung nicht vertraglich festgeschrieben werden oder aber der letzte Satz wie folgt formuliert werden:
»Die Spitzenleistung darf die maximale Einspeiseleistung vorübergehend um bis zu 15% überschreiten.«.
2.
In Ziffer 1.1 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
3.
Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel vom Netzbetreiber verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 2.3 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
4.
In Ziffer 3.3 des Vertrages wird geregelt, dass der Einbau von Messeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch den Netzbetreiber erfolgt und in dessen Eigentum steht. Diese stark umstrittene und im bisherigen EEG nicht geregelte Frage
– wer darf die Messeinrichtung stellen – ist nun in Paragraf 13 Absatz 1 Satz 4 EEG abschließend geregelt. Insofern hat der Anlagenbetreiber jetzt das gesetzlich normierte Wahlrecht, ob er
– der Anlagenbetreiber – oder der Netzbetreiber die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen vornimmt. Daher sollte in einem aktuellen Einspeisevertrag dem Anlagenbetreiber dieses Wahlrecht auch eingeräumt werden. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.
5.
Unter Anlage 1 sieht der Vertrag vor, dass der erzeugte Strom auch mittels einer Lastgangmessung erfasst werden kann. Hierzu ist folgendes anzumerken: Für Anlagen mit einer Leistung ab 500 Kilowatt besteht gemäß Paragraf 5 Absatz 1 EEG eine Verpflichtung des Netzbetreibers zu Abnahme und Vergütung des erzeugten Stroms nur dann, wenn eine registrierende Leistungsmessung erfolgt. Dabei muss die von der Anlage in das Netz eingespeiste Leistung in Abständen von 15 Minuten erfasst werden. Der Anlagenbetreiber ist zwar verpflichtet, dem Netzbetreiber die vorhandenen Daten unentgeltlich zugänglich zu machen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung des Anlagenbetreiber diese Daten dem Netzbetreiber kostenlos zu übermitteln. Es reicht eine Bereitstellung am Verknüpfungspunkt zwischen Anlage und Netz. Da dem Anlagenbetreiber nach Paragraf 13 Abs. 1 EEG das Messrecht zusteht, kann der Netzbetreiber ein bestimmtes Datenformat oder eine bestimmte Art der Übermittlung nicht verlangen. Bei Anlagen mit einer Leistung kleiner 500 Kilowatt kann eine registrierende Leistungsmessung nicht verlangt werden.
6.
Besteht der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht. Als angemessen würden wir daher derzeit einen jährlichen Preis für Messung und Messeinrichtung von 20 Euro (netto) jährlich halten.
7.
Unter Ziffern 2.2, 4.2 werden Regelungen bzgl. einer Blindleistungskompensation getroffen. Diese Regelung sollte nicht akzeptiert werden. Regelungen für Blindarbeit sind nur dort sinnvoll, soweit tatsächlich Wirkstrom bezogen wird. Blindarbeit im Zusammenhang mit der Einspeisung nach EEG gilt jedoch nicht als Strombezug. Da erneuerbare Energien gefördert werden sollen, die Kosten für ihre Erzeugung jedoch hoch sind und es technisch möglich ist, dass sowohl der Anlagenbetreiber als auch der Netzbetreiber die Blindleistung durch ein entsprechendes Gerät kompensieren kann, ist das Problem des Ausgleichs für Blindstrom vom Netzbetreiber zu tragen. Seine Aufgabe besteht u.a. darin ein stabiles Netz zu gewährleisten. Dafür hat er Kosten aufzuwenden. Gesetzlich geregelt ist im EEG nur das Mindestentgelt für den eingespeisten Strom. Ein Abschlag oder ein Gegenanspruch des Netzbetreibers wegen der bei der Einspeisung möglicherweise anfallenden Blindleistung ist nicht vorgesehen. (LG Frankfurt (Oder) 17 O 57/04 vom 01.10.2004, OLG Hamm 29 U 14/03 vom 12.09.2003)
8.
Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet der Netzbetreiber den Solarstrom gemäss
»der jeweils gültigen Fassung des EEG « (Ziffer 4.1). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob einschränkend auf die
»jeweils geltende Fassung« verwiesen werden darf. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
9.
Unter Ziffer 5.4 wird eine Aufrechnungsregel vereinbart. Paragraf 12 Absatz 4 EEG verbietet die Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Netzbetreibers mit den Vergütungsansprüchen des Anlagenbetreibers. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass der wirtschaftlich übermächtige Netzbetreiber unbillig hohe Mess-, Abrechnungs- und Versorgungskosten vom Anlagenbetreiber durch Aufrechnung erlangt und das Prozessrisiko auf den Anlagenbetreiber abwälzt. Mithin sollte diese Regelung ersatzlos gestrichen werden.
10.
Unter Ziffer 6 wird das Inkrafttretens des Vertrags geregelt. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet den Netzbetreiber jedoch nicht von seiner Verpflichtung gemäß Paragraf 12 Absatz 3 Satz 1 EEG den gesamten seit Inbetriebnahme der Anlage in Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend vergütet werden.
11.
Die Laufzeit des Vertrags (Ziffer 6) beträgt 20 Jahre. In Übereinstimmung mit Paragraf 12 Absatz 3 EEG sollte eine Laufzeit von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres vereinbart werden.
12.
Es ist keine Haftungsbegrenzung vorgesehen. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragraf 6 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann
– und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bietet Paragraf 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
13.
Unter Ziffer 1.2 sollte eine Regelung getroffen werden, wonach der Netzbetreiber für Unterbrechungen dann Schadensersatzpflichtig ist, wenn dieser den Ausfall schuldhaft verursacht hat.
14.
Das Recht des Netzbetreibers zur Benutzung des Telefonanschlusses zwecks Zählerfernauslesung (Ziffer 3.4) sollte
– auch wenn es für den Anlagenbetreiber nicht mit Kosten verbunden ist
– gestrichen werden, denn für die Fernauslesung gibt es inzwischen andere, bessere, Möglichkeiten (z.B. Powerline), die
– wenn überhaupt – nur einen geringeren Eingriff bedeuten. Die Tatsache, dass die Einrichtung und der Betrieb der Messeinrichtungen in die Zuständigkeit des Anlagenbetreibers fallen, bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass dieser exklusiv die Messwerte ausliest und an die übrigen Beteiligten weitergibt. Insbesondere bei fernablesbaren Zählern sollte es jedem Beteiligten (Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und ggf. Lieferant von Bezugsstrom) möglich sein, die für ihn bestimmten Daten aus der Messeinrichtung selbst abrufen zu können oder sich automatisch von dort übermitteln zu lassen. Der Anlagenbetreiber ist im Fall einer automatischen Auslesung jedoch nur verpflichtet, die Daten dem Netzbetreiber an der Anlage oder am Verknüpfungspunkt kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine Übertragungspflicht seitens des Anlagenbetreibers wird mit dem Messrecht nicht begründet.
15.
Als Gerichtsstand ist hier der Sitz des Netzbetreibers vereinbart (Ziffer 7). Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
16.
Zu beachten ist noch, dass unter Ziffer 7 als Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen der Sitz des Netzbetreibers vereinbart ist. Es genügt daher nicht, eine Zahlung zum gesetzten Termin anzuweisen, sondern sie muss an diesem Tag dem Konto des Netzbetreibers gutgeschrieben sein.
17.
Unter Ziffer 12 wird auf beiliegende Anlagen verwiesen. Anlagen ist als Vertragsbestandteilen die gleiche Aufmerksamkeit zu widmen, wie dem eigentlichen Vertragstext.
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Nach Paragraf 12 Absatz 1 EEG dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer gesetzlichen Vergütungspflicht nicht vom Abschluss eines Einspeisevertrages abhängig machen. Dennoch muss die Einspeisevergütung ab dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage zu den gesetzlich geregelten Bedingungen erbracht werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses Paragraf 12 Absatz 3 EEG (20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) und die Einspeisevergütung angeht
– Paragraf 11 EEG, bindende Vorgaben. Hier darf vertraglich nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.
bewerteter Vertrag
Rechtsanwalt Guido Elsner,
Solar Verlag GmbH
(c) PHOTON, DATUM 16.08.2005
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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