
24.08.2005: Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Ehinger Energie Wendelin Maunz GmbH«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Ehinger Energie Wendelin Maunz GmbH, (Stand 08/2005) kommt zu folgendem Ergebnis:
Gegen den Abschluss des Vertrages bestehen keine schwerwiegenden Bedenken.
I.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Eine Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung erfolgt durch den Anlagenbetreiber. Die Rechnungserstellung erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Zahlung der Einspeisevergütung kann monatlich erfolgen. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen bei monatlicher Vergütung in Höhe von 42,96 Euro (netto) pro Jahr an. Beim Einsatz eines eigenen Zählers betragen die Kosten für die Abrechnung 18,92 Euro (netto) pro Jahr. Zusätzliche Kosten sind nicht ersichtlich. Der Einbau eines eigenen Stromzähler ist vorgesehen, die Einspeisung in die Hausinstallation jedoch nicht. Die Haftungsbegrenzung erfolgt für beide Parteien gemäß Paragrafen 6 AVBEltV.
II.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In Ziffer 3 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
2.
Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel vom Netzbetreiber verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW. Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird. Unter Ziffer 1 in der Anlage 2 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
3.
Da als Gegenstand des Vertrages unter Anlage 1 b die Vergütung von Strom aus Eigenerzeugungsanlagen nach Paragraf 11 EEG genannt ist, ist hinreichend geklärt, dass Strom aus anderen Energiequellen vom Anlagenbetreiber nicht eingespeist werden darf. Der Anlagenbetreiber bestätigt dies zudem mit Unterzeichnung des Vertrages. Der Netzbetreiber verlangt unter (Ziffer 1), dass der Anlagenbetreiber auf Anforderung nachzuweisen hat, dass der verkaufte Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt. Und das auf eigene Kosten. Diese Regelung ist nicht angemessen. Hat der Netzbetreiber entsprechende Zweifel, dann kann er diesen auf eigene Kosten nachgehen. Die Passage sollte daher gestrichen werden.
4.
Unter Anlage 1 a sieht der Vertrag vor, dass der erzeugte Strom auch mittels einer Lastgangmessung erfasst werden kann. Hierzu ist folgendes anzumerken:
Für Anlagen mit einer Leistung ab 500 Kilowatt besteht gemäß Paragraf 5 Absatz 1 EEG eine Verpflichtung des Netzbetreibers zu Abnahme und Vergütung des erzeugten Stroms nur dann, wenn eine registrierende Leistungsmessung erfolgt. Dabei muss die von der Anlage in das Netz eingespeiste Leistung in Abständen von 15 Minuten erfasst werden. Der Anlagenbetreiber ist zwar verpflichtet, dem Netzbetreiber die vorhandenen Daten unentgeltlich zugänglich zu machen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung des Anlagenbetreiber diese Daten dem Netzbetreiber kostenlos zu übermitteln. Es reicht eine Bereitstellung am Verknüpfungspunkt zwischen Anlage und Netz. Da dem Anlagenbetreiber nach Paragraf 13 Abs. 1 EEG das Messrecht zusteht, kann der Netzbetreiber ein bestimmtes Datenformat oder eine bestimmte Art der Übermittlung nicht verlangen. Bei Anlagen mit einer Leistung kleiner 500 Kilowatt kann eine registrierende Leistungsmessung nicht verlangt werden.
5.
Besteht der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht. Als angemessen würden wir daher derzeit einen jährlichen Preis für Messung und Messeinrichtung von 20 Euro (netto) jährlich halten.
6.
Ob vom Netzbetreiber wie in Anlage 1 a Kosten für die Abrechnung und das Gutschriftverfahren berechnet werden können, richtet sich nach den folgenden Regeln. Falls der Anlagenbetreiber den Zähler selbst abliest und die Jahresendabrechnung erstellt, sollten keine weiteren Kosten anfallen. Abschlagszahlungen sind grundsätzlich vom Netzbetreiber entgeltfrei zu leisten. Erteilt jedoch der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den Auftrag, die Ablesung vorzunehmen sowie die Endabrechnung zu erstellen, können zusätzliche Kosten verlangt werden.
7.
Unter Ziffer 2 der Anlage 2 werden Regelungen bzgl. einer Blindleistungskompensation getroffen. Diese Regelung sollte nicht akzeptiert werden. Regelungen für Blindarbeit sind nur dort sinnvoll, soweit tatsächlich Wirkstrom bezogen wird. Blindarbeit im Zusammenhang mit der Einspeisung nach EEG gilt jedoch nicht als Strombezug. Da erneuerbare Energien gefördert werden sollen, die Kosten für ihre Erzeugung jedoch hoch sind und es technisch möglich ist, dass sowohl der Anlagenbetreiber als auch der Netzbetreiber die Blindleistung durch ein entsprechendes Gerät kompensieren kann, ist das Problem des Ausgleichs für Blindstrom vom Netzbetreiber zu tragen. Seine Aufgabe besteht u.a. darin ein stabiles Netz zu gewährleisten. Dafür hat er Kosten aufzuwenden. Gesetzlich geregelt ist im EEG nur das Mindestentgelt für den eingespeisten Strom. Ein Abschlag oder ein Gegenanspruch des Netzbetreibers wegen der bei der Einspeisung möglicherweise anfallenden Blindleistung ist nicht vorgesehen. (LG Frankfurt (Oder) 17 O 57/04 vom 01.10.2004, OLG Hamm 29 U 14/03 vom 12.09.2003)
8.
Was die Einspeisevergütung angeht, zahlt der Netzbetreiber eine Vergütung von derzeit 54,53 Cent/kWh (Anlage 1 b). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Hätten die Parteien keinerlei vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
9.
Unter Ziffer 5 wird das Inkrafttretens des Vertrags geregelt. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet den Netzbetreiber jedoch nicht von seiner Verpflichtung gemäß Paragraf 12 Absatz 3 Satz 1 EEG den gesamten seit Inbetriebnahme der Anlage in Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend vergütet werden.
10.
Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen; ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien mit Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Monats vorgesehen (Ziffer 5). Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht zur Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 12 Absatz 3 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt kann. Es besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation). Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen.
11.
Unter Ziffer 6 der Anlage 2 sollte eine Regelung getroffen werden, wonach der Netzbetreiber für Unterbrechungen dann Schadensersatzpflichtig ist, wenn dieser den Ausfall schuldhaft verursacht hat.
12.
Als Gerichtsstand ist hier der Sitz des Netzbetreibers vereinbart (Anlage 2 Ziffer 7). Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
13.
Unter Ziffer 4 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die spätestens seit den drei Urteilen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom Juni 2003, die die Vereinbarkeit des EEG mit der Verfassung bestätigt haben, nicht nur zu beanstanden, sondern als unwirksam anzusehen ist. Da nämlich auch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. März 2001 keine rechtlichen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht hatte und zudem auch Wettbewerbskommissar Mario Monti im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen hat (siehe PHOTON 7-2002, S. 10), gibt es aus unserer Sicht keine Gründe mehr, die einen Vorbehalt rechtfertigen könnten. Bei dem EEG handelt es sich somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls das Vertrauens derjenigen zu schützen, die im Hinblick auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel daher keine Berechtigung mehr.
14.
Unter verschiedenen Ziffern des Vertrags wird auf beiliegende Anlagen verwiesen. Anlagen ist als Vertragsbestandteilen die gleiche Aufmerksamkeit zu widmen, wie dem eigentlichen Vertragstext.
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Nach Paragraf 12 Absatz 1 EEG dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer gesetzlichen Vergütungspflicht nicht vom Abschluss eines Einspeisevertrages abhängig machen. Dennoch muss die Einspeisevergütung ab dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage zu den gesetzlich geregelten Bedingungen erbracht werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses Paragraf 12 Absatz 3 EEG (20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) und die Einspeisevergütung angeht
– Paragraf 11 EEG, bindende Vorgaben. Hier darf vertraglich nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.
bewerteter Vertrag
Rechtsanwalt Guido Elsner,
Solar Verlag GmbH
© PHOTON, DATUM 24.08.2005
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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