
10.01.2002: Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft – AfE«
Die im Auftrag des Solar
Verlags durch die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held durchgeführte
Beurteilung Vertragstextes der Aktiengesellschaft für
Energiewirtschaft - AfE, Bad Homburg, (Stand 03/2001) kommt zu
folgendem Ergebnis:
Der
Vertrag ist akzeptabel:
Die Zahlung der
Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, eine Abschlagszahlung wird
quartalsweise überwiesen. Die Zahlung ist unter Vorbehalt gestellt.
Die Kosten für Messung und Messeinrichtung werden nach «Allgemeinem
Tarif« berechnet, zusätzliche Kosten für Abnahme der Anlage oder
Installation des Zählers fallen nicht an. Eine Haftungsbegrenzung ist
nur für den Netzbetreiber vorgesehen. Die Laufzeit ist unbefristet.
Eine Kündigung ist für beide Parteien mit 1-Monatsfrist möglich.
Folgende Punkte
sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
- Unter Punkt 1 und
Punkt 2.2 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie
definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben
zur Anlage - wie Nennleistung, Art des Wechselrichters
(»netzgeführt«), physikalische Eigenschaften des eingespeisten
Solarstroms- korrekt angegeben sind.
- Punkt 4: Der
Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur
Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört
nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der
Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf
das öffentliche Netz vermieden werden. Unter Punkt 4.1 werden die
einzuhaltenden technischen Regelwerke aufgeführt. Generell gilt: Der
Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur
Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört
nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der
Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf
das öffentliche Netz vermieden werden. Hierzu werden diverse
Vorschriften in der »jeweils gültigen Fassung« angeführt. Hier
sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die
technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der
Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem
möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Der Betreiber kann
aber auch auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im
Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um
anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). In
einem solchen Fall wäre der Paragraf entsprechend anzupassen.
Eingehalten werden müssen die DIN- und DIN-VDE-Normen. Die
DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die
DIN-VDE-Normen für die elektrischen. Diese müssen immer eingehalten
werden, ob aufgeführt oder nicht.
- In Punkt 4.6
werden technische Regelungen angeführt, die der Anlagenbetreiber »in
Bezug auf die Nutzung des Netzes der AfE« einzuhalten habe. Der
Anlagenbetreiber speist zwar in das Netz der AfE ein, er nutzt es
aber nicht. Insofern trifft dieser Punkt auf den Anlagenbetreiber
nicht zu.
- Unter Punkt 5
sind die Kosten für Messung und Messeinrichtung festgelegt, die nach
»Allgemeinem Tarif« gezahlt werden. Das bedeutet, dass für die
Messung und Messeinrichtung die gleichen Tarife wie für den
Hausanschluss gelten. Die Allgemeinen Tarife können jederzeit vom
Stromversorger angefordert werden, wurden uns jedoch vom Einsender
des Vertrags nicht mitgeliefert, so dass über die Angemessenheit
hier keine Aussage getroffen werden kann.
Besteht der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen, so sollte
als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich
nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer
angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet.
Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der
Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den
Anschaffungskosten ausgeht.
In der Regel betragen die Kosten für Messen und Messeinrichtung
zwischen 15 und 20 Euro pro Jahr. Wird wie hier ein weit über diesem
Durchschnitt liegender Betrag verlangt, so empfehlen wir, diesen
entsprechend zu kürzen und notfalls eine Klage des Netzbetreibers
abzuwarten. Zieht der Netzbetreiber den Betrag im Wege der
Verrechnung von der Einspeisevergütung ab, dann müsste allerdings
der Anlagenbetreiber schlimmstenfalls selber klagen.
- Unter Punkt 6 ist
nur eine Haftungsbegrenzung für den Netzbetreiber vorgesehen. Hier
sollte auch eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber (wie
für den Netzbetreiber) gemäss §§ 6, 7 AVBEltV vereinbart werden.
Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht
auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes
des Energieversorgers eintreten kann - und das könnte teuer werden.
Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)
eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte
Verjährungsfrist. Zwar hat weder der Anlagenbetreiber noch der
Netzbetreiber einen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung.
Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall
kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht für
beide Seiten in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der
Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen
Haftung hat, dürfte eine Haftungsbegrenzung «auf Gegenseitigkeit» zu
erreichen sein.Punkt 9 behandelt die Laufzeit des Vertrags. Hier
sollte nach Maßgabe des EEG eine 20-jährige Laufzeit vereinbart
werden. Die monatliche Kündigungsmöglichkeit durch den Netzbetreiber
widerspricht § 9 Abs. 1 EEG. Zwar gilt, so der Vertrag vom
Netzbetreiber gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass
dem Anlagenbetreiber kein Schaden entsteht. Bei einer derartig
kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses
kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die
Vertragspartner zu schaffen. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass
der Netzbetreiber den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen kann.
Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich der
Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum
Beispiel bei einer Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber ist die einmonatige Kündigungsfrist
angemessen.
Sonderfälle:
Weder die
Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung des
Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen.
Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag
entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der
Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich
um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf
einlassen.
Sonstiges:
Unter Punkt 3.2 ist
eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zumindest bei Netzbetreibern,
die sich in privater Hand befinden, zu beanstanden ist. Zwar hat
Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni 2001 angekündigt, die
beihilferechtliche Prüfung des EEG trotz der Urteils des EuGH
fortzusetzen; seine Begründung hierfür bezieht sich jedoch
ausschließlich auf Netzbetreiber in öffentlicher Hand (siehe PHOTON
8-2001, S. 26). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es für
privatwirtschaftliche Netzbetreiber keinen Zweifel bezüglich der
Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann.
Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des
Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein
übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern.
Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt.
Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der
Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf
die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der
Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer
Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange
legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den
EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei
Verträgen mit privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt oder in
Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine Berechtigung
mehr.
Staatliche Netzbetreiber können sich zwar noch auf die Fortsetzung der
Prüfung des EEG durch die Wettbewerbskommission berufen und einen
entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge einbauen. Eine solche
Klausel wird von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt,
da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man
hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil
des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige
Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die
Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel
entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem
Titel »Ungerechtfertigte Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch
die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen
Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese
Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später
wegfällt.« Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls
des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung
verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).
Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet der Netzbetreiber die
Einspeisung »nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energie
(EEG) in seiner jeweils gültigen Fassung (Punkt 3.1). Daran ist
zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu
beanstanden. Fraglich ist, ob der Netzbetreiber einschränkend auf die
»jeweils gültige Fassung« verweisen durfte. Diese Frage beantwortet
sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Hätten die Parteien keinerlei
vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige
gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht
hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber
hinausgegangen.
bewerteter Vertrag
RA
Eberhard von Heydwolff, RA Dr. Peter Becker,
beide Kanzlei Becker Büttner Held in Marburg
© PHOTON, 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
|
|
Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
|
|
|