
19.07.2006: Beurteilung des Einspeisevertrags der
»AllgäuNetz GmbH & Co. KG«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der AllgäuNetz GmbH & Co. KG, (Stand 05/2006) kommt zu folgendem
Ergebnis:
Der Vertrag ist nicht akzeptabel.
Von einem Abschluss wird abgeraten.
I.
Eckpunkte des Vertrages:
Zunächst läuft der Vertrag vom Vertragsbeginn bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres. Danach verlängert er sich zunächst um ein Jahr und darüber hinaus jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf von einer Partei gekündigt wird. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Rechnungserstellung erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Zählerablesung erfolgt wahlweise durch den Anlagenbetreiber bzw. durch den Netzbetreiber. Die Zahlung der Einspeisevergütung wird monatlich vorgenommen. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist möglich. Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen bei monatlicher Abrechnung und gemieteten Zähler mindestens 150,00 Euro (netto) pro Jahr. Es erfolgt eine einseitige Haftungsbegrenzung gemäß Paragraf 6 AVBEltV zu Gunsten des Netzbetreibers.
II.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In Ziffer 1.1 sowie in der Anlage 1 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
2.
Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel vom Netzbetreiber verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW. Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird. Unter Ziffer 3.3 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
3.
Besteht der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht. Als angemessen würden wir daher derzeit einen jährlichen Preis für Messung und Messeinrichtung von 20 Euro (netto) halten.
4.
Unter Ziffer 3.2 werden Regelungen bzgl. einer Blindleistungskompensation getroffen. Diese Regelung sollte nicht akzeptiert werden. Regelungen für Blindarbeit sind nur dort sinnvoll, soweit tatsächlich Wirkstrom bezogen wird. Blindarbeit im Zusammenhang mit der Einspeisung nach EEG gilt jedoch nicht als Strombezug. Da erneuerbare Energien gefördert werden sollen, die Kosten für ihre Erzeugung jedoch hoch sind und es technisch möglich ist, dass sowohl der Anlagenbetreiber als auch der Netzbetreiber die Blindleistung durch ein entsprechendes Gerät kompensieren kann, ist das Problem des Ausgleichs für Blindstrom vom Netzbetreiber zu tragen. Seine Aufgabe besteht u.a. darin ein stabiles Netz zu gewährleisten. Dafür hat er Kosten aufzuwenden. Gesetzlich geregelt ist im EEG nur das Mindestentgelt für den eingespeisten Strom. Ein Abschlag oder ein Gegenanspruch des Netzbetreibers wegen der bei der Einspeisung möglicherweise anfallenden Blindleistung ist nicht vorgesehen. (LG Frankfurt (Oder) 17 O 57/04 vom 01.10.2004, OLG Hamm 29 U 14/03 vom 12.09.2003)
5.
Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet der Netzbetreiber den Solarstrom gemäss
»der jeweils gültigen Fassung des EEG« (Ziffer 5). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob einschränkend auf die
»jeweils geltende Fassung« verwiesen werden darf. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
6.
Der Anlagenbetreiber sollte nicht als »Kunde« des Netzbetreibers in seiner Eigenschaft als Energieversorger bezeichnet werden, da er es zwar sein kann, aber nicht unbedingt sein
– oder bleiben – muss. Hier wäre die Bezeichnung als »Anlagenbetreiber« vorzuziehen.
7.
Ob vom Netzbetreiber wie unter Ziffer 6.1 Kosten für die Abrechnung und das Gutschriftverfahren berechnet werden können, richtet sich nach den folgenden Regeln. Falls der Anlagenbetreiber den Zähler selbst abliest und die Jahresendabrechnung erstellt, sollten keine weiteren Kosten anfallen. Abschlagszahlungen sind grundsätzlich vom Netzbetreiber entgeltfrei zu leisten. Erteilt jedoch der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den Auftrag, die Ablesung vorzunehmen sowie die Endabrechnung zu erstellen, können zusätzliche Kosten verlangt werden.
8.
Unter Ziffer 8.1 wird die Laufzeit vorerst bis zum 31. Dezember des auf den Vertragsbeginn folgenden Jahres beschränkt. Danach verlängert er sich zunächst um ein Jahr und darüber hinaus jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf von einer Partei gekündigt wird. Hier sollte nach Maßgabe des EEG eine 20-jährige Laufzeit vereinbart werden. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein Schaden entsteht. Bei einer derart kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 12 Absatz 3 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt kann. Es besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation). Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen.
9.
Es ist in Ziffer 7 eine einseitige Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Netzbetreibers vorgesehen. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragraf 6 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann
– und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bietet Paragraf 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
10.
Als Gerichtsstand ist hier der Sitz des Netzbetreibers vereinbart (Ziffer 9.2). Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
11.
Zu beachten ist noch, dass unter Ziffer 9.1 als Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen der Sitz des Netzbetreibers vereinbart ist. Es genügt daher nicht, eine Zahlung zum gesetzten Termin anzuweisen, sondern sie muss an diesem Tag dem Konto des Netzbetreibers gutgeschrieben sein.
12.
Unter Ziffer 15 wird auf beiliegende Anlagen verwiesen. Anlagen ist als Vertragsbestandteilen die gleiche Aufmerksamkeit zu widmen, wie dem eigentlichen Vertragstext.
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Nach Paragraf 12 Absatz 1 EEG dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer gesetzlichen Vergütungspflicht nicht vom Abschluss eines Einspeisevertrages abhängig machen. Dennoch muss die Einspeisevergütung ab dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage zu den gesetzlich geregelten Bedingungen erbracht werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses Paragraf 12 Absatz 3 EEG (20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) und die Einspeisevergütung angeht
– Paragraf 11 EEG, bindende Vorgaben. Hier darf vertraglich nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.
bewerteter
Vertrag
Rechtsanwalt Guido
Elsner,
Solar Verlag GmbH
© PHOTON, 19.07.2006
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
|
|
Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
|
|
|