
21.11.2007: Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Stadtwerke Neustrelitz GmbH«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der
Stadtwerke Neustrelitz GmbH, (Stand 10/2007) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist nicht akzeptabel.
Von einem Abschluss wird abgeraten.
I.
Eckpunkte des Vertrages:
Der Vertrag läuft zunächst bis zum 31.12.2007 und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Zählerablesung erfolgt durch den Anlagenbetreiber. Die Rechnungserstellung erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt einmal jährlich unter Vorbehalt eines verzinslichen Rückzahlungsanspruchs. Der Einbau eines eigenen Zählers ist nicht vorgesehen. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen in Höhe von 30,68 Euro (netto) pro Jahr an. Zusätzliche Kosten sind nicht ersichtlich. Die Einspeisung in die Hausinstallation ist nicht vorgesehen. Es soll eine gegenseitige Haftungsbegrenzung stattfinden, welche jedoch auf einer nicht mehr gültigen Verordnung beruht.
Vorab:
Mit Wirkung zum 8. November 2006 wurde die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 29. Juni 1979 außer Kraft gesetzt. Zugleich wurde mit der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung
– NAV) neues Recht gesetzt. Daher sollte in einem aktuellen Einspeisevertrag, wie dies hier unter Ziffer 6 erfolgt, auf die AVBEltV kein Bezug mehr genommen werden. Die NAV regelt die Allgemeinen Bedingungen sowohl für Netzanschlussverträge in der Niederspannung, die ab dem 8. November 2006 neu abgeschlossen werden, als auch für alle Anschlussnutzungsverhältnisse in der Niederspannung. Ebenso gilt die NAV ab dem 8. November 2006 für alle Netzanschlussverträge in der Niederspannung, die nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossen wurden. Sie gilt jedoch nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (Paragraf 1 Absatz 1 Satz 4 NAV).
II.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In Ziffer 1 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
2.
Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel vom Netzbetreiber verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am
Niederspannungsnetz« der VDEW. Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird. Unter Ziffer 2.1 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
3.
Unter Ziffer 3 des Vertrages wird der Einbau einer – Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung
– verlangt.
Hierzu ist folgendes anzumerken: Gemäß Paragraf 4 Absatz 3 EEG kann der Netzbetreiber den Anschluss von Anlagen nicht mit dem Verweis auf mögliche zeitliche Netzauslastungen verweigern. Diese treten tatsächlich nur extrem selten auf, etwa bei dem Zusammentreffen sehr hoher Einspeisung und zum Beispiel bei Starkwind (Windenergieanlagen) und gleichzeitigem niedrigen Verbrauch. Daher ist er auch bei möglichen temporär auftretenden Netzengpässen durch Erneuerbare Energien verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien immer anzuschließen und den Strom immer dann abzunehmen, wenn das Netz nicht bereits durch zeitlich früher in Betrieb gegangenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet ist. Eine solche technische Vorrichtung kann vom Netzbetreiber jedoch nicht in jedem Fall
– rein prophylaktisch – verlangt werden. Es muss in seinem Bereich in der Vergangenheit bereits tatsächlich zu vollständigen Netzauslastungen einzig und allein durch EEG-Strom gekommen sein, erst dann hat der Netzbetreiber das Recht eine solche Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung zu verlangen. Die PV-Anlage muss dann technisch so ausgestattet sein, dass die Einspeisung im erforderlichen Umfang unterbunden werden kann. Der Netzbetreiber muss bei der Vereinbarung und Anwendung seiner Erzeugungsmanagements- bzw. Netzmanagementsysteme jedoch den Zeitpunkt des Netzanschlusses der jeweiligen Anlage berücksichtigen. Die bisherige Praxis der Netzbetreiber einer einheitlichen stufenweisen Drosselung aller Anlagen, die dem Erzeugungsmanagement unterliegen, entspricht nicht dem EEG (LG Itzehoe, Urteil vom 23.12.2005
– 2 O 254/05). Dem EEG ist der Gedanke zu entnehmen, dass zeitlich früher angeschlossene Anlagen hinsichtlich der Ausnutzung der Netzkapazitäten bevorrechtigt sind. Nichts anderes könne auch für die Behandlung der Anlagen, die dem Erzeugungsmanagement unterliegen, untereinander gelten. Da diese Einrichtung zur Aufrechterhaltung eines störungsfreien Netzbetriebs dient ist sie den für den Netzbetrieb notwendigen Einrichtungen zuzuordnen. Die Installation ist daher den Netzausbaukosten zuzuordnen und gemäß Paragraf 13 Absatz 2 EEG vom Netzbetreiber zu übernehmen. Der Netzbetreiber muss dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen nachweisen, dass die Drosselung oder Abschaltung tatsächlich erforderlich war. Dieser Nachweis muss innerhalb von vier Wochen schriftlich unter der Vorlage nachprüfbarer Berechnungen durch den Netzbetreiber erfolgen. Insofern sollte in Bezug auf die o.g. Ziffer des Einspeisevertrags zum Erzeugungsmanagement auf die Bedeutung des Prioritätsprinzips hingewiesen werden und dabei das Urteil des Landgerichts Itzehoe zitiert werden.
4.
In Ziffer 1.5 des Vertrages wird geregelt, dass der Einbau von Messeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch den Netzbetreiber erfolgt und in dessen Eigentum steht. Diese stark umstrittene und im bisherigen EEG nicht geregelte Frage
– wer darf die Messeinrichtung stellen – ist in Paragraf 13 Absatz 1 Satz 4 EEG abschließend geregelt. Insofern hat der Anlagenbetreiber das gesetzlich normierte Wahlrecht, ob er
– der Anlagenbetreiber – oder der Netzbetreiber die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen vornimmt. Daher sollte in einem aktuellen Einspeisevertrag dem Anlagenbetreiber dieses Wahlrecht auch eingeräumt werden. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.
5.
Ob vom Netzbetreiber wie unter Ziffer 4.2 Kosten für die Abrechnung und das Gutschriftverfahren berechnet werden können, richtet sich nach den folgenden Regeln. Falls der Anlagenbetreiber den Zähler selbst abliest und die Jahresendabrechnung erstellt, sollten keine weiteren Kosten anfallen. Abschlagszahlungen sind grundsätzlich vom Netzbetreiber entgeltfrei zu leisten. Erteilt jedoch der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den Auftrag, die Ablesung vorzunehmen sowie die Endabrechnung zu erstellen, können zusätzliche Kosten verlangt werden.
6.
Ob dem Netzbetreiber ein jederzeitiges oder auch nur zeitweiliges Zutrittsrecht eingeräumt werden sollte (Ziffer 2.2), ist Geschmackssache und hängt insbesondere davon ab, wer den Zähler stellt und diesen abliest. Ein Zutrittsrecht wird man jedoch nicht gänzlich verhindern können, denn im Rahmen eines Netzanschlussverhältnisses räumt die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) unter Paragraf 21 dem Beauftragten des Netzbetreibers grundsätzlich ein solches ein. Wurde dem Netzbetreiber im Hinblick auf die Stromeinspeisung jedoch kein ausdrückliches Zutrittsrecht eingeräumt stellt eine Missachtung insofern einen Hausfriedensbruch dar.
7.
Was die Einspeisevergütung angeht, zahlt der Netzbetreiber eine Vergütung von derzeit 49,21 Cent/kWh (Anlage 1 / Preisblatt). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Hätten die Parteien keinerlei vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
8.
Unter Ziffer 4.2 wird eine Aufrechnungsregel vereinbart. Paragraf 12 Absatz 4 EEG verbietet die Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Netzbetreibers mit den Vergütungsansprüchen des Anlagenbetreibers. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass der wirtschaftlich übermächtige Netzbetreiber unbillig hohe Mess-, Abrechnungs- und Versorgungskosten vom Anlagenbetreiber durch Aufrechnung erlangt und das Prozessrisiko auf den Anlagenbetreiber abwälzt. Mithin sollte diese Regelung ersatzlos gestrichen werden.
9.
Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (Ziffer 4.1). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollte im Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest monatliche Abschlagszahlungen (LG Itzehoe, Urteil vom 23.12.2005
– 2 O 254/05) vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.
10.
Unter Ziffer 5.1 wird das Inkrafttreten des Vertrags geregelt. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet den Netzbetreiber jedoch nicht von seiner Verpflichtung gemäß Paragraf 12 Absatz 3 Satz 1 EEG den gesamten seit Inbetriebnahme der Anlage in Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend vergütet werden.
11.
Unter Ziffer 5.1 ist zunächst eine Laufzeit bis zum 31.12.2007 vorgesehen. Hier sollte nach Maßgabe des EEG eine 20-jährige Laufzeit vereinbart werden. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein Schaden entsteht. Bei einer derart kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Es besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation). Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen.
12.
In Bezug auf die Haftungsregelung unter Ziffer 6 ist noch anzumerken, dass die hier zitierte Haftungsregelung aus Paragraf 6 AVBEltV nicht mehr anzuwenden ist, da die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) durch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung
– NAV), welche bereits zum 8. November 2006 in Kraft trat, ersetzt wurde. Die NAV hat damit die AVBEltV abgelöst. Somit sollten Regelungen der AVBEltV in einem aktuellen Einspeisevertrag auch nicht mehr zur Anwendung kommen. Zudem ist anzumerken, dass die Sonderregelung für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen in Paragraf 7 AVBEltV bereits im Jahr 2004 zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das modernisierte Schuldrecht aufgehoben worden ist. Damit wurde die Verjährungsfrist verlängert und beträgt jetzt gemäß Paragraf 195 BGB drei Jahre. Somit sollte Paragraf 7 AVBEltV in einem aktuellen Einspeisevertrag ebenfalls nicht mehr zitiert werden.
13.
Unter Anlage 1 / Preisblatt ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die spätestens seit den drei Urteilen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom Juni 2003, die die Vereinbarkeit des EEG mit der Verfassung bestätigt haben, nicht nur zu beanstanden, sondern als unwirksam anzusehen ist. Da nämlich auch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. März 2001 keine rechtlichen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht hatte und zudem auch Wettbewerbskommissar Mario Monti bereits im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen hat (siehe PHOTON 7-2002, S. 10), gibt es aus unserer Sicht keine Gründe mehr, die einen Vorbehalt rechtfertigen könnten. Beim EEG handelt es sich somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung. Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Sollte das Gesetz geändert werden, dann wäre jedenfalls das Vertrauen derjenigen zu schützen, die im Hinblick auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben. Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EU-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Auch eine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1026/05) aus dem Jahr 2005 hat durch den Nichtannahme-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Januar 2006 ihren Abschluss gefunden. Bei Verträgen, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine Vorbehaltsklausel daher keine Berechtigung mehr.
14.
Die Regelung unter Anlage 1 / Preisblatt, welche dem Netzbetreiber beim Nichtvorliegen bestimmter Voraussetzungen einen verzinsbaren Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Anlagenbetreiber zusichert sollte ersatzlos gestrichen werden. Sollten beim Netzbetreiber begründete Zweifel an der Rechmäßigkeit der gezahlten Einspeisevergütung vorliegen, so soll er diese in einem ordentlichen gerichtlichen Verfahren geltend machen. Ein möglicher Rückzahlungsanspruch sollte sich jedoch nicht schon bereits aus dem Einspeisevertrag ergeben.
15.
Eine salvatorische Klausel, d.h. eine Regelung für den Fall, dass Teile des Vertrages nichtig sind oder dass eine Regelungslücke vorliegt, wurde nicht mit aufgenommen. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass bei einer Teilnichtigkeit des Vertrages der gesamte Vertrag nichtig ist.
16.
Unter dem Vertragstext wird auf beiliegende Anlagen verwiesen. Anlagen ist als Vertragsbestandteilen die gleiche Aufmerksamkeit zu widmen, wie dem eigentlichen Vertragstext.
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Nach Paragraf 12 Absatz 1 EEG dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer gesetzlichen Vergütungspflicht nicht vom Abschluss eines Einspeisevertrages abhängig machen. Dennoch muss die Einspeisevergütung ab dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage zu den gesetzlich geregelten Bedingungen erbracht werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses Paragraf 12 Absatz 3 EEG (20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) und die Einspeisevergütung angeht
– Paragraf 11 EEG, bindende Vorgaben. Hier darf vertraglich nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein.
bewerteter
Vertrag
Rechtsanwalt Guido Elsner,
Solar Verlag GmbH
© PHOTON, 21.11.2007
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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