20.03.2008: Beurteilung des Einspeisevertrags der »Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH« 

Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, (Stand 01/2008) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist nicht akzeptabel.
Von einem Abschluss wird abgeraten.

I.
Eckpunkte des Vertrages:

Die Laufzeit des Vertrages beträgt ein Jahr, wobei sich der Vertrag bei Nichtkündigung jeweils um ein Jahr verlängert. Eine Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Zählerablesung und Rechnungserstellung erfolgen durch den Netzbetreiber. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt mittels monatlicher Abschlagszahlungen. Die Kosten für Messung des Bezugsstroms betragen grundsätzlich 87,61 Euro (netto) pro Jahr. Zusätzliche Kosten, für den Anschluss der Anlage fallen an. Die Verwendung eines eigenen Zählers ist möglich. Eine Einspeisung in die Hausinstallation ist nicht vorgesehen. Es erfolgt eine einseitige Haftungsbegrenzung gemäß Paragraf 18 NAV zu Gunsten des Netzbetreibers.

II.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

1)
In Ziffer 3 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage – wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung) – korrekt angegeben sind.

2)
Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel vom Netzbetreiber verlangt werden. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz« der VDEW. Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die – wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird. Unter Ziffer 5.1 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.

3)
Berechnung nach Allgemeinem Tarif für den Bezugstromzähler (Ziffer 4.2): Das bedeutet, dass für die Messung und Messeinrichtung die gleichen Tarife wie für den Hausanschluss gelten. Die Allgemeinen Tarife können jederzeit von dem Netzbetreiber angefordert werden. Hinsichtlich des hier verlangten Messpreises sollte höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht. Als angemessen würden wir daher derzeit einen jährlichen Preis für Messung und Messeinrichtung von 20 Euro (netto) halten. Hier wird ein weit über dem Durchschnitt liegender Betrag verlangt.

4)
Unter Ziffer 3.3 des Vertrags verlangt der Netzbetreiber Anschlusskosten. Paragraf 13 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) enthält die ausdrückliche (aber nicht zwingende) Regelung, wonach die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien der Anlagenbetreiber zu tragen hat. Die Regelung der Anschlusskostenhöhe (Zugrundelegung des Wettbewerbsangebot) wird durch ein Wahlrecht des Anlagenbetreibers ergänzt, den Anschluss vom Netzbetreiber oder aber von einem fachkundigen Dritten durchführen zu lassen. (Paragraf 13 Absatz 1 Satz 4 EEG). Diese strikte Regelung hat den Vorzug, dass Streit über die Kosten nicht mehr entstehen kann und der die Kosten tragende Anlagenbetreiber in dessen Eigentum die Anschlussleitung regelmäßig auch übergehen wird, in Abkehr von der Regelung des Paragrafen 8 Absatz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) nicht verpflichtet ist, den Anschluss durch den Netzbetreiber herstellen zu lassen (und nur noch bezahlen zu müssen). Allerdings besteht die Gefahr, dass der Streit dann auf die technische Daten und Ausführungsmodalitäten des Anschlusses verlagert werden wird, indem zum Beispiel der Netzbetreiber verlangt, die ihm als unsicher und nicht genügend erscheinen Anschlussvorschläge des fachkundigen Dritten (Installateur) kostenträchtig »nachzubessern«. Für diesen Fall wird sich der Anlagenbetreiber dafür entscheiden, mit der Anschlussdurchführung nach Paragraf 13 Absatz 4 Satz 4 EEG den Netzbetreiber zu betrauen, um eine Anschlussverzögerung aufgrund des zu befürchtenden Rechtsstreits zu vermeiden. Ein Pauschalierungsrecht steht dem Netzbetreiber nicht zu, die anfallenden Kosten müssen insofern belegt werden. Nach der Herstellung des Anschlusses kann dann in einem danach zu führenden Zivilprozess über die Notwendigkeit der vom Netzbetreiber verursachten Anschlusskosten immer noch gerungen werden, ohne die Nutzung der Anlage zu beeinträchtigen. Das Prinzip des unverzüglichen und vorrangigen Anschlusses (Paragraf 4 Absatz 1 EEG) gebietet eine solche Verfahrensweise.

5)
Die Regelung in Ziffer 4.2 sollte gestrichen werden. Denn wenn eine PV-Anlage überhaupt Strom bezieht, dann allenfalls im Standby-Betrieb. Da die Strommengen, die hier anfallen, jedoch verschwindend gering sind, empfiehlt es sich, einen Zähler ohne Rücklaufsperre einzubauen. Sollte die PV-Anlage dann tatsächlich Strom beziehen, läuft der Einspeisezähler rückwärts und der Netzbetreiber wird fürstlich entlohnt. Diese Art der Messung sieht im übrigen auch die VDEW Richtlinie für den Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz vor.

6)
Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet der Netzbetreiber den Solarstrom gemäss EEG (Ziffer 2.1). Daran ist der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.

7)
Unter Ziffer 7.1 wird das Inkrafttreten des Vertrags geregelt. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet den Netzbetreiber jedoch nicht von seiner Verpflichtung gemäß Paragraf 12 Absatz 3 Satz 1 EEG den gesamten seit Inbetriebnahme der Anlage in Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend vergütet werden.

8)
Unter Ziffer 7.1 wird die Laufzeit auf jeweils ein Jahr beschränkt. Hier sollte nach Maßgabe des EEG eine 20-jährige Laufzeit (zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) vereinbart werden. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein Schaden entsteht. Bei einer derart kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 12 Absatz 3 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt kann. Es besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation). Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen.

9)
In Ziffer 8 ist eine einseitige Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Netzbetreibers vorgesehen. Es wird insofern auf Paragraf 18 NAV verwiesen. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber vereinbart werden. Diese könnte wie folgt formuliert sein: Die Haftung der Vertragspartner für Sach- oder Vermögensschäden ist untereinander auf 2.500 Euro je Schadensereignis beschränkt, es sei denn der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet.
Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann – und das könnte teuer werden. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung hat, sollte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.

10)
Unter Ziffer 8 sollte eine Regelung getroffen werden, wonach der Netzbetreiber für Unterbrechungen dann Schadensersatzpflichtig ist, wenn dieser den Ausfall schuldhaft verursacht hat.

11)
Mit Wirkung zum 8. November 2006 wurde die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 29. Juni 1979 außer Kraft gesetzt. Zugleich wurde mit der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) neues Recht gesetzt. Die NAV regelt die Allgemeinen Bedingungen für Netzanschlussverträge in der Niederspannung, die ab dem 8. November 2006 neu abgeschlossen werden. Ebenso gilt die NAV ab dem 8. November 2006 für alle Netzanschlussverträge in der Niederspannung, die nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossen wurden. Sie gilt jedoch nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (Paragraf 1 Absatz 1 Satz 4 NAV). Hierzu wird in der Begründung der Bundesregierung zur NAV – Bundesrat Drucksache 367/06 – folgendes ausgeführt: »Die Verordnung regelt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nur den Netzanschluss von Letztverbrauchern, während sich der Netzanschluss von Energieerzeugungsanlagen im Grundsatz nach § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes richtet. Der Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und Grubengas richtet sich dagegen nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die überwiegende Mehrzahl der an das Niederspannungsnetz angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist für den Betrieb zumindest zeitweilig als Letztverbraucher auf die Entnahme von Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz angewiesen. Die Klarstellung ist notwendig, damit der Vorrang des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für solche Anlagen, die nicht im Zusammenhang mit sonstigem Letztverbrauch stehen, gewahrt bleibt. Absatz 1 Satz 4 stellt klar, dass auch bei einem Eigenstromverbrauch von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien diese nicht als Letztverbraucher von der Verordnung erfasst werden sollen.« Insofern sollte dem pauschalen Verweis auf die NAV in Ziffer 5.2 widersprochen werden.

Grundsätzlich gilt:

Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Nach Paragraf 12 Absatz 1 EEG dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer gesetzlichen Vergütungspflicht nicht vom Abschluss eines Einspeisevertrages abhängig machen. Dennoch muss die Einspeisevergütung ab dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage zu den gesetzlich geregelten Bedingungen erbracht werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses Paragraf 12 Absatz 3 EEG (20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) und die Einspeisevergütung angeht – Paragraf 11 EEG, bindende Vorgaben. Hier darf vertraglich nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.

Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein.

bewerteter Vertrag

Rechtsanwalt Guido Elsner,
Solar Verlag GmbH

© PHOTON, 20.03.2008
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Solar Verlag Gmb

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.