
06.11.2006: Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Stadtwerke Lübz GmbH«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Stadtwerke Lübz GmbH, (Stand 10/2006) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist nicht akzeptabel.
Von einem Abschluss wird abgeraten.
I.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrags ist unbefristet. Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Zählerablesung und Rechnungserstellung erfolgen durch den Anlagenbetreiber. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt quartalsweise. Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen 36,81 Euro (netto) pro Jahr. Zusätzliche Kosten können anfallen. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist nicht möglich. Es findet eine gegenseitige Haftungsbegrenzung statt.
Vorab:
Im geprüften Einspeisevertrag werden EEG-Normen genannt, welche in bezug auf die Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht mehr gültig sind, da bereits zum 01. August 2004 ein novelliertes EEG in Kraft getreten ist. Insofern sollte ein nach dem 01. August 2004 vorgelegter Einspeisevertrag auch die aktuelle Gesetzeslage berücksichtigen.
II.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In Ziffer 1.2 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
2.
Die Festlegung eines cos phi von »nahezu 1« (Ziffer 1.2) sollte nicht akzeptiert werden, denn üblicherweise wird ein Wert von nicht unter 0,9 gefordert, der auch als angemessen und realistisch erscheint.
3.
Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel vom Netzbetreiber verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW. Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird. Unter Ziffer 5.4 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
4.
Da als Gegenstand des Vertrages unter der Präambel die Vergütung von Strom aus Eigenerzeugungsanlagen nach dem EEG genannt ist, ist hinreichend geklärt, dass Strom aus anderen Energiequellen vom Anlagenbetreiber nicht eingespeist werden darf. Der Anlagenbetreiber bestätigt dies zudem mit Unterzeichnung des Vertrages. Der Netzbetreiber verlangt unter (Ziffer 1.3), dass der Anlagenbetreiber auf Anforderung nachzuweisen hat, dass der verkaufte Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt. Und das auf eigene Kosten. Diese Regelung ist nicht angemessen. Hat der Netzbetreiber entsprechende Zweifel, dann kann er diesen auf eigene Kosten nachgehen. Die Passage sollte daher gestrichen werden.
5.
In Ziffer 3.1 des Vertrages wird geregelt, dass der Einbau von Messeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch den Netzbetreiber erfolgt und in dessen Eigentum steht. Diese stark umstrittene und im bisherigen EEG nicht geregelte Frage
– wer darf die Messeinrichtung stellen – ist in Paragraf 13 Absatz 1 Satz 4 EEG abschließend geregelt. Insofern hat der Anlagenbetreiber das gesetzlich normierte Wahlrecht, ob er
– der Anlagenbetreiber – oder der Netzbetreiber die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen vornimmt. Daher sollte in einem aktuellen Einspeisevertrag dem Anlagenbetreiber dieses Wahlrecht auch eingeräumt werden. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.
6.
Berechnung nach Allgemeinem Tarif (Ziffer 3.3): Das bedeutet, dass für die Messung und Messeinrichtung die gleichen Tarife wie für den Hausanschluss gelten. Die Allgemeinen Tarife können jederzeit von dem Netzbetreiber angefordert werden. Hinsichtlich des hier verlangten Messpreises sollte höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht. Als angemessen würden wir daher derzeit einen jährlichen Preis für Messung und Messeinrichtung von 20 Euro (netto) halten.
7.
Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer 10.1 wird indirekt auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Netzbetreiber Inbetriebsetzungskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 13 Absatz 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen. Der Anlagenbetreiber ist jedoch nur verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten zu übernehmen. Ein Pauschalierungsrecht steht dem Netzbetreiber nicht zu, die anfallenden Kosten müssen insofern belegt werden.
8.
Unter Ziffer 5.3 wird die Nutzung des Netzes des Netzbetreibers durch den Anlagenbetreiber geregelt. Da der Anlagenbetreiber im Verhältnis zum Netzbetreiber jedoch bloßer Stromverkäufer und nicht Netznutzer ist, sollte dieser Passus gestrichen werden. Insbesondere wegen der (pauschalen) Einbeziehung der AVBEltV in den Vertragstext. Mit der Aufnahme des Stroms ist der Netzbetreiber für die dadurch ausgelösten Auswirkungen auf das Netz allein verantwortlich. (OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2003, Az.: 29 U 14/03)
9.
Was die Einspeisevergütung angeht, zahlt der Netzbetreiber eine Vergütung von derzeit 51,80 Cent/kWh (Ziffer 2.1). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Hätten die Parteien keinerlei vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
10.
Die Zahlung der Einspeisevergütung ist quartalsweise vorgesehen (Ziffer 2.4). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollte im Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest monatliche Abschlagszahlungen (LG Itzehoe, Urteil vom 23.12.2005
– 2 O 254/05) vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.
11.
Unter Ziffer 9.1 wird das Inkrafttreten des Vertrags geregelt. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet den Netzbetreiber jedoch nicht von seiner Verpflichtung gemäß Paragraf 12 Absatz 3 Satz 1 EEG den gesamten seit Inbetriebnahme der Anlage in Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend vergütet werden.
12.
Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vereinbart; ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für keine Partei vorgesehen. Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Darüber hinaus sollte jedoch eine ordentliche Kündigung möglich sein. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 12 Absatz 3 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt kann. Es besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation). Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen.
13.
In Bezug auf die Haftungsregelung unter Ziffer 6 ist anzumerken, dass die Sonderregelung für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen in Paragraf 7 AVBEltV bereits im Jahr 2004 zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das modernisierte Schuldrecht aufgehoben worden ist. Damit wurde die Verjährungsfrist verlängert und beträgt jetzt gemäß Paragraf 195 BGB drei Jahre. Somit sollte Paragraf 7 AVBEltV in einem aktuellen Einspeisevertrag nicht mehr zitiert werden.
14.
Unter Ziffer 1.5 sollte eine Regelung getroffen werden, wonach der Netzbetreiber für Unterbrechungen dann Schadensersatzpflichtig ist, wenn dieser den Ausfall schuldhaft verursacht hat.
15.
Unter Ziffer 2.2 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die spätestens seit den drei Urteilen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom Juni 2003, die die Vereinbarkeit des EEG mit der Verfassung bestätigt haben, nicht nur zu beanstanden, sondern als unwirksam anzusehen ist. Da nämlich auch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. März 2001 keine rechtlichen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht hatte und zudem auch Wettbewerbskommissar Mario Monti bereits im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen hat (siehe PHOTON 7-2002, S. 10), gibt es aus unserer Sicht keine Gründe mehr, die einen Vorbehalt rechtfertigen könnten. Beim EEG handelt es sich somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung. Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Sollte das Gesetz geändert werden, dann wäre jedenfalls das Vertrauen derjenigen zu schützen, die im Hinblick auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben. Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EU-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Auch eine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1026/05) aus dem Jahr 2005 hat durch den Nichtannahme-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02. Januar 2006 ihren Abschluss gefunden. Bei Verträgen, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine Vorbehaltsklausel daher keine Berechtigung mehr.
16.
Dem pauschalen Verweis auf die AVBEltV in Ziffer 10.1 sollte widersprochen werden. Denn die AVBEltV enthält eine Vielzahl von Regelungen, die einerseits für den Anlagenbetreiber ungünstig sind und die andererseits auf das Einspeisungsverhältnis nicht übertragbar sind. Wenn überhaupt eine Einbeziehung erfolgen soll, dann allenfalls unter genauer Benennung der einzelnen Vorschriften.
17.
Als Gerichtsstand ist hier Parchim vereinbart (Ziffer 10.4). Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
18.
Unter dem Vertragstext wird auf beiliegende Anlagen verwiesen. Anlagen ist als Vertragsbestandteilen die gleiche Aufmerksamkeit zu widmen, wie dem eigentlichen Vertragstext.
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Nach Paragraf 12 Absatz 1 EEG dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer gesetzlichen Vergütungspflicht nicht vom Abschluss eines Einspeisevertrages abhängig machen. Dennoch muss die Einspeisevergütung ab dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage zu den gesetzlich geregelten Bedingungen erbracht werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses Paragraf 12 Absatz 3 EEG (20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) und die Einspeisevergütung angeht
– Paragraf 11 EEG, bindende Vorgaben. Hier darf vertraglich nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.
bewerteter Vertrag
Rechtsanwalt Guido Elsner,
Solar Verlag GmbH
© PHOTON, 06.11.2006
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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