24.10.2006: Beurteilung des Einspeisevertrags der »Stadtwerke Güstrow GmbH« 

Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Stadtwerke Güstrow GmbH, (Stand 10/2006) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist nicht akzeptabel. 
Von einem Abschluss wird abgeraten.

I.
Eckpunkte des Vertrages:

Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Eine Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung erfolgt durch den Anlagenbetreiber, die Rechnungserstellung durch den Netzbetreiber. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt jährlich. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen für einen Einspeisezähler 9,55 Euro (netto) jährlich. Zusätzliche Kosten, z.B. für die Inbetriebnahme, können anfallen. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist ebenso wenig möglich wie die Einspeisung in die Hausinstallation. Die Haftung wird einseitig zu Gunsten des Netzbetreibers begrenzt.

II.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

1.

In Ziffer 1.1 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage – wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung) – korrekt angegeben sind.

2.

Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel vom Netzbetreiber verlangt werden. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW. Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die – wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird. Unter Ziffer 3.1 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.

3.

Unter Ziffer 4 des Vertrages wird der Einbau einer – Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung – verlangt.
Hierzu ist folgendes anzumerken: Gemäß Paragraf 4 Absatz 3 EEG kann der Netzbetreiber den Anschluss von Anlagen nicht mit dem Verweis auf mögliche zeitliche Netzauslastungen verweigern. Diese treten tatsächlich nur extrem selten auf, etwa bei dem Zusammentreffen sehr hoher Einspeisung und zum Beispiel bei Starkwind (Windenergieanlagen) und gleichzeitigem niedrigen Verbrauch. Daher ist er auch bei möglichen temporär auftretenden Netzengpässen durch Erneuerbare Energien verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien immer anzuschließen und den Strom immer dann abzunehmen, wenn das Netz nicht bereits durch zeitlich früher in Betrieb gegangenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet ist. Eine solche technische Vorrichtung kann vom Netzbetreiber jedoch nicht in jedem Fall – rein prophylaktisch – verlangt werden. Es muss in seinem Bereich in der Vergangenheit bereits tatsächlich zu vollständigen Netzauslastungen einzig und allein durch EEG-Strom gekommen sein, erst dann hat der Netzbetreiber das Recht eine solche Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung zu verlangen. Die PV-Anlage muss dann technisch so ausgestattet sein, dass die Einspeisung im erforderlichen Umfang unterbunden werden kann. Der Netzbetreiber muss bei der Vereinbarung und Anwendung seiner Erzeugungsmanagements- bzw. Netzmanagementsysteme jedoch den Zeitpunkt des Netzanschlusses der jeweiligen Anlage berücksichtigen. Die bisherige Praxis der Netzbetreiber einer einheitlichen stufenweisen Drosselung aller Anlagen, die dem Erzeugungsmanagement unterliegen, entspricht nicht dem EEG (LG Itzehoe, Urteil vom 23.12.2005 – 2 O 254/05). Dem EEG ist der Gedanke zu entnehmen, dass zeitlich früher angeschlossene Anlagen hinsichtlich der Ausnutzung der Netzkapazitäten bevorrechtigt sind. Nichts anderes könne auch für die Behandlung der Anlagen, die dem Erzeugungsmanagement unterliegen, untereinander gelten. Da diese Einrichtung zur Aufrechterhaltung eines störungsfreien Netzbetriebs dient ist sie den für den Netzbetrieb notwendigen Einrichtungen zuzuordnen. Die Installation ist daher den Netzausbaukosten zuzuordnen und gemäß Paragraf 13 Absatz 2 EEG vom Netzbetreiber zu übernehmen. Der Netzbetreiber muss dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen nachweisen, dass die Drosselung oder Abschaltung tatsächlich erforderlich war. Dieser Nachweis muss innerhalb von vier Wochen schriftlich unter der Vorlage nachprüfbarer Berechnungen durch den Netzbetreiber erfolgen. Insofern sollte in Bezug auf die o.g. Ziffer des Einspeisevertrags zum Erzeugungsmanagement auf die Bedeutung des Prioritätsprinzips hingewiesen werden und dabei das Urteil des Landgerichts Itzehoe zitiert werden.

4.

In Ziffer 5.2 des Vertrages wird geregelt, dass der Einbau von Messeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch den Netzbetreiber erfolgt und in dessen Eigentum steht. Diese stark umstrittene und im bisherigen EEG nicht geregelte Frage – wer darf die Messeinrichtung stellen – ist in Paragraf 13 Absatz 1 Satz 4 EEG abschließend geregelt. Insofern hat der Anlagenbetreiber das gesetzlich normierte Wahlrecht, ob er – der Anlagenbetreiber – oder der Netzbetreiber die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen vornimmt. Daher sollte in einem aktuellen Einspeisevertrag dem Anlagenbetreiber dieses Wahlrecht auch eingeräumt werden. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein. 

5.

Besteht der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht. Als angemessen würden wir daher derzeit einen jährlichen Preis für Messung und Messeinrichtung von 20 Euro (netto) halten.

6.

Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer 3.5 wird indirekt auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Netzbetreiber Inbetriebsetzungskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 13 Absatz 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen. Der Anlagenbetreiber ist jedoch nur verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten zu übernehmen. Ein Pauschalierungsrecht steht dem Netzbetreiber nicht zu, die anfallenden Kosten müssen insofern belegt werden.

7.

Unter Ziffer 3.5 wird die Nutzung des Netzes des Netzbetreibers durch den Anlagenbetreiber geregelt. Da der Anlagenbetreiber im Verhältnis zum Netzbetreiber jedoch bloßer Stromverkäufer und nicht Netznutzer ist, sollte dieser Passus gestrichen werden. Insbesondere wegen der (pauschalen) Einbeziehung der AVBEltV in den Vertragstext. Mit der Aufnahme des Stroms ist der Netzbetreiber für die dadurch ausgelösten Auswirkungen auf das Netz allein verantwortlich. (OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2003, Az.: 29 U 14/03)

8.

Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet der Netzbetreiber den Solarstrom gemäss »der jeweils gültigen Fassung des EEG« (Ziffer 6.1). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob einschränkend auf die »jeweils geltende Fassung« verwiesen werden darf. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.

9.

Unter Ziffer 6.6 wird eine Aufrechnungsregel vereinbart. Paragraf 12 Absatz 4 EEG verbietet die Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Netzbetreibers mit den Vergütungsansprüchen des Anlagenbetreibers. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass der wirtschaftlich übermächtige Netzbetreiber unbillig hohe Mess-, Abrechnungs- und Versorgungskosten vom Anlagenbetreiber durch Aufrechnung erlangt und das Prozessrisiko auf den Anlagenbetreiber abwälzt. Mithin sollte diese Regelung ersatzlos gestrichen werden.

10.

Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (Ziffer 6.3). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollte im Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest monatliche Abschlagszahlungen (LG Itzehoe, Urteil vom 23.12.2005 – 2 O 254/05) vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat. 

11.

Unter Ziffer 7.2 wird das Inkrafttreten des Vertrags geregelt. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet den Netzbetreiber jedoch nicht von seiner Verpflichtung gemäß Paragraf 12 Absatz 3 Satz 1 EEG den gesamten seit Inbetriebnahme der Anlage in Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend vergütet werden.

12.

Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen; ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende vorgesehen (Ziffer 7.2). Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht zur Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 12 Absatz 3 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt kann. Es besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation). Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen. 

13.

Es ist in Ziffer 3.5 indirekt eine einseitige Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Netzbetreibers vorgesehen. Es sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragraf 6 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann – und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bietet Paragraf 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.

14.

Unter Ziffer 6.7 wird ein verzinslicher Rückzahlungsanspruch zu Gunsten des Netzbetreibers vereinbart. Sollte der Netzbetreiber der Ansicht sein, er habe Zahlungen zu Unrecht geleistet so soll er diese auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Insofern sollte diese Regelung ersatzlos gestrichen werden.

15.

Dem pauschalen Verweis auf die AVBEltV in Ziffer 3.5 sollte widersprochen werden. Denn die AVBEltV enthält eine Vielzahl von Regelungen, die einerseits für den Anlagenbetreiber ungünstig sind und die andererseits auf das Einspeisungsverhältnis nicht übertragbar sind. Wenn überhaupt eine Einbeziehung erfolgen soll, dann allenfalls unter genauer Benennung der einzelnen Vorschriften.

16.

Als Gerichtsstand ist hier der Sitz des Netzbetreibers vereinbart (Ziffer 8.5). Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.

17.

Unter dem Vertragstext wird auf beiliegende Anlagen verwiesen. Anlagen ist als Vertragsbestandteilen die gleiche Aufmerksamkeit zu widmen, wie dem eigentlichen Vertragstext.



Grundsätzlich gilt:


Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Nach Paragraf 12 Absatz 1 EEG dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer gesetzlichen Vergütungspflicht nicht vom Abschluss eines Einspeisevertrages abhängig machen. Dennoch muss die Einspeisevergütung ab dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage zu den gesetzlich geregelten Bedingungen erbracht werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses Paragraf 12 Absatz 3 EEG (20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) und die Einspeisevergütung angeht – Paragraf 11 EEG, bindende Vorgaben. Hier darf vertraglich nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.

Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.

bewerteter Vertrag

Rechtsanwalt Guido Elsner,
Solar Verlag GmbH

© PHOTON, 24.10.2006
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.