22.01.2007: Beurteilung des Einspeisevertrags der »RWE Westfalen - Weser - Ems Verteilnetz GmbH« 

Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der RWE Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH (RWE, Netzbetreiber), Recklinghausen, (Stand 09/2006) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist nicht akzeptabel. 
Von einem Abschluss wird abgeraten.

I.
Eckpunkte des Vertrages:

Die Laufzeit des Vertrages beträgt 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Eine Kündigung ist beiderseits mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung erfolgt durch den Anlagenbetreiber die jährliche Rechnungserstellung durch den Netzbetreiber. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt anhand von monatlichen Abschlagszahlungen. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen an. Zusätzliche Kosten werden nicht erwähnt. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist nicht möglich. Die Einspeisung in die Hausinstallation ist nicht vorgesehen. Es findet eine einseitige Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Netzbetreibers.


II.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:


1.

In Ziffer 2 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage – wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung) – korrekt angegeben sind.

2.

Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel vom Netzbetreiber verlangt werden. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW.
Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die – wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 4.1 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.

3.

Im Anschreiben zum Vertrag sowie in Verbindung mit Ziffer 2 der Anlage 1 wird geregelt, dass der Einbau von Messeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch den Netzbetreiber erfolgt und in dessen Eigentum steht. Diese stark umstrittene und im bisherigen EEG nicht geregelte Frage – wer darf die Messeinrichtung stellen – ist in Paragraf 13 Absatz 1 Satz 4 EEG abschließend geregelt. Insofern hat der Anlagenbetreiber das gesetzlich normierte Wahlrecht, ob er – der Anlagenbetreiber – oder der Netzbetreiber die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen vornimmt. Daher sollte in einem aktuellen Einspeisevertrag dem Anlagenbetreiber dieses Wahlrecht auch eingeräumt werden. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein. 

4.

Besteht der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht. Als angemessen würden wir daher derzeit einen jährlichen Preis für Messung und Messeinrichtung von 20 Euro (netto) halten.

5.

Die Vereinbarung hinsichtlich der Unterhaltung von Vergleichsmesseinrichtungen (Ziffer 8.3) ist überflüssig, da jede Partei das Recht hat, die Messeinrichtungen überprüfen zu lassen. Für zusätzliche Vergleichsmesseinrichtungen besteht daher kein Bedarf.

6.

Unter Ziffer 4.6 wird die Nutzung des Netzes des Netzbetreibers durch den Anlagenbetreiber geregelt. Da der Anlagenbetreiber das Stromnetz des Netzbetreibers unserer Auffassung nach jedoch nicht nutzt, sollte dieser Passus gestrichen werden, insbesondere wegen der (pauschalen) Einbeziehung der AVBEltV in den Vertragstext.

7.

Unter Ziffer 1 der Anlage 1 werden Regelungen bzgl. einer Blindleistungskompensation getroffen. Diese Regelung sollte nicht akzeptiert werden. Regelungen für Blindarbeit sind nur dort sinnvoll, soweit tatsächlich Wirkstrom bezogen wird. Blindarbeit im Zusammenhang mit der Einspeisung nach EEG gilt jedoch nicht als Strombezug. Da erneuerbare Energien gefördert werden sollen, die Kosten für ihre Erzeugung jedoch hoch sind und es technisch möglich ist, dass sowohl der Anlagenbetreiber als auch der Netzbetreiber die Blindleistung durch ein entsprechendes Gerät kompensieren kann, ist das Problem des Ausgleichs für Blindstrom vom Netzbetreiber zu tragen. Seine Aufgabe besteht u.a. darin ein stabiles Netz zu gewährleisten. Dafür hat er Kosten aufzuwenden. Gesetzlich geregelt ist im EEG nur das Mindestentgelt für den eingespeisten Strom. Ein Abschlag oder ein Gegenanspruch des Netzbetreibers wegen der bei der Einspeisung möglicherweise anfallenden Blindleistung ist nicht vorgesehen. Die Rechtsprechung hat mittlerweile mehrfach festgestellt, dass für eine Blindleistungsvergütung keine gesetzliche Grundlage besteht. (LG Dortmund , Urteil vom 13.12.2002, Az.: 6 O 237/02; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 01.10.2004. Az.: 17 O 57/04; OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2003, Az.: 29 U 14/03).

8.

Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet der Netzbetreiber den Solarstrom mit dem im EEG vorgesehenen Mindestentgelt (Ziffer 9.1). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.

9.

Unter Ziffer 7.5 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die spätestens seit den drei Urteilen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom Juni 2003, die die Vereinbarkeit des EEG mit der Verfassung bestätigt haben, nicht nur zu beanstanden, sondern als unwirksam anzusehen ist. Da nämlich auch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. März 2001 keine rechtlichen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht hatte und zudem auch Wettbewerbskommissar Mario Monti bereits im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen hat (siehe PHOTON 7-2002, S. 10), gibt es aus unserer Sicht keine Gründe mehr, die einen Vorbehalt rechtfertigen könnten. Beim EEG handelt es sich somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung. Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Sollte das Gesetz geändert werden, dann wäre jedenfalls das Vertrauen derjenigen zu schützen, die im Hinblick auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben. Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EU-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Auch eine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1026/05) aus dem Jahr 2005 hat durch den Nichtannahme-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02. Januar 2006 ihren Abschluss gefunden. Bei Verträgen, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine Vorbehaltsklausel daher keine Berechtigung mehr.

10.

Die Regelung über die Preisanpassung in Ziffer 10 sollte nicht akzeptiert werden. Auch wenn dem Anlagenbetreiber ein Kündigungsrecht eingeräumt wird, sollte die Fortführung des Vertrages und nicht die Kündigung im Vordergrund stehen. Andere Netzbetreiber sehen daher auch eine Regelung vor, wonach der (neue) Preis in solchen fällen einvernehmlich unter den Parteien bestimmt wird. Eine solche Regelung sollte daher auch hier getroffen werden.

11.

Unter Ziffer 13.1 wird das Inkrafttreten des Vertrags geregelt. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet den Netzbetreiber jedoch nicht von seiner Verpflichtung, den gesamten seit Inbetriebnahme der Anlage in Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten § 12 Abs. 3 EEG. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend vergütet werden.

12.

Das Recht zur Kündigung durch den Netzbetreiber (Ziffer 13.1) ist unschön. Zwar gilt, so der Vertrag gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 12 Abs. 3 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation). Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen. 

13.

Es ist in Ziffer 7.1 eine einseitige Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Netzbetreibers vorgesehen. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber vergleichbar mit der Regelung des Paragrafen 6 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann – und das könnte teuer werden. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.

14.

Unter Ziffer 5.2 sollte eine Regelung getroffen werden, wonach der Netzbetreiber für Unterbrechungen dann Schadensersatzpflichtig ist, wenn dieser den Ausfall schuldhaft verursacht hat.

15.

Unter Ziffer 4.6 wird die Nutzung des Netzes des Netzbetreibers durch den Anlagenbetreiber geregelt. Da der Anlagenbetreiber im Verhältnis zum Netzbetreiber jedoch bloßer Stromverkäufer und nicht Netznutzer ist, sollte dieser Passus gestrichen werden. Insbesondere wegen der (pauschalen) Einbeziehung der AVBEltV in den Vertragstext. Mit der Aufnahme des Stroms ist der Netzbetreiber für die dadurch ausgelösten Auswirkungen auf das Netz allein verantwortlich. (OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2003, Az.: 29 U 14/03)

16.

Dem pauschalen Verweis auf die AVBEltV in Ziffer 4.6 sollte widersprochen werden. Denn die AVBEltV enthält eine Vielzahl von Regelungen, die einerseits für den Anlagenbetreiber ungünstig sind und die andererseits auf das Einspeisungsverhältnis nicht übertragbar sind. Wenn überhaupt eine Einbeziehung erfolgen soll, dann allenfalls unter genauer Benennung der einzelnen Vorschriften.

17.

Als Gerichtsstand ist hier Bochum vereinbart (Ziffer 16). Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.

18.

Unter Ziffer 17 wird auf »Ergänzende Bestimmungen« verwiesen, die dem Vertragstext nicht beigelegen haben. Vor Unterzeichnung sollten diese angefordert und geprüft werden.



Grundsätzlich gilt:


Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Nach Paragraf 12 Absatz 1 EEG dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer gesetzlichen Vergütungspflicht nicht vom Abschluss eines Einspeisevertrages abhängig machen. Dennoch muss die Einspeisevergütung ab dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage zu den gesetzlich geregelten Bedingungen erbracht werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses Paragraf 12 Absatz 3 EEG (20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) und die Einspeisevergütung angeht – Paragraf 11 EEG, bindende Vorgaben. Hier darf vertraglich nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.

Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.

bewerteter Vertrag

Rechtsanwalt Guido Elsner,
Solar Verlag GmbH

© PHOTON, 22.01.2007
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.