
21.05.2008:
Beurteilung des Einspeisevertrags der
»E.ON Hanse Netz GmbH«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der E.ON Hanse Netz GmbH, (Stand 04/2008) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist nicht akzeptabel.
Von einem Abschluss wird abgeraten.
I.
Eckpunkte des Vertrages:
Eine Laufzeit wird aufgrund der Besonderheit der Vereinbarung nicht bestimmt. Eine ordentliche Kündigung ist ebenfalls nicht vorgesehen. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Zählerablesung und Rechnungserstellung erfolgen durch den Netzbetreiber. Die Zahlung der Einspeisevergütung kann anhand monatlicher Abschlagszahlungen erfolgen. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist nicht möglich. Kosten für Messung und Messeinrichtung können zwischen 12,38 Euro (netto) bis 67,49 Euro (netto) pro Monat betragen. Eine Einspeisung in die Hausinstallation ist nicht möglich. Es erfolgt eine einseitige Haftungsbegrenzung gemäß Paragraf 18 NAV zu Gunsten des Netzbetreibers.
II.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1)
In Ziffer 2.2 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage – wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung) – korrekt angegeben sind.
2)
Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel vom Netzbetreiber verlangt werden. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz« der VDEW. Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die – wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird. Unter Ziffer 1.2 werden hierzu diverse Vorschriften angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
3)
Unter Ziffer 2.5, 7. sowie in der Anlage 3 wird der Einbau einer – Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung – verlangt.
Hierzu ist folgendes anzumerken: Gemäß Paragraf 4 Absatz 3 EEG kann der Netzbetreiber den Anschluss von Anlagen nicht mit dem Verweis auf mögliche zeitliche Netzauslastungen verweigern. Diese treten tatsächlich nur extrem selten auf, etwa bei dem Zusammentreffen sehr hoher Einspeisung und zum Beispiel bei Starkwind (Windenergieanlagen) und gleichzeitigem niedrigen Verbrauch. Daher ist er auch bei möglichen temporär auftretenden Netzengpässen durch Erneuerbare Energien verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien immer anzuschließen und den Strom immer dann abzunehmen, wenn das Netz nicht bereits durch zeitlich früher in Betrieb gegangenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet ist. Eine solche technische Vorrichtung kann vom Netzbetreiber jedoch nicht in jedem Fall – rein prophylaktisch – verlangt werden. Es muss in seinem Bereich in der Vergangenheit bereits tatsächlich zu vollständigen Netzauslastungen einzig und allein durch EEG-Strom gekommen sein, erst dann hat der Netzbetreiber das Recht eine solche Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung zu verlangen. Die PV-Anlage muss dann technisch so ausgestattet sein, dass die Einspeisung im erforderlichen Umfang unterbunden werden kann. Der Netzbetreiber muss bei der Vereinbarung und Anwendung seiner Erzeugungsmanagements- bzw. Netzmanagementsysteme jedoch den Zeitpunkt des Netzanschlusses der jeweiligen Anlage berücksichtigen. Die bisherige Praxis der Netzbetreiber einer einheitlichen stufenweisen Drosselung aller Anlagen, die dem Erzeugungsmanagement unterliegen, entspricht nicht dem EEG (LG Itzehoe, Urteil vom 23.12.2005 – 2 O 254/05). Dem EEG ist der Gedanke zu entnehmen, dass zeitlich früher angeschlossene Anlagen hinsichtlich der Ausnutzung der Netzkapazitäten bevorrechtigt sind. Nichts anderes könne auch für die Behandlung der Anlagen, die dem Erzeugungsmanagement unterliegen, untereinander gelten. Da diese Einrichtung zur Aufrechterhaltung eines störungsfreien Netzbetriebs dient ist sie den für den Netzbetrieb notwendigen Einrichtungen zuzuordnen. Die Installation ist daher den Netzausbaukosten zuzuordnen und gemäß Paragraf 13 Absatz 2 EEG vom Netzbetreiber zu übernehmen. Der Netzbetreiber muss dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen nachweisen, dass die Drosselung oder Abschaltung tatsächlich erforderlich war. Dieser Nachweis muss innerhalb von vier Wochen schriftlich unter der Vorlage nachprüfbarer Berechnungen durch den Netzbetreiber erfolgen. Insofern sollte in Bezug auf die o.g. Ziffern zum Erzeugungsmanagement auf die Bedeutung des Prioritätsprinzips hingewiesen werden und dabei das Urteil des Landgerichts Itzehoe zitiert werden.
4)
In Ziffer 6 wird geregelt, dass der Einbau von Messeinrichtungen, namentlich des Zählers, grundsätzlich durch den Netzbetreiber erfolgt und in dessen Eigentum steht. Diese stark umstrittene und im bisherigen EEG nicht geregelte Frage – wer darf die Messeinrichtung stellen – ist in Paragraf 13 Absatz 1 Satz 4 EEG abschließend geregelt. Insofern hat der Anlagenbetreiber das gesetzlich normierte Wahlrecht, ob er – der Anlagenbetreiber – oder der Netzbetreiber die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen vornimmt. Daher sollte in einem aktuellen Einspeisevertrag dem Anlagenbetreiber dieses Wahlrecht auch eingeräumt werden. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.
5)
Besteht der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht. Als angemessen würden wir daher derzeit einen jährlichen Preis für Messung und Messeinrichtung von 20 Euro (netto) halten.
6)
Unter Ziffer 2 verlangt der Netzbetreiber Anschlusskosten. Paragraf 13 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) enthält die ausdrückliche (aber nicht zwingende) Regelung, wonach die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien der Anlagenbetreiber zu tragen hat. Die Regelung der Anschlusskostenhöhe (Zugrundelegung des Wettbewerbsangebot) wird durch ein Wahlrecht des Anlagenbetreibers ergänzt, den Anschluss vom Netzbetreiber oder aber von einem fachkundigen Dritten durchführen zu lassen. (Paragraf 13 Absatz 1 Satz 4 EEG). Diese strikte Regelung hat den Vorzug, dass Streit über die Kosten nicht mehr entstehen kann und der die Kosten tragende Anlagenbetreiber in dessen Eigentum die Anschlussleitung regelmäßig auch übergehen wird, in Abkehr von der Regelung des Paragrafen 8 Absatz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) nicht verpflichtet ist, den Anschluss durch den Netzbetreiber herstellen zu lassen (und nur noch bezahlen zu müssen). Allerdings besteht die Gefahr, dass der Streit dann auf die technische Daten und Ausführungsmodalitäten des Anschlusses verlagert werden wird, indem zum Beispiel der Netzbetreiber verlangt, die ihm als unsicher und nicht genügend erscheinen Anschlussvorschläge des fachkundigen Dritten (Installateur) kostenträchtig »nachzubessern«. Für diesen Fall wird sich der Anlagenbetreiber dafür entscheiden, mit der Anschlussdurchführung nach Paragraf 13 Absatz 4 Satz 4 EEG den Netzbetreiber zu betrauen, um eine Anschlussverzögerung aufgrund des zu befürchtenden Rechtsstreits zu vermeiden. Ein Pauschalierungsrecht steht dem Netzbetreiber nicht zu, die anfallenden Kosten müssen insofern belegt werden. Nach der Herstellung des Anschlusses kann dann in einem danach zu führenden Zivilprozess über die Notwendigkeit der vom Netzbetreiber verursachten Anschlusskosten immer noch gerungen werden, ohne die Nutzung der Anlage zu beeinträchtigen. Das Prinzip des unverzüglichen und vorrangigen Anschlusses (Paragraf 4 Absatz 1 EEG) gebietet eine solche Verfahrensweise.
7)
Ob vom Netzbetreiber wie in der Preisliste Kosten für die Abrechnung und das Gutschriftverfahren berechnet werden können, richtet sich nach den folgenden Regeln. Falls der Anlagenbetreiber den Zähler selbst abliest und die Jahresendabrechnung erstellt, sollten keine weiteren Kosten anfallen. Abschlagszahlungen sind grundsätzlich vom Netzbetreiber entgeltfrei zu leisten. Erteilt jedoch der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den Auftrag, die Ablesung vorzunehmen sowie die Endabrechnung zu erstellen, können zusätzliche Kosten verlangt werden.
8)
Unter Anlage 2 wird der Abschluss des Netzanschlussangebots begehrt. Der Anlagenbetreiber muss sich jedoch auf den Abschluss eines Vertrags mit dem betreffenden Netzbetreiber nicht einlassen, zudem dieser möglicherweise – einschränkende – Bestimmungen enthält. Nach Paragraf 12 Absatz 1 EEG dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Paragrafen 4 und 5 EEG auf Anschluss der Anlage sowie auf Abnahme und Vergütung des Stroms nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Sollte der Netzbetreiber trotzdem auf dem Abschluss eines Vertrages bestehen, kann der Anlagenbetreiber entweder unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zustimmen oder gar gemäß Paragraf 12 Absatz 5 EEG unter erleichterten Voraussetzungen eine einstweilige Verfügung erwirken, die den Anschluss der Anlage sowie die Abnahme und Vergütung des Stroms vorläufig regelt. (BGH Urteil vom 27.06.2007, VIII ZR 149/06)
9)
Unter Ziffer 2.3 werden Regelungen bzgl. einer Blindleistungskompensation getroffen. Diese Regelung sollte nicht akzeptiert werden. Regelungen für Blindarbeit sind nur dort sinnvoll, soweit tatsächlich Wirkstrom bezogen wird. Blindarbeit im Zusammenhang mit der Einspeisung nach EEG gilt jedoch nicht als Strombezug. Da erneuerbare Energien gefördert werden sollen, die Kosten für ihre Erzeugung jedoch hoch sind und es technisch möglich ist, dass sowohl der Anlagenbetreiber als auch der Netzbetreiber die Blindleistung durch ein entsprechendes Gerät kompensieren kann, ist das Problem des Ausgleichs für Blindstrom vom Netzbetreiber zu tragen. Seine Aufgabe besteht u.a. darin ein stabiles Netz zu gewährleisten. Dafür hat er Kosten aufzuwenden. Gesetzlich geregelt ist im EEG nur das Mindestentgelt für den eingespeisten Strom. Ein Abschlag oder ein Gegenanspruch des Netzbetreibers wegen der bei der Einspeisung möglicherweise anfallenden Blindleistung ist nicht vorgesehen. Die Rechtsprechung hat mittlerweile mehrfach festgestellt, dass für eine Blindleistungsvergütung keine gesetzliche Grundlage besteht. (LG Dortmund , Urteil vom 13.12.2002, Az.: 6 O 237/02; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 01.10.2004. Az.: 17 O 57/04; OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2003, Az.: 29 U 14/03).
10)
Unter Ziffer 1 der Anlage 1 wird die Nutzung des Netzes des Netzbetreibers durch den Anlagenbetreiber geregelt. Da der Anlagenbetreiber im Verhältnis zum Netzbetreiber jedoch bloßer Stromverkäufer und nicht Netznutzer ist, sollte dieser Passus gestrichen werden. Insbesondere wegen der (pauschalen) Einbeziehung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) in den Vertragstext. Mit der Aufnahme des Stroms ist der Netzbetreiber für die dadurch ausgelösten Auswirkungen auf das Netz allein verantwortlich. (OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2003, Az.: 29 U 14/03)
11)
Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet der Netzbetreiber den Solarstrom gemäss »der jeweils gültigen Fassung des EEG« (Ziffer 2 a) der Anlage 1). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob einschränkend auf die »jeweils geltende Fassung« verwiesen werden darf. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
12)
In Ziffer 1.2 ist eine einseitige Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Netzbetreibers vorgesehen. Es wird insofern indirekt auf Paragraf 18 NAV verwiesen. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber vereinbart werden. Diese könnte wie folgt formuliert sein: Die Haftung der Vertragspartner für Sach- oder Vermögensschäden ist untereinander auf 2.500 Euro je Schadensereignis beschränkt, es sei denn der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet.
Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann – und das könnte teuer werden. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung hat, sollte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
13)
Unter Ziffer 5.1 sollte eine Regelung getroffen werden, wonach der Netzbetreiber für Unterbrechungen dann Schadensersatzpflichtig ist, wenn dieser den Ausfall schuldhaft verursacht hat.
14)
Unter Ziffer 4 h) der Anlage 1 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die spätestens seit den drei Urteilen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom Juni 2003, die die Vereinbarkeit des EEG mit der Verfassung bestätigt haben, nicht nur zu beanstanden, sondern als unwirksam anzusehen ist. Da nämlich auch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. März 2001 keine rechtlichen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht hatte und zudem auch Wettbewerbskommissar Mario Monti bereits im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen hat (siehe PHOTON 7-2002, S. 10), gibt es aus unserer Sicht keine Gründe mehr, die einen Vorbehalt rechtfertigen könnten. Beim EEG handelt es sich somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung. Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Sollte das Gesetz geändert werden, dann wäre jedenfalls das Vertrauen derjenigen zu schützen, die im Hinblick auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben. Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EU-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Auch eine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1026/05) aus dem Jahr 2005 hat durch den Nichtannahme-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Januar 2006 ihren Abschluss gefunden. Bei Verträgen, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine Vorbehaltsklausel daher keine Berechtigung mehr.
15)
Die Forderung des Netzbetreibers, einen »Anlagenverantwortlichen« gemäß DIN VDE 0105 zu benennen (Ziffer 4 j) der Anlage 1), sollte nicht akzeptiert werden. Hauptanwendungsbereich der DIN VDE 0105 ist nämlich der gewerbliche und nicht der private Bereich. Durch die Norm soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer, die im Betrieb mit Elektroanlagen umgehen, geschützt sind, weil es einen Verantwortlichen gibt, der für die Sicherheit dieser Anlagen zu sorgen hat. Eine Photovoltaikanlage wird zwar steuertechnisch als Betriebsmittel angesehen, aber aus unserer Sicht besteht keine Notwendigkeit, diese auch als potentiellen Gefahrenbereich anzusehen. Das insbesondere deswegen nicht, weil die Photovoltaikanlage keine beweglichen Teile hat, wie sie beispielsweise bei einer Windkraftanlage vorhanden sind. Hinzu kommt, dass mit Errichtung der Photovoltaikanlage der Elektroinstallateur zunächst der Anlagenverantwortliche ist. Für eine dauerhafte Bennennung besteht jedoch aus unserer Sicht kein Bedürfnis. Das würde nämlich weiterhin zur Folge haben, dass der Anlagenbetreiber einen Wartungsvertrag schließen müsste und hierbei nur weitere Kosten entstehen, ohne dass aber ein konkreter Nutzen hieraus gezogen werden könnte. Insoweit sollte diese Regelung ersatzlos gestrichen werden.
16)
Mit Wirkung zum 8. November 2006 wurde die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 29. Juni 1979 außer Kraft gesetzt. Zugleich wurde mit der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) neues Recht gesetzt. Die NAV regelt die Allgemeinen Bedingungen für Netzanschlussverträge in der Niederspannung, die ab dem 8. November 2006 neu abgeschlossen werden. Ebenso gilt die NAV ab dem 8. November 2006 für alle Netzanschlussverträge in der Niederspannung, die nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossen wurden. Sie gilt jedoch nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (Paragraf 1 Absatz 1 Satz 4 NAV). Hierzu wird in der Begründung der Bundesregierung zur NAV – Bundesrat Drucksache 367/06 – folgendes ausgeführt: »Die Verordnung regelt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nur den Netzanschluss von Letztverbrauchern, während sich der Netzanschluss von Energieerzeugungsanlagen im Grundsatz nach § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes richtet. Der Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und Grubengas richtet sich dagegen nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die überwiegende Mehrzahl der an das Niederspannungsnetz angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist für den Betrieb zumindest zeitweilig als Letztverbraucher auf die Entnahme von Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz angewiesen. Die Klarstellung ist notwendig, damit der Vorrang des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für solche Anlagen, die nicht im Zusammenhang mit sonstigem Letztverbrauch stehen, gewahrt bleibt. Absatz 1 Satz 4 stellt klar, dass auch bei einem Eigenstromverbrauch von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien diese nicht als Letztverbraucher von der Verordnung erfasst werden sollen.» Insofern sollte dem pauschalen Verweis auf die NAV in Ziffer 1.2 widersprochen werden.
17)
Unter Ziffer 9 wird auf beiliegende Anlagen verwiesen. Anlagen ist als Vertragsbestandteilen die gleiche Aufmerksamkeit zu widmen, wie dem eigentlichen Vertragstext.
18)
In der Preisliste findet sich eine Regelung hinsichtlich Verlustabschläge. Verlustabschläge auf die Einspeisevergütung, aufgrund der Besonderheit des Anschlusses der Anlage an das öffentliche Netz, sind grundsätzlich möglich. Insofern kann vom Netzbetreiber ein angemessener Verlustabschlag auf den Messwert der untergelagerten Einspeisung in Ansatz gebracht werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dieser Verlustabschlag in angemessener Höhe erfolgen muss. Insofern muss die Ermittlung der Höhe des Verlustabschlags immer auf den jeweiligen Einzelfall erfolgen. Hier sollte der Anlagenbetreiber von seinem Installateur eine entsprechende Verlustberechnung vornehmen lassen, um zu prüfen, ob der vom Netzbetreiber verlangte Verlustabschlag angemessen ist.
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Nach Paragraf 12 Absatz 1 EEG dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer gesetzlichen Vergütungspflicht nicht vom Abschluss eines Einspeisevertrages abhängig machen. Dennoch muss die Einspeisevergütung ab dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage zu den gesetzlich geregelten Bedingungen erbracht werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses Paragraf 12 Absatz 3 EEG (20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) und die Einspeisevergütung angeht – Paragraf 11 EEG, bindende Vorgaben. Hier darf vertraglich nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein.
bewerteter Vertrag
Rechtsanwalt Guido Elsner,
Solar Verlag GmbH
© PHOTON, 21.05.2008
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
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