22.10.2007: Beurteilung des Einspeisevertrags der »Stadtwerke Buxtehude GmbH« 

Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Stadtwerke Buxtehude GmbH, (Stand 07/2007) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist nicht akzeptabel. 
Von einem Abschluss wird abgeraten.

I.
Eckpunkte des Vertrages:


Die Laufzeit des Vertrags ist unbefristet. Eine ordentliche Kündigung ist nur durch den Anlagenbetreiber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Durch wen die Zählerablesung und Rechnungserstellung erfolgen soll wird nicht geregelt. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt jährlich. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen nicht an. Zusätzliche Kosten können anfallen. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist möglich. Eine Haftungsbegrenzung findet nicht statt.


II.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

1.

In Ziffer 1.1 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage – wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung) – korrekt angegeben sind.

2.

Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel vom Netzbetreiber verlangt werden. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz« der VDEW. Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die – wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird. Unter Ziffern 2.2 sowie 3.1 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.

3.

Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer 6.1 wird auf Paragraf 14 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) verwiesen, wo es heißt, dass der Netzbetreiber Inbetriebsetzungskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 13 Absatz 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen. Der Anlagenbetreiber ist jedoch nur verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten zu übernehmen. Ein Pauschalierungsrecht steht dem Netzbetreiber nicht zu, die anfallenden Kosten müssen insofern belegt werden.

4.

Ob dem Netzbetreiber ein jederzeitiges oder auch nur zeitweiliges Zutrittsrecht eingeräumt werden sollte (Ziffer 2.2), ist Geschmackssache und hängt insbesondere davon ab, wer den Zähler stellt und diesen abliest. Ein Zutrittsrecht wird man jedoch nicht gänzlich verhindern können, denn im Rahmen eines Netzanschlussverhältnisses räumt die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) unter Paragraf 21 dem Beauftragten des Netzbetreibers grundsätzlich ein solches ein. Wurde dem Netzbetreiber im Hinblick auf die Stromeinspeisung jedoch kein ausdrückliches Zutrittsrecht eingeräumt stellt eine Missachtung insofern einen Hausfriedensbruch dar.

5.

Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet der Netzbetreiber den Solarstrom gemäss »der jeweiligen Fassung des EEG« (Ziffer 4.1). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob einschränkend auf die »jeweils geltende Fassung« verwiesen werden darf. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.

6.

Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (Ziffer 4.3). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollte im Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest monatliche Abschlagszahlungen (LG Itzehoe, Urteil vom 23.12.2005 – 2 O 254/05) vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat. 

7.

Unter Ziffer 5.1 wird das Inkrafttreten des Vertrags geregelt. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet den Netzbetreiber jedoch nicht von seiner Verpflichtung gemäß Paragraf 12 Absatz 3 Satz 1 EEG den gesamten seit Inbetriebnahme der Anlage in Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend vergütet werden.

8.

Es ist keine Haftungsbegrenzung vorgesehen. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber vereinbart werden. Diese könnte wie folgt formuliert sein: Die Haftung der Vertragspartner für Sach- oder Vermögensschäden ist untereinander auf 2.500 Euro je Schadensereignis beschränkt, es sei denn der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet. 
Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann – und das könnte teuer werden. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.

9.

Unter Ziffer 1.3 sollte eine Regelung getroffen werden, wonach der Netzbetreiber für Unterbrechungen dann Schadensersatzpflichtig ist, wenn dieser den Ausfall schuldhaft verursacht hat.

10.

Mit Wirkung zum 8. November 2006 wurde die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 29. Juni 1979 außer Kraft gesetzt. Zugleich wurde mit der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) neues Recht gesetzt. Die NAV regelt die Allgemeinen Bedingungen für Netzanschlussverträge in der Niederspannung, die ab dem 8. November 2006 neu abgeschlossen werden. Ebenso gilt die NAV ab dem 8. November 2006 für alle Netzanschlussverträge in der Niederspannung, die nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossen wurden. Sie gilt jedoch nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (Paragraf 1 Absatz 1 Satz 4 NAV). Hierzu wird in der Begründung der Bundesregierung zur NAV – Bundesrat Drucksache 367/06 – folgendes ausgeführt: »Die Verordnung regelt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nur den Netzanschluss von Letztverbrauchern, während sich der Netzanschluss von Energieerzeugungsanlagen im Grundsatz nach § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes richtet. Der Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und Grubengas richtet sich dagegen nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die überwiegende Mehrzahl der an das Niederspannungsnetz angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist für den Betrieb zumindest zeitweilig als Letztverbraucher auf die Entnahme von Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz angewiesen. Die Klarstellung ist notwendig, damit der Vorrang des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für solche Anlagen, die nicht im Zusammenhang mit sonstigem Letztverbrauch stehen, gewahrt bleibt. Absatz 1 Satz 4 stellt klar, dass auch bei einem Eigenstromverbrauch von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien diese nicht als Letztverbraucher von der Verordnung erfasst werden sollen.« Insofern sollte dem pauschalen Verweis auf einzelne Regelungen der NAV in Ziffer 6.1 widersprochen werden.

11.

Unter verschiedenen Ziffern des Vertrags wird auf beiliegende Anlagen verwiesen. Anlagen ist als Vertragsbestandteilen die gleiche Aufmerksamkeit zu widmen, wie dem eigentlichen Vertragstext.


Grundsätzlich gilt:


Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Nach Paragraf 12 Absatz 1 EEG dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer gesetzlichen Vergütungspflicht nicht vom Abschluss eines Einspeisevertrages abhängig machen. Dennoch muss die Einspeisevergütung ab dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage zu den gesetzlich geregelten Bedingungen erbracht werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses Paragraf 12 Absatz 3 EEG (20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) und die Einspeisevergütung angeht – Paragraf 11 EEG, bindende Vorgaben. Hier darf vertraglich nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.

Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. 

bewerteter Vertrag

Rechtsanwalt Guido Elsner,
Solar Verlag GmbH

© PHOTON, 22.10.2007
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.