
22.10.2007: Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Kreis – Energie-Verteilnetz GmbH (KEV netz)«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Kreis
– Energie-Verteilnetz GmbH (KEV netz), (Stand 06/2007) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist nicht akzeptabel.
Von einem Abschluss wird abgeraten.
I.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages beträgt 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme. Eine Kündigung ist durch beide Parteien mit einer Frist von drei Monaten möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung erfolgt durch den Anlagenbetreiber. Die Rechnungserstellung erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt anhand von zehn Abschlagszahlungen pro Jahr. Der Einbau eines eigenen Zählers ist möglich. Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen bei gemieteten Zähler 23,50 Euro (netto) für einen Wechselstromzähler und 26,24 Euro (netto) pro Jahr für einen Drehstromzähler. Bei der Verwendung eines eigenen Zählers fallen Abrechnungskosten in Höhe von 19,26 Euro (netto) pro Jahr an. Die Einspeisung in die Hausinstallation ist nicht vorgesehen. Die Haftungsbegrenzung erfolgt gemäß Paragraf 18 NAV einseitig zu Gunsten des Netzbetreibers.
II.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
Ob vom Netzbetreiber wie im Preisblatt für Messung uns Abrechung Kosten für die Abrechnung und das Gutschriftverfahren berechnet werden können, richtet sich nach den folgenden Regeln. Falls der Anlagenbetreiber den Zähler selbst abliest und die Jahresendabrechnung erstellt, sollten keine weiteren Kosten anfallen. Abschlagszahlungen sind grundsätzlich vom Netzbetreiber entgeltfrei zu leisten. Erteilt jedoch der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den Auftrag, die Ablesung vorzunehmen sowie die Endabrechnung zu erstellen, können zusätzliche Kosten verlangt werden.
2.
Unter Ziffer 5.3 der Netzzugangsbedingungen werden Regelungen bzgl. einer Blindleistungskompensation getroffen. Diese Regelung sollte nicht akzeptiert werden. Regelungen für Blindarbeit sind nur dort sinnvoll, soweit tatsächlich Wirkstrom bezogen wird. Blindarbeit im Zusammenhang mit der Einspeisung nach EEG gilt jedoch nicht als Strombezug. Da erneuerbare Energien gefördert werden sollen, die Kosten für ihre Erzeugung jedoch hoch sind und es technisch möglich ist, dass sowohl der Anlagenbetreiber als auch der Netzbetreiber die Blindleistung durch ein entsprechendes Gerät kompensieren kann, ist das Problem des Ausgleichs für Blindstrom vom Netzbetreiber zu tragen. Seine Aufgabe besteht u.a. darin ein stabiles Netz zu gewährleisten. Dafür hat er Kosten aufzuwenden. Gesetzlich geregelt ist im EEG nur das Mindestentgelt für den eingespeisten Strom. Ein Abschlag oder ein Gegenanspruch des Netzbetreibers wegen der bei der Einspeisung möglicherweise anfallenden Blindleistung ist nicht vorgesehen. Die Rechtsprechung hat mittlerweile mehrfach festgestellt, dass für eine Blindleistungsvergütung keine gesetzliche Grundlage besteht. (LG Dortmund , Urteil vom 13.12.2002, Az.: 6 O 237/02; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 01.10.2004. Az.: 17 O 57/04; OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2003, Az.: 29 U 14/03).
3.
Unter Ziffer 1 wird die Nutzung des Netzes des Netzbetreibers durch den Anlagenbetreiber geregelt. Da der Anlagenbetreiber im Verhältnis zum Netzbetreiber jedoch bloßer Stromverkäufer und nicht Netznutzer ist, sollte dieser Passus gestrichen werden. Mit der Aufnahme des Stroms ist der Netzbetreiber für die dadurch ausgelösten Auswirkungen auf das Netz allein verantwortlich. (OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2003, Az.: 29 U 14/03)
4.
Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet der Netzbetreiber den Solarstrom gemäss EEG (Ziffer 1.1 der Vergütungsregelung). Daran ist der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
5.
Unter Ziffer 1.1 der Vergütungsregelung wird eine Aufrechnungsregel vereinbart. Paragraf 12 Absatz 4 EEG verbietet die Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Netzbetreibers mit den Vergütungsansprüchen des Anlagenbetreibers. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass der wirtschaftlich übermächtige Netzbetreiber unbillig hohe Mess-, Abrechnungs- und Versorgungskosten vom Anlagenbetreiber durch Aufrechnung erlangt und das Prozessrisiko auf den Anlagenbetreiber abwälzt. Mithin sollte diese Regelung ersatzlos gestrichen werden.
6.
Unter Ziffer 4 wird das Inkrafttreten des Vertrags geregelt. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet den Netzbetreiber jedoch nicht von seiner Verpflichtung gemäß Paragraf 12 Absatz 3 Satz 1 EEG den gesamten seit Inbetriebnahme der Anlage in Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend vergütet werden.
7.
Die Laufzeit des Vertrags beträgt 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres (Ziffer 4 der Netzzugangsbedingungen). Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Es besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation). Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen.
8.
In Ziffer 3 der Netzzugangsbedingungen ist eine einseitige Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Netzbetreibers vorgesehen. Es wird insofern indirekt auf Paragraf 18 NAV verwiesen. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber vereinbart werden. Diese könnte wie folgt formuliert sein: Die Haftung der Vertragspartner für Sach- oder Vermögensschäden ist untereinander auf 2.500 Euro je Schadensereignis beschränkt, es sei denn der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet.
Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann
– und das könnte teuer werden. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung hat, sollte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
9.
Als Gerichtsstand ist hier Schleiden vereinbart (Ziffer 7). Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
10.
Der Anlagenbetreiber sollte nicht als »Kunde« des Netzbetreibers in seiner Eigenschaft als Energieversorger bezeichnet werden, da er es zwar sein kann, aber nicht unbedingt sein
– oder bleiben – muss. Hier wäre die Bezeichnung als »Anlagenbetreiber« vorzuziehen.
11.
Die Zahlung der Einspeisevergütung ist zehn mal per Abschlag vorgesehen (Ziffer 1.3 der Vergütungsregeln). Zur Vermeidung entstehender Zinsverluste sollten im Vertrag monatliche Abschlagszahlungen (LG Itzehoe, Urteil vom 23.12.2005
– 2 O 254/05) vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.
12.
Unter Ziffer 1.1 der Vergütungsregeln ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die spätestens seit den drei Urteilen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom Juni 2003, die die Vereinbarkeit des EEG mit der Verfassung bestätigt haben, nicht nur zu beanstanden, sondern als unwirksam anzusehen ist. Da nämlich auch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. März 2001 keine rechtlichen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht hatte und zudem auch Wettbewerbskommissar Mario Monti bereits im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen hat (siehe PHOTON 7-2002, S. 10), gibt es aus unserer Sicht keine Gründe mehr, die einen Vorbehalt rechtfertigen könnten. Beim EEG handelt es sich somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung. Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Sollte das Gesetz geändert werden, dann wäre jedenfalls das Vertrauen derjenigen zu schützen, die im Hinblick auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben. Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EU-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Auch eine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1026/05) aus dem Jahr 2005 hat durch den Nichtannahme-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Januar 2006 ihren Abschluss gefunden. Bei Verträgen, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine Vorbehaltsklausel daher keine Berechtigung mehr.
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Nach Paragraf 12 Absatz 1 EEG dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer gesetzlichen Vergütungspflicht nicht vom Abschluss eines Einspeisevertrages abhängig machen. Dennoch muss die Einspeisevergütung ab dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage zu den gesetzlich geregelten Bedingungen erbracht werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses Paragraf 12 Absatz 3 EEG (20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) und die Einspeisevergütung angeht
– Paragraf 11 EEG, bindende Vorgaben. Hier darf vertraglich nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein.
bewerteter
Vertrag
Rechtsanwalt Guido Elsner,
Solar Verlag GmbH
(c) PHOTON, 22.10.2007
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Solar Verlag GmbH
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
|
|
Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
|
|
|