
21.05.2008:
Beurteilung des Einspeisevertrags der
»E.ON edis Netz GmbH«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der E.ON edis Netz GmbH, (Stand 04/2008) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist nicht akzeptabel.
Von einem Abschluss wird abgeraten.
I.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Eine Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung erfolgt durch den Anlagenbetreiber. Die Rechnungsstellung erfolgen durch den Netzbetreiber. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt vierteljährlich unter Rückzahlungsvorbehalt. Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen 9,60 Euro (netto) pro Jahr. Zusätzliche Kosten können anfallen. Der Einbau eines eigenen Stromzählers sowie die Einspeisung in die Hausinstallation sind nicht vorgesehen. Es erfolgt eine einseitige Haftungsbegrenzung gemäß Paragraf 18 NAV zu Gunsten des Netzbetreibers.
II.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1)
In Ziffer 1.1 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage – wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung) – korrekt angegeben sind.
2)
Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel vom Netzbetreiber verlangt werden. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz« der VDEW. Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die – wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird. Unter Ziffer 3.1 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
3)
In Ziffer 4.2 des Vertrages wird geregelt, dass der Einbau von Messeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch den Netzbetreiber erfolgt und in dessen Eigentum steht. Diese stark umstrittene und im bisherigen EEG nicht geregelte Frage – wer darf die Messeinrichtung stellen – ist in Paragraf 13 Absatz 1 Satz 4 EEG abschließend geregelt. Insofern hat der Anlagenbetreiber das gesetzlich normierte Wahlrecht, ob er – der Anlagenbetreiber – oder der Netzbetreiber die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen vornimmt. Daher sollte in einem aktuellen Einspeisevertrag dem Anlagenbetreiber dieses Wahlrecht auch eingeräumt werden. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.
4)
Ob dem Netzbetreiber ein jederzeitiges oder auch nur zeitweiliges Zutrittsrecht eingeräumt werden sollte (Ziffer 5), ist Geschmackssache und hängt insbesondere davon ab, wer den Zähler stellt und diesen abliest. Ein Zutrittsrecht wird man jedoch nicht gänzlich verhindern können, denn im Rahmen eines Netzanschlussverhältnisses räumt die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) unter Paragraf 21 dem Beauftragten des Netzbetreibers grundsätzlich ein solches ein. Wurde dem Netzbetreiber im Hinblick auf die Stromeinspeisung jedoch kein ausdrückliches Zutrittsrecht eingeräumt stellt eine Missachtung insofern einen Hausfriedensbruch dar.
5)
Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet der Netzbetreiber den Solarstrom gemäss EEG (Ziffer 6.1). Daran ist der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
6)
Unter Ziffer 6.6 wird eine Aufrechnungsregel vereinbart. Paragraf 12 Absatz 4 EEG verbietet die Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Netzbetreibers mit den Vergütungsansprüchen des Anlagenbetreibers. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass der wirtschaftlich übermächtige Netzbetreiber unbillig hohe Mess-, Abrechnungs- und Versorgungskosten vom Anlagenbetreiber durch Aufrechnung erlangt und das Prozessrisiko auf den Anlagenbetreiber abwälzt. Mithin sollte diese Regelung ersatzlos gestrichen werden.
7)
Im Anschreiben zum Einspeisevertrag wird eine Vorbehaltsklausel verwiesen, die spätestens seit den drei Urteilen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom Juni 2003, die die Vereinbarkeit des EEG mit der Verfassung bestätigt haben, nicht nur zu beanstanden, sondern als unwirksam anzusehen ist. Da nämlich auch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. März 2001 keine rechtlichen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht hatte und zudem auch Wettbewerbskommissar Mario Monti bereits im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen hat (siehe PHOTON 7-2002, S. 10), gibt es aus unserer Sicht keine Gründe mehr, die einen Vorbehalt rechtfertigen könnten. Beim EEG handelt es sich somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung. Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Sollte das Gesetz geändert werden, dann wäre jedenfalls das Vertrauen derjenigen zu schützen, die im Hinblick auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben. Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EU-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Auch eine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1026/05) aus dem Jahr 2005 hat durch den Nichtannahme-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Januar 2006 ihren Abschluss gefunden. Bei Verträgen, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine Vorbehaltsklausel daher keine Berechtigung mehr.
8)
Die Zahlung der Einspeisevergütung ist vierteljährlich vorgesehen (Ziffer 6.2). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollte im Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest monatliche Abschlagszahlungen (LG Itzehoe, Urteil vom 23.12.2005 – 2 O 254/05) vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.
9)
Unter Ziffer 8.1 wird das Inkrafttreten des Vertrags geregelt. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet den Netzbetreiber jedoch nicht von seiner Verpflichtung gemäß Paragraf 12 Absatz 3 Satz 1 EEG den gesamten seit Inbetriebnahme der Anlage in Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend vergütet werden.
10)
Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen; ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende vorgesehen (Ziffer 8.2). Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht zur Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 12 Absatz 3 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt kann. Es besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation). Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen.
11)
In Ziffer 7 ist eine einseitige Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Netzbetreibers vorgesehen. Es wird insofern auf Paragraf 18 NAV verwiesen. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber vereinbart werden. Diese könnte wie folgt formuliert sein: Die Haftung der Vertragspartner für Sach- oder Vermögensschäden ist untereinander auf 2.500 Euro je Schadensereignis beschränkt, es sei denn der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet.
Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann – und das könnte teuer werden. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung hat, sollte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
12)
Unter Ziffer 3.5 sollte eine Regelung getroffen werden, wonach der Netzbetreiber für Unterbrechungen dann Schadensersatzpflichtig ist, wenn dieser den Ausfall schuldhaft verursacht hat.
13)
Die Regelung unter Ziffer 6.7, welche dem Netzbetreiber beim Nichtvorliegen bestimmter Voraussetzungen einen verzinsbaren Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Anlagenbetreiber zusichert sollte ersatzlos gestrichen werden. Sollten beim Netzbetreiber begründete Zweifel an der Rechmäßigkeit der gezahlten Einspeisevergütung vorliegen, so soll er diese in einem ordentlichen gerichtlichen Verfahren geltend machen. Ein möglicher Rückzahlungsanspruch sollte sich jedoch nicht schon bereits aus dem Einspeisevertrag ergeben.
14)
Mit Wirkung zum 8. November 2006 wurde die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 29. Juni 1979 außer Kraft gesetzt. Zugleich wurde mit der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) neues Recht gesetzt. Die NAV regelt die Allgemeinen Bedingungen für Netzanschlussverträge in der Niederspannung, die ab dem 8. November 2006 neu abgeschlossen werden. Ebenso gilt die NAV ab dem 8. November 2006 für alle Netzanschlussverträge in der Niederspannung, die nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossen wurden. Sie gilt jedoch nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (Paragraf 1 Absatz 1 Satz 4 NAV). Hierzu wird in der Begründung der Bundesregierung zur NAV – Bundesrat Drucksache 367/06 – folgendes ausgeführt: »Die Verordnung regelt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nur den Netzanschluss von Letztverbrauchern, während sich der Netzanschluss von Energieerzeugungsanlagen im Grundsatz nach § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes richtet. Der Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und Grubengas richtet sich dagegen nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die überwiegende Mehrzahl der an das Niederspannungsnetz angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist für den Betrieb zumindest zeitweilig als Letztverbraucher auf die Entnahme von Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz angewiesen. Die Klarstellung ist notwendig, damit der Vorrang des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für solche Anlagen, die nicht im Zusammenhang mit sonstigem Letztverbrauch stehen, gewahrt bleibt. Absatz 1 Satz 4 stellt klar, dass auch bei einem Eigenstromverbrauch von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien diese nicht als Letztverbraucher von der Verordnung erfasst werden sollen.« Insofern sollte dem Verweis auf NAV Regelungen grundsätzlich widersprochen werden.
15)
Als Gerichtsstand ist hier der Sitz des Netzbetreibers vereinbart (Ziffer 9.5). Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
16)
Unter dem Vertragstext wird auf beiliegende Anlagen verwiesen. Anlagen ist als Vertragsbestandteilen die gleiche Aufmerksamkeit zu widmen, wie dem eigentlichen Vertragstext.
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Nach Paragraf 12 Absatz 1 EEG dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer gesetzlichen Vergütungspflicht nicht vom Abschluss eines Einspeisevertrages abhängig machen. Dennoch muss die Einspeisevergütung ab dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage zu den gesetzlich geregelten Bedingungen erbracht werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses Paragraf 12 Absatz 3 EEG (20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) und die Einspeisevergütung angeht – Paragraf 11 EEG, bindende Vorgaben. Hier darf vertraglich nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein.
bewerteter Vertrag
Rechtsanwalt Guido Elsner,
Solar Verlag GmbH
© PHOTON, 21.05.2008
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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