
18.02.2004: Beurteilung des Einspeisevertrags der
»envia Mitteldeutsche Energie AG« Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der envia Mitteldeutsche Energie AG (enviaM, Netzbetreiber), Chemnitz, (Stand 01/2004) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist nicht akzeptabel.
Von einem Abschluss wird abgeraten.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Eine Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Zählerablesung und Rechnungserstellung erfolgen durch enviaM. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt zweimonatlich per Abschlag. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen in Höhe von 61,36 Euro (netto) für einen Zweirichtungszähler an. Zusätzliche Kosten können anfallen. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist vorgesehen, die Einspeisung in die Hausinstallation hingegen nicht. enviaM haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, der Einspeiser auch für Fahrlässigkeit.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
Vorab:
Der Vertrag der enviaM mit sämtlichen Anlagen ist nach wie vor derart umfangreich, dass er den Rahmen der üblichen Bewertung sprengen würde. Angesprochen werden daher nur die wesentlichen
– uns aufgefallenen – Punkte.
1.
Der Vertragstext ist komplett zu überarbeiten. Das gilt insbesondere für die vielen Anlagen und ihren teilweise widersprechenden Bedingungen. enviaM hat es sich bei der Vertragsgestaltung offenbar leicht machen wollen und einen Vertragstext für alle nach dem EEG geförderten Anlagen entworfen. Dadurch kommt es jedoch zu vielen Überschneidungen und Ergänzungen, wodurch der Vertrag als Ganzes nur mit erheblichem Zeitaufwand zu verstehen ist. Juristische Laien dürften dabei gänzlich scheitern.
Beispielhaft genannt seien hier nur die »Allgemeine Anschluss- und Anschlussnutzungsbestimmungen für das Niederspannungsnetz
(AB-NS)« und ergänzend dazu das »Beiblatt zu den Allgemeinen Anschluss- und Anschlussnutzungsbestimmungen für das Niederspannungsnetz (AB-NS) für
Einspeiser«.
2.
In Ziffer 1.3 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
3.
Die Festlegung eines cos phi von »nahezu 1« (Ziffer 3.3 des Beiblattes) sollte nicht akzeptiert werden, denn üblicherweise wird ein Wert von nicht unter 0,9 gefordert, der auch als angemessen und realistisch erscheint.
4.
Da in der Präambel und als Gegenstand des Vertrags die Vergütung von Strom aus Eigenerzeugungsanlagen nach Paragraf 2 EEG genannt ist, ist hinreichend geklärt, dass Strom aus anderen Energiequellen vom Anlagenbetreiber nicht eingespeist werden darf. Der Anlagenbetreiber bestätigt dies mit Unterzeichnung des Vertrages. Die Forderung der enviaM, dies auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen (Ziffer 1.3 des Vertrages), sollte daher nicht akzeptiert werden.
5.
Unter Ziffer 1.5 werden weiterhin der Abschluss eines Netzanschlussvertrages, eines Anschlussnutzungsvertrages und gegebenenfalls der Abschluss eines Netznutzungsvertrages gefordert. Das sollte so jedenfalls nicht akzeptiert werden. Ein Netzanschlussvertrag ist beispielsweise immer dann notwendig, wenn ein Gebäude erstmalig mit dem Stromnetz verbunden wird. Insofern dürfte ein solcher Vertrag ohnehin bereits vorliegen. Wird die Solarstromanlage dagegen auf einem noch nicht an das Netz angeschlossenen Bauwerk, beispielsweise einer Scheune, installiert, ist ein neuer Netz- bzw. Hausanschlussvertrag notwendig, der eine Überprüfung der elektrischen Gegebenheiten (beispielsweise das Vorliegen eines Erdschlusses o.ä.) auf der Kundenseite beinhaltet. Für diese Überprüfung darf der Netzbetreiber auch eine Gebühr verlangen.
Vor Unterzeichnung des Einspeisevertrages sollte jedoch geklärt werden, ob ein neuer Netz- bzw. Hausanschlussvertrag abgeschlossen werden muss
Für den Abschluss eines Netznutzungsvertrages hingegen besteht kein ersichtlicher Grund, denn der Anlagenbetreiber nutzt das Stromnetz des Netzbetreibers nicht. Dieser Passus sollte daher nach Möglichkeit gestrichen werden, da er überflüssig ist und der Netznutzungsvertrag zudem weitere
– einschränkende – Bestimmungen enthält.
6.
Die Kosten für Messung und Messeinrichtung in Höhe von 61 Euro (netto) wären bei Akzeptierung eines Zählers der enviaM extrem hoch und sollten keinesfalls gebilligt werden. Als Messpreis sollte höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht. Als angemessen halten wir daher derzeit einen Messpreis von 8-10 Euro (netto).
7.
Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer 1.6 der AB-NS wird (indirekt) auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Stromversorger (hier: enviaM) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 10 Abs. 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.
8.
Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet enviaM den Solarstrom gemäss
»der jeweils gültigen Fassung des EEG« (Ziffer 3.1). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob einschränkend auf die
»jeweils geltende Fassung« verwiesen werden darf. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist enviaM nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
9.
Positiv hervorzuheben ist die Möglichkeit in Ziffer 5.3, wonach bei Einspeisung aus mehreren Anlagen eine einheitliche Abrechnung möglich ist, sofern eine Vereinbarung diesbezüglich getroffen wird.
10.
Die Haftung ist einseitig zu Gunsten der enviaM. Das gilt insbesondere für die Haftung des Anlagenbetreibers auch für Unterbrechungsschäden auch aufgrund leichter Fahrlässigkeit. Das sollte in keinem Fall akzeptiert werden.
Hier sollte insgesamt eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragrafen 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann
– und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
11.
Als Gerichtsstand ist hier der Sitz der enviaM vereinbart (Ziffer 8.5). Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
12.
Zu beachten ist noch, dass unter Ziffer 8.4 als Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen Chemnitz vereinbart ist. Es genügt daher nicht, eine Zahlung zum gesetzten Termin anzuweisen, sondern sie muss an diesem Tag dem Konto der enviaM gutgeschrieben sein.
13.
Die Regelung hinsichtlich der Abgaben etc. in Ziffer 5.2 der AB-NS sollte nicht akzeptiert werden, denn hier ist schon fraglich, ob eine Überwälzung auf den Anlagenbetreiber überhaupt rechtlich möglich ist.
14.
Gleiches gilt für das Recht, den vertrag einseitig zu ändern (Ziffer 5.3 der AB-NS).
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung (derzeit 45,7 Cent pro Kilowattstunde) angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.
bewerteter
Vertrag
Rechtsanwalt Niels Otten,
Solar Verlag GmbH
© PHOTON, 18.02.2004
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
|
|
Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
|
|
|