20.01.2004: Beurteilung des Einspeisevertrags der »Stadtwerke Hannover AG«

Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Stadtwerke Hannover AG (SWH, Netzbetreiber), Hannover, (Stand 12/2003) kommt zu folgendem Ergebnis:

Gegen den Abschluss des Vertrages bestehen keine schwerwiegenden Bedenken.

Eckpunkte des Vertrages:

Die Laufzeit des Vertrages beträgt 20 Jahre zuzüglich des Jahrs der Inbetriebnahme. Eine Kündigung während der Laufzeit ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung erfolgt durch den Anlagenbetreiber, die Rechnungserstellung durch SWH. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt monatlich per Abschlag. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen bei Einbau eines eigenen Zählers nicht an. Zusätzliche Kosten, zum Beispiel für die Inbetriebnahme, können anfallen. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist möglich, die Einspeisung in die Hausinstallation hingegen nicht. Die Haftung ist für keine der Parteien begrenzt.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

1.
In Ziffer 2.4 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage – wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung) – korrekt angegeben sind.

2.
Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW.
Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die – wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 3.1 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften in der »jeweils geltenden Fassung« angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.

3.
Der Hinweis auf die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften der einschlägigen Berufsgenossenschaften (Ziffer 3.1) sollte hingegen gestrichen werden, denn diese wären allenfalls dann einzuhalten, sofern der Anlagenbetreiber für den Betrieb der PV-Anlage ein Gewerbe angemeldet hat. Aber auch in diesen Fällen geht der Sinn und Zweck dieser Vorschriften an der praktischen Realität vorbei, so dass auch insoweit fraglich ist, ob die Vorschriften einzuhalten wären.

4.
Gestrichen werden sollte der Verweis in Ziffer 3.8 auf Paragraf 12 Absatz 2 AVBEltV, wonach nur bei einem Netzbetreiber zugelassene Fachfirmen oder -kräfte Installationen durchführen dürfen, da dies eine unbillige Beeinträchtigung bedeutet und ohnehin jede Fachfirma die vorgeschriebenen Vorschriften zu beachten hat (siehe auch PHOTON 06-2003, S. 72).

5.
Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer 3.8 wird auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Netzbetreiber Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 10 Abs. 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.

6.
Die Haftungsregelung ist zwar ausgewogen, aber in der Höhe nicht begrenzt.
Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragrafen 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann – und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.

7.
Ein Kündigungsrecht während der Vertragslaufzeit ist nicht vorgesehen (Ziffer 7). Zur Vermeidung von Nachteilen, insbesondere für den Fall, dass der Anlagenbetreiber nachträglich seinen eigenen Zähler einbauen möchte, sollte jedoch zumindest dem Anlagenbetreiber ein ordentliches Kündigungsrecht eingeräumt werden. Hier wäre eine Frist von einem Monat zum Monatsende angemessen.

8.
Als Gerichtsstand ist hier der Sitz des Netzbetreibers vereinbart (Ziffer 9). Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.

9.
Zu beachten ist noch, dass unter Ziffer 10.5 als Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen Hannover vereinbart ist. Es genügt daher nicht, eine Zahlung zum gesetzten Termin anzuweisen, sondern sie muss an diesem Tag dem Konto des Netzbetreibers gutgeschrieben sein.

10.
Unter Punkt 11 wird auf die Richtlinie Z1 »Abrechnungsmessung für Strom-Sonderkunden« verwiesen. Diese enthält für das Einspeisungsverhältnis überwiegend überflüssige Regelungen. Es sollte daher angeregt werden, die relevanten Passagen (z.B. Schaltbild) herauszunehmen und in einer verkürzten Anlage dem Vertrag beizufügen.

Grundsätzlich gilt:

Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung (derzeit 45,7 Cent pro Kilowattstunde) angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.

Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.

Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.

bewerteter Vertrag

Rechtsanwalt Niels Otten,
Solar Verlag GmbH


© PHOTON, 20.01.2004
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 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.