09.08.2005: Beurteilung des Einspeisevertrags der »Stadtwerke Brühl GmbH« 

Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Stadtwerke Brühl GmbH, (Stand 01/2005) kommt zu folgendem Ergebnis:

Gegen den Abschluss des Vertrages bestehen keine schwerwiegenden Bedenken.

Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages beträgt 20 Jahre zuzüglich des Jahrs der Inbetriebnahme. Eine ordentliche Kündigung ist nur durch den Anlagenbetreiber mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Zählerablesung erfolgt durch den Anlagenbetreiber. Rechnungserstellung erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Abrechnung der Einspeisevergütung erfolgt jährlich auf den zu erwartenden Betrag werden zweimonatliche Abschlagszahlungen geleistet. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen an, wobei die Höhe der Kosten jedoch nicht bekannt war. Zusätzliche Kosten werden nicht erwähnt. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist nicht vorgesehen. Die Einspeisung in die Hausinstallation ist möglich. Die Haftung ist für beide Parteien gemäß Paragrafen 6,7 AVBEltV begrenzt.

Vorab:

Im geprüften Einspeisevertrag werden EEG-Normen genannt, welche in bezug auf die Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht mehr gültig sind, da zum 01. August 2004 ein novelliertes EEG in Kraft getreten ist. Insofern sollte ein nach dem 01. August 2004 vorgelegter Einspeisevertrag auch die aktuelle Gesetzeslage berücksichtigen.


Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

1.
In Ziffern 2 und 3.3 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage – wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung) – korrekt angegeben sind.

2.
Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel vom Netzbetreiber verlangt werden. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW.
Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die – wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 4.1 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.

3.
In Ziffer 5 des Vertrages wird geregelt, dass der Einbau von Messeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch den Netzbetreiber erfolgt und in dessen Eigentum steht.
Hierzu ist folgendes zu sagen:
Diese stark umstrittene und im bisherigen EEG nicht geregelte Frage – wer darf die Messeinrichtung stellen – ist nun in Paragraf 13 Abs. 1 S. 4 EEG abschließend geregelt. Insofern hat der Anlagenbetreiber jetzt das gesetzlich normierte Wahlrecht, ob er – der Anlagenbetreiber – oder der Netzbetreiber die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen vornimmt. Daher sollte in einem aktuellen Einspeisevertrag dem Anlagenbetreiber dieses Wahlrecht auch eingeräumt werden. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein. 

4.
Berechnung nach Allgemeinem Tarif (Ziffer 5.1): Das bedeutet, dass für die Messung und Messeinrichtung die gleichen Tarife wie für den Hausanschluss gelten. Die Allgemeinen Tarife können jederzeit von dem Netzbetreiber angefordert werden.
Hinsichtlich des hier verlangten Messpreises sollte höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht. Als angemessen würden wir daher derzeit einen jährlichen Preis für Messung und Messeinrichtung von 20 Euro (netto) halten.

5.
Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet der Netzbetreiber den Solarstrom gemäss »der jeweils gültigen Fassung des EEG« (Ziffer 7.1). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob einschränkend auf die »jeweils geltende Fassung« verwiesen werden darf. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.

6.
Die Abrechnung der Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (Ziffer 7.3). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollte im Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest monatliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.

7.
Unter Ziffer 9.1 wird das Inkrafttretens des Vertrags geregelt. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet den Netzbetreiber jedoch nicht von seiner Verpflichtung, den gesamten seit Inbetriebnahme der Anlage in Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten § 12 Abs. 3 EEG. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend vergütet werden.

8.
Unter Ziffer 4.4 sollte eine Regelung getroffen werden, wonach der Netzbetreiber für Unterbrechungen dann Schadensersatzpflichtig ist, wenn dieser den Ausfall schuldhaft verursacht hat.

9.
Es wird ein Gerichtsstand vereinbart (Ziffer 11), wobei der Ort offengelassen worden ist.. Als Gerichtsstand kann sowohl der Sitz des Anlagenbetreibers als auch der Sitz des Netzbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.

10.
Zu beachten ist noch, dass unter Ziffer 12.4 ein Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen vereinbart wird. Es genügt daher nicht, eine Zahlung zum gesetzten Termin anzuweisen, sondern sie muss an diesem Tag am Erfüllungsort gutgeschrieben sein.



Grundsätzlich gilt:

Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Nach Paragraf 12 Absatz 1 EEG dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer gesetzlichen Vergütungspflicht nicht vom Abschluss eines Einspeisevertrages abhängig machen. Dennoch muss die Einspeisevergütung ab dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage zu den gesetzlich geregelten Bedingungen erbracht werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses Paragraf 12 Absatz 3 EEG (20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) und die Einspeisevergütung angeht – Paragraf 11 EEG, bindende Vorgaben. Hier darf vertraglich nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.

Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.

bewerteter Vertrag

Rechtsanwalt Guido Elsner,
Solar Verlag GmbH

© PHOTON, 9. August 2005
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.