19.01.2004: Beurteilung des Einspeisevertrags der »SCHLESWAG Aktiengesellschaft« 

Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der SCHLESWAG Aktiengesellschaft (SCHLESWAG, Netzbetreiber), Rendsburg, (Stand 02/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist nicht akzeptabel. 
Von einem Abschluss wird abgeraten.

Eckpunkte des Vertrages:

Die (Erst)Laufzeit des Vertrages beträgt ein Jahr zuzüglich des Jahrs der Inbetriebnahme. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende von einer der Parteien gekündigt wird. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung erfolgt grundsätzlich durch den Anlagenbetreiber, die Rechnungserstellung durch SCHLESWAG. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt nach Rechnungseingang. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen 61,35 Euro (netto) jährlich. Der Einbau eines eignen Stromzählers ist ebenso wenig wie die Einspeisung in die Hausinstallation möglich. Eine Haftungsbegrenzung ist nicht vorgesehen.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

1.
In Ziffer 1.1 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage – wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung) – korrekt angegeben sind.

2.
Wenngleich ein Überschreiten der maximalen Einspeiseleistung (Ziffern 1.1 und 2.1) nur selten der Fall sein dürfte (beispielsweise an kalten Wintertagen im Februar), so sollte eine Begrenzung der Spitzenleistung auf die maximale Einspeiseleistung nicht vertraglich festgeschrieben werden oder aber der letzte Satz wie folgt formuliert werden: »Die Spitzenleistung darf die maximale Einspeiseleistung vorübergehend um bis zu 15% überschreiten«.

3.
Eine Messung innerhalb von 15 Minuten-Zeiträumen (Ziffer 1.1 Absatz 3) ist rechtlich nicht gefordert und sollte daher insbesondere bei kleineren PV-Anlagen strikt abgelehnt werden. Ziffer 1.1 Absatz 3 ist daher ersatzlos zu streichen.

4.
Maßnahmen zum Ausgleich von geleisteter Blindarbeit hat der Anlagenbetreiber aus rechtlicher Sicht ebenfalls nicht zu leisten. Ziffer 2.2 ist daher ebenfalls ersatzlos zu streichen.

5.
Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW.
Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die – wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 2.3 des Vertrages wird hierzu auf die »Richtlinie über den Parallelbetrieb« verwiesen. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.

6.
Das Recht des Netzbetreibers, die Richtlinie einseitig anpassen zu können (Ziffer 2.3), sollte hingegen nicht akzeptiert werden. Denn einerseits ist fraglich, ob diese Klausel nicht gegen die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstößt, zum anderen wird dem Anlagenbetreiber für den Fall der Änderung kein Kündigungsrecht eingeräumt.

7.
In Ziffer 3.2 des Vertrages wird geregelt, dass der Einbau von Messtechnikeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch den Netzbetreiber erfolgt. Hierzu ist folgendes zu sagen:
Einige Netzbetreiber stellen sich auf den Standpunkt, dass die Installation von Messeinrichtungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers falle. Das ist so jedoch nicht unbedingt richtig. Allerdings schweigt sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Frage aus, wer den Stromzähler zu stellen hat. Im Gesetz steht nur, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten bis zur technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschlussstelle des Netzes trägt (Paragraf 10 Abs. 1 EEG), während der Netzbetreiber die Kosten eines etwa notwendigen Ausbaus seines Netzes zu übernehmen hat (Paragraf 10 Abs. 2 EEG). Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung, ist daher auf die allgemeinen Regeln des BGB zurückzugreifen. Hier sagt Paragraf 448 Abs. 1 BGB, dass die Kosten einer verkauften Sache »dem Verkäufer zur Last fallen«. Wenngleich diese Vorschrift auch nur von »Kosten« spricht, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des BGB das »Messen und Wägen« in der Sphäre des Verkäufers ansiedelt. Das hat auch der Bundesgerichtshof im Jahr 1993 so entschieden (BGH, Az. VIII ZR 107/93). Demnach obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, einen eigenen Zähler einzubauen. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.

8.
Die Kosten für Messung und Messeinrichtung sind mit 61,35 Euro/ Jahr (netto) extrem hoch (Preisblatt).
Besteht der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht. Als angemessen würden wir daher derzeit einen jährlichen Preis für Messung und Messeinrichtung von 10 Euro (netto) jährlich halten.

9.
Von den Regelungen in Ziffer 4 des Vertrages sind nur Nr. 3 letzter Satz und Nr. 4 für das Stromeinspeiseverhältnis relevant. Alle übrigen Regelungen sollten daher gestrichen werden. Das gilt insbesondere für die Regelungen in Nr. 6 bezüglich des Eigenbedarfsstroms der PV-Anlage und den Ausgleich für Blindarbeit.

10.
Der Vertrag tritt nach Ziffer 6 zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Die Laufzeit ist zunächst auf ein Jahr zuzüglich des Jahrs der Inbetriebnahme begrenzt. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist 3 Monaten zum Ablauf einer jeweiligen Periode vorgesehen.
Hier sollte nach Maßgabe des EEG eine 20-jährige Laufzeit vereinbart werden. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein Schaden entsteht. Bei einer derart kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen.

11.
Es ist keine Haftungsbegrenzung vorgesehen.
Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragrafen 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann – und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung »auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.

12.
Zu beachten ist noch, dass unter Ziffer 7 als Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen Rendsburg vereinbart ist. Es genügt daher nicht, eine Zahlung zum gesetzten Termin anzuweisen, sondern sie muss an diesem Tag dem Konto des Netzbetreibers gutgeschrieben sein.

13.
Ein Gerichtsstand wird nicht vereinbart. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.

Grundsätzlich gilt:

Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung (derzeit 45,7 Cent pro Kilowattstunde) angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.

Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.

Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.

bewerteter Vertrag

Rechtsanwalt Niels Otten,
Solar Verlag GmbH

© PHOTON, 19.01.2004
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.