Beurteilung des Einspeisevertrags der
»RWE Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der RWE Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH (RWE, Netzbetreiber), Recklinghausen, (Stand 03/2004) kommt zu folgendem Ergebnis:
Gegen den Abschluss des Vertrages bestehen keine schwerwiegenden Bedenken.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Eine Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung erfolgt durch den Anlagenbetreiber, die Rechnungserstellung durch RWE. Die Zahlung der Einspeisevergütung wird monatlich per Abschlag vorgenommen und erfolgt unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit des EEG. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen in Höhe von 32 Euro (netto) bei Akzeptanz eines Zählers der RWE an. Zusätzliche Kosten (Anschluss, Inbetriebnahme) können anfallen. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist möglich, die Einspeisung in die Hausinstallation hingegen nicht. Eine Haftungsbegrenzung erfolgt einseitig zu Gunsten der RWE gemäß Paragrafen 6 und 7
AVBEltV.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In Ziffern 2.1 und 2.2 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
2.
Der Verzicht auf die Messung des Eigenbedarfsstroms bis zu einer Anlagengröße von 30 kWp ist zu begrüßen (Ziffer 3). Vielfach wird hier der Einsatz eines zweiten Zählers gefordert, was im Verhältnis zu der abgenommenen Strommenge in keinem Verhältnis steht und daher auch immer abgelehnt werden sollte.
3.
RWE darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
RWE wird auch verlangen können, dass sie über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 4.1 sowie 4.6 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften in der
»jeweils geltenden Fassung« angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
4.
Die Forderung der RWE, einen »Anlagenverantwortlichen« gemäß DIN VDE 0105 zu benennen (Ziffern 4.7 und 4.8), sollte nicht akzeptiert werden. Hauptanwendungsbereich der DIN VDE 0105 ist nämlich der gewerbliche und nicht der private Bereich. Durch die Norm soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer, die im Betrieb mit Elektroanlagen umgehen, geschützt sind, weil es einen Verantwortlichen gibt, der für die Sicherheit dieser Anlagen zu sorgen hat. Eine Photovoltaikanlage wird zwar steuertechnisch als Betriebsmittel angesehen, aber aus unserer Sicht besteht keine Notwendigkeit, diese auch als potentiellen Gefahrenbereich anzusehen. Das insbesondere deswegen nicht, weil die Photovoltaikanlage keine beweglichen Teile hat, wie sie beispielsweise bei einer Windkraftanlage vorhanden sind. Hinzu kommt, dass mit Errichtung der Photovoltaikanlage der Elektroinstallateur zunächst der Anlagenverantwortliche ist. Für eine dauerhafte Bennennung besteht jedoch aus unserer Sicht kein Bedürfnis. Das würde nämlich weiterhin zur Folge haben, dass der Anlagenbetreiber einen Wartungsvertrag schließen müsste und hierbei nur weitere Kosten entstehen, ohne dass aber ein konkreter Nutzen hieraus gezogen werden könnte. Insoweit ist auch die Regelung in Ziffer 4.3 (letzter Satz) zu beanstanden und sollte gestrichen werden.
5.
Die Regelung in Ziffer 4.4, wonach RWE in keinem Fall Schadensersatz zu leisten hat, sollte gestrichen werden, denn dadurch wird auch ein Ersatz bei schuldhaftem Verhalten der RWE ausgeschlossen, was nicht zu akzeptieren ist.
6.
Unter Ziffer 4.6 wird die Nutzung des Netzes der RWE durch den Anlagenbetreiber geregelt. Da der Anlagenbetreiber das Stromnetz der RWE nicht nutzt, sollte dieser Passus gestrichen werden.
7.
Es ist in Ziffer 6.1 eine einseitige Haftungsbegrenzung für RWE vorgesehen.
Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragrafen 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann
– und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden
(AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
Die Regelung in Ziffer 6.2 sollte gestrichen werden. Hier gilt das oben unter Nr. 5 Gesagte.
8.
In Ziffer 7 des Vertrages wird geregelt, dass der Einbau von Messtechnikeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch den Netzbetreiber erfolgt. Hierzu ist folgendes zu sagen:
Einige Netzbetreiber stellen sich auf den Standpunkt, dass die Installation von Messeinrichtungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers falle. Das ist so jedoch nicht unbedingt richtig. Allerdings schweigt sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Frage aus, wer den Stromzähler zu stellen hat. Im Gesetz steht nur, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten bis zur technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschlussstelle des Netzes trägt (Paragraf 10 Abs. 1 EEG), während der Netzbetreiber die Kosten eines etwa notwendigen Ausbaus seines Netzes zu übernehmen hat (Paragraf 10 Abs. 2 EEG). Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung, ist daher auf die allgemeinen Regeln des BGB zurückzugreifen. Hier sagt Paragraf 448 Abs. 1 BGB, dass die Kosten einer verkauften Sache
»dem Verkäufer zur Last fallen«. Wenngleich diese Vorschrift auch nur von
»Kosten« spricht, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des BGB das
»Messen und Wägen« in der Sphäre des Verkäufers ansiedelt. Das hat auch der Bundesgerichtshof im Jahr 1993 so entschieden (BGH,
Az. VIII ZR 107/93). Demnach obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, einen eigenen Zähler einzubauen. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.
Da die Vergütungsregelung unter Ziffer 1 den Einbau eines eigenen Zählers vorsieht, ist die Regelung insgesamt gesehen jedoch akzeptabel.
8.
Im Falle, dass RWE den Zähler stellt, sind die Kosten für Messung und Messeinrichtung mit 32 Euro/ Jahr (netto) extrem hoch.
Besteht der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht. Als angemessen würden wir daher derzeit einen jährlichen Preis für Messung und Messeinrichtung von 10 Euro (netto) jährlich halten.
9.
Wird die Regelung in Ziffer 4.6 bezüglich der Netznutzung und der Einbeziehung der AVBEltV akzeptiert, können zusätzliche Kosten anfallen: In Paragraf 13 AVBEltV heißt es nämlich, dass der Stromversorger (hier: RWE) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 10 Abs. 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.
10.
Unter Ziffer 8.5 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die spätestens seit den drei Urteilen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom Juni 2003, die die Vereinbarkeit des EEG mit der Verfassung bestätigt haben, nicht nur zu beanstanden, sondern als unwirksam anzusehen ist. Da nämlich auch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. März 2001 keine rechtlichen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht hatte und zudem auch Wettbewerbskommissar Mario Monti im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen hat (siehe PHOTON 7-2002, S. 10), gibt es aus unserer Sicht keine Gründe mehr, die einen Vorbehalt rechtfertigen könnten. Bei dem EEG handelt es sich somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls das Vertrauens derjenigen zu schützen, die im Hinblick auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel daher keine Berechtigung mehr.
11.
Die Regelung über die Preisanpassung in Ziffer 9 sollte nicht akzeptiert werden. Auch wenn dem Anlagenbetreiber ein Kündigungsrecht eingeräumt wird, sollte die Fortführung des Vertrages und nicht die Kündigung im Vordergrund stehen. Andere Netzbetreiber sehen daher auch eine Regelung vor, wonach der (neue) Preis in solchen fällen einvernehmlich unter den Parteien bestimmt wird. Eine solche Regelung sollte daher auch hier getroffen werden.
12.
Unter Ziffer 12.1 wird der Tag des Inkrafttretens des Vertrags angegeben. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet RWE jedoch nicht von seiner Verpflichtung, den gesamten seit Inkrafttreten des EEG ins Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend zum 1. April 2000 ebenfalls nach EEG vergütet werden.
13.
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, höchstens jedoch 20 Jahre lang. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien mit Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres vorgesehen. Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird RWE ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht zur Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich RWE nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen.
14.
Als Gerichtsstand ist hier der Sitz der RWE vereinbart. Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.
bewerteter Vertrag
Rechtsanwalt Niels
Otten,
Solar Verlag GmbH
© PHOTON, 02.04.2004
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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