Beurteilung des Einspeisevertrags der 
»RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH« 

Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH (RWE, Netzbetreiber), Wesel, (Stand 04/2003) kommt zu folgendem Ergebnis:

Gegen den Abschluss des Vertrages bestehen keine schwerwiegenden Bedenken.

Eckpunkte des Vertrages:

Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Eine Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung erfolgt durch den Anlagenbetreiber, die Rechnungserstellung durch RWE. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt monatlich per Abschlag, jedoch nur unter Vorbehalt. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen beim Einbau eines eigenen Zählers nicht an. Zusätzliche Kosten, z.B. für die Inbetriebnahme, können anfallen. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist möglich, die Einspeisung in die Hausinstallation hingegen nicht. Die Haftung ist für beide Parteien gemäß Paragrafen 6, 7 AVBEltV begrenzt.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

1.
Unter dem Punkt »Angaben zur Stromerzeugungsanlage« und in Ziffer 2.3 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage – wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung) – korrekt angegeben sind.

2.
Da als Gegenstand des Vertrages unter Ziffer 1 die Vergütung von Strom aus Eigenerzeugungsanlagen nach Paragraf 2 EEG genannt ist, ist hinreichend geklärt, dass Strom aus anderen Energiequellen vom Anlagenbetreiber nicht eingespeist werden darf. Der Anlagenbetreiber bestätigt dies zudem mit Unterzeichnung des Vertrages.
Der Netzbetreiber verlangt nun aber zweimal (Ziffer 2.1 und Ziffer 5.3), dass der Anlagenbetreiber auf Verlangen nachzuweisen hat, dass der verkaufte Strom aus erneuerbaren Energien und nicht aus der Steckdose stammt. Und das natürlich auf eigene Kosten. Das ist nicht angemessen. Hat der Netzbetreiber entsprechende Zweifel, dann kann er diesen auf eigene Kosten nachgehen. 
Hierfür ist Ziffer 4.8 ausreichend, insbesondere auch was die Kostenlast betrifft.
Die übrigen Passagen sollten daher gestrichen werden.

3.
Unter Ziffer 2.3 wird die »maximale Einspeisungsleistung« angegeben. Hier sollte stattdessen der Begriff »Nennleistung« oder »Peakleistung« verwendet werden, da die maximale Erzeugungsleistung nicht eindeutig bestimmbar und vermutlich auch nicht gemeint ist. Die maximale Erzeugungsleistung kann die Peakleistung unter günstigen Einstrahlungs- und Temperaturverhältnissen übertreffen.

4.
Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW.
Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die – wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 3.1 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften in der »jeweils geltenden Fassung« angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.

5.
Gestrichen werden sollte der Verweis in Ziffer 3.9 auf Paragraf 12 Absatz 2 AVBEltV, wonach nur bei einem Netzbetreiber zugelassene Fachfirmen oder -kräfte Installationen durchführen dürfen, da dies eine unbillige Beeinträchtigung bedeutet und ohnehin jede Fachfirma die vorgeschriebenen Vorschriften zu beachten hat (siehe auch PHOTON 06-2003, S. 72).

6.
Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer 3.9 wird diesbezüglich auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Netzbetreiber Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 10 Abs. 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.

7.
Wenngleich in Ziffer 4.2 vorgesehen ist, dass der Zähler durch RWE eingebaut und unterhalten wird, ist der Einbau eines eigenen Zählers möglich (Anlage »Bereitstellung von Elektrizitätszählern durch Einspeiser nach EEG«). Das ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, jedoch sollte der Vertragstext unter Ziffer 4 entsprechend angepasst werden. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass nicht deutlich wird, ob für die Teilnahme am Gutschriftsverfahren der RWE (siehe Anlage und Ziffer 5.6) ein Entgelt zu entrichten ist. Hier sollte sich der Anlagenbetreiber in jedem Fall nochmals informieren.

8.
Unter Ziffer 5.2 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die spätestens seit den drei Urteilen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom Juni 2003, die die Vereinbarkeit des EEG mit der Verfassung bestätigt haben, nicht nur zu beanstanden, sondern als unwirksam anzusehen ist. Da nämlich auch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. März 2001 keine rechtlichen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht hatte und zudem auch Wettbewerbskommissar Mario Monti im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen hat (siehe PHOTON 7-2002, S. 10), gibt es aus unserer Sicht keine Gründe mehr, die einen Vorbehalt rechtfertigen könnten. Bei dem EEG handelt es sich somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls das Vertrauens derjenigen zu schützen, die im Hinblick auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.

Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel daher keine Berechtigung mehr.

9.
Der Vertrag beginnt nach Ziffer 7.1 mit Unterzeichnung. Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen; ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende vorgesehen.
Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht zur Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen. 

10.
Unter Ziffer 9.1 wird die Nutzung des Netzes des Netzbetreibers durch den Anlagenbetreiber geregelt. Da der Anlagenbetreiber das Stromnetz des Netzbetreibers unserer Auffassung nach jedoch nicht nutzt, sollte dieser Passus gestrichen werden, insbesondere wegen der (pauschalen) Einbeziehung der AVBEltV in den Vertragstext.

11.
Als Gerichtsstand ist hier der Sitz des Netzbetreibers vereinbart (Ziffer 9.6). Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.

12.
Zu beachten ist noch, dass unter Ziffer 9.6 als Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen Wesel vereinbart ist. Es genügt daher nicht, eine Zahlung zum gesetzten Termin anzuweisen, sondern sie muss an diesem Tag dem Konto des Netzbetreibers gutgeschrieben sein.

Grundsätzlich gilt:

Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.

Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hinRWEiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.

Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.

bewerteter Vertrag

Rechtsanwalt Niels Otten,
Solar Verlag GmbH


© PHOTON, 10.02.20044
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags


 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.