
16.08.2005:
Beurteilung des Einspeisevertrags der »Oberhessische Versorgungsbetriebe
AG«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Oberhessische Versorgungsbetriebe AG, (Stand 07/2005) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist nicht akzeptabel.
Von einem Abschluss wird abgeraten.
I.
Eckpunkte des Vertrages:
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung ist nur für den Anlagenbetreiber mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Rechnungserstellung und Zählerablesung erfolgen durch den Anlagenbetreiber. Die Zahlung der Einspeisevergütung kann monatlich allerdings nur unter Vorbehalt vorgenommen werden. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist nicht möglich. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen in Höhe von 30,60 Euro (netto) pro Jahr an. Zusätzliche Kosten ( Inbetriebnahme, Einbau) können anfallen. Eine Einspeisung in die Hausinstallation ist nicht vorgesehen. Es erfolgt eine einseitige Haftungsbegrenzung gemäß Paragraf 6 AVBEltV zu Gunsten des Netzbetreibers.
II.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In Ziffer 2.2 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
2.
Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel vom Netzbetreiber verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 4.1 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
3.
In Ziffer 2.1 des Vertrages wird geregelt, dass der Einbau von Messeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch den Netzbetreiber erfolgt und in dessen Eigentum steht. Diese stark umstrittene und im bisherigen EEG nicht geregelte Frage
– wer darf die Messeinrichtung stellen – ist nun in Paragraf 13 Absatz 1 Satz 4 EEG abschließend geregelt. Insofern hat der Anlagenbetreiber jetzt das gesetzlich normierte Wahlrecht, ob er
– der Anlagenbetreiber – oder der Netzbetreiber die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen vornimmt. Daher sollte in einem aktuellen Einspeisevertrag dem Anlagenbetreiber dieses Wahlrecht auch eingeräumt werden. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.
4.
Besteht der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht. Als angemessen würden wir daher derzeit einen jährlichen Preis für Messung und Messeinrichtung von 20 Euro (netto) jährlich halten.
5.
Unter Ziffer 3.2 verlangt der Netzbetreiber Inbetriebsetzungskosten. Gemäß Paragraf 13 Absatz 1 Satz 4 EEG hat der Anlagenbetreiber ein Wahlrecht, ob er die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtung vom Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen will. Sollte sich der Anlagenbetreiber hinsichtlich der Errichtung für einen fachkundigen Dritten entscheiden haben, so sollte der Netzbetreiber auch keine Inbetriebsetzungskosten verlangen. Die Verlässigkeit der Messung wird auch durch dieses Wahlrecht nicht beeinträchtigt, da die Messeinrichtungen zur Erfassung der Arbeit nach dem Eichrecht eichpflichtig sind.
6.
Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet der Netzbetreiber den Solarstrom gemäss
»der jeweils gültigen Fassung des EEG « (Ziffer 5.1). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob einschränkend auf die
»jeweils geltende Fassung« verwiesen werden darf. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
7.
Unter Ziffer 7 wird das Inkrafttretens des Vertrags geregelt. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet den Netzbetreiber jedoch nicht von seiner Verpflichtung gemäß Paragraf 12 Absatz 3 Satz 1 EEG den gesamten seit Inbetriebnahme der Anlage in Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend vergütet werden.
8.
Ziffer 7 regelt die Vertragsdauer. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch den Netzbetreiber. Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist nur für den Anlagenbetreiber vorgesehen. Der Netzbetreiber kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Wie ist das zu bewerten? Das Fehlen einer Laufzeitbegrenzung auf 20 Jahre ist kein Nachteil. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Der Anlagenbetreiber kann den Vertrag jederzeit ordentlich und fristgemäß kündigen, sofern die Vertragskonditionen nicht mehr angemessen sind. Kündigt der Anlagenbetreiber nicht, läuft der Vertrag unverändert weiter. Somit liegt die reguläre Vertragslaufzeit in Händen des Anlagenbetreibers, während sich der Netzbetreiber nur aus wichtigem Grund vom Vertrag trennen kann.
9.
Es ist in Ziffer 6 eine einseitige Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Netzbetreibers vorgesehen. Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragraf 6 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann
– und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bietet Paragraf 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
10.
Unter Ziffer 4.2 sollte eine Regelung getroffen werden, wonach der Netzbetreiber für Unterbrechungen dann Schadensersatzpflichtig ist, wenn dieser den Ausfall schuldhaft verursacht hat.
11.
Im Anschreiben weist der Netzbetreiber auf eine Vorbehaltsklausel hin, die spätestens seit den drei Urteilen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom Juni 2003, die die Vereinbarkeit des EEG mit der Verfassung bestätigt haben, nicht nur zu beanstanden, sondern als unwirksam anzusehen ist. Da nämlich auch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. März 2001 keine rechtlichen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht hatte und zudem auch Wettbewerbskommissar Mario Monti im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen hat (siehe PHOTON 7-2002, S. 10), gibt es aus unserer Sicht keine Gründe mehr, die einen Vorbehalt rechtfertigen könnten. Bei dem EEG handelt es sich somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls das Vertrauens derjenigen zu schützen, die im Hinblick auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel daher keine Berechtigung mehr.
12.
Dem pauschalen Verweis auf die AVBEltV in Ziffer 4.2 sollte widersprochen werden. Denn die AVBEltV enthält eine Vielzahl von Regelungen, die einerseits für den Anlagenbetreiber ungünstig sind und die andererseits auf das Einspeisungsverhältnis nicht übertragbar sind. Wenn überhaupt eine Einbeziehung erfolgen soll, dann allenfalls unter genauer Benennung der einzelnen Vorschriften.
13.
Als Gerichtsstand ist hier der Sitz des Netzbetreibers vereinbart (Ziffer 10). Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
14.
Zu beachten ist noch, dass unter Ziffer 10 als Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen der Sitz des Netzbetreibers vereinbart ist. Es genügt daher nicht, eine Zahlung zum gesetzten Termin anzuweisen, sondern sie muss an diesem Tag dem Konto des Netzbetreibers gutgeschrieben sein.
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Nach Paragraf 12 Absatz 1 EEG dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer gesetzlichen Vergütungspflicht nicht vom Abschluss eines Einspeisevertrages abhängig machen. Dennoch muss die Einspeisevergütung ab dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage zu den gesetzlich geregelten Bedingungen erbracht werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses Paragraf 12 Absatz 3 EEG (20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) und die Einspeisevergütung angeht
– Paragraf 11 EEG, bindende Vorgaben. Hier darf vertraglich nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.
bewerteter Vertrag
Rechtsanwalt Guido Elsner,
Solar Verlag GmbH
© PHOTON, DATUM 16.08.2005
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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