05.11.2003: Beurteilung des 
Einspeisevertrags der »Energieversorgung Rottweil GmbH & C0. KG«  

Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Energieversorgung Rottweil GmbH & C0. KG (ENRW, Netzbetreiber), Rottweil, (Stand 01/2003) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist akzeptabel.

Eckpunkte des Vertrages:

Die Laufzeit des Vertrages beträgt 20 Jahre zuzüglich des Jahrs der Inbetriebnahme. Eine Kündigung ist nur durch den Anlagenbetreiber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung erfolgt durch den Anlagenbetreiber, die Rechnungserstellung durch ENRW. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt monatlich per Abschlag. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen 25,77 Euro (netto) jährlich, bei Einbau eines eigenen Zählers fällt der Messpreis jedoch weg. Zusätzliche Kosten werden nicht erwähnt. Die Einspeisung in die Hausinstallation ist nicht möglich. Die Haftung ist für beide Parteien gemäß Paragrafen 6,7 AVBEltV begrenzt.

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:

1.

In Ziffer 1.4 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage – wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung) – korrekt angegeben sind.

2.

Positiv hervorzuheben ist die Regelung in Ziffer 3.2, wonach es dem Anlagenbetreiber freigestellt ist, ob er sich für einen eignen Zähler entscheidet oder nicht. Denn eine Wahlmöglichkeit sehen nur die wenigsten Vertragstexte vor.

Zu den Kosten selbst, die bei der Miete eines Zählers entsprechend Ziffer 3.5 zu zahlen sind, ist jedoch folgendes zu sagen:
Die Kosten für Messung und Messeinrichtung sind mit 25,77 Euro/ Jahr sehr hoch (Anlage Messpreise).
Besteht der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht. Als angemessen würden wir daher derzeit einen jährlichen Preis für Messung und Messeinrichtung von 10 Euro (netto) jährlich halten.

3.

Unter Ziffer 4.2 wird die Nutzung des Netzes des Netzbetreibers durch den Anlagenbetreiber geregelt. Da der Anlagenbetreiber das Stromnetz des Netzbetreibers unserer Auffassung nach jedoch nicht nutzt, sollte dieser Passus gestrichen werden, insbesondere wegen der Einbeziehung der Paragrafen 16 und 17 AVBEltV sowie der »Ergänzenden Bestimmungen der ENRW« in den Vertragstext. Problematisch ist hier nämlich der Verweis auf den Baukostenzuschuss (Ziffer 1 der ergänzenden Bestimmungen) und die Frage, wer welche Kosten zu tragen hat. Denn nach dem EEG obliegen die Kosten für den Netzausbau dem Netzbetreiber, was aber durch den Verweis auf Ziffer 1 der ergänzenden Bestimmungen auch anders gesehen werden kann.

4.

Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW.
Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die – wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 4.3 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften in der »jeweils geltenden Fassung« angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.

5.

Der letzte Satz in Ziffer 5.1, wonach der Netzbetreiber für einen Ausfall in keinem Fall Schadensersatzpflichtig ist, ist zu streichen oder aber folgender es wird folgender Satz hinzugefügt: ».. es sei denn, dass der Ausfall schuldhaft verursacht wurde.».

6.

Das Recht des Netzbetreibers, den Vertrag einseitig ändern zu können (Ziffer 8.1) ist – auch wenn ein Sonderkündigungsrecht für diesen Fall eingeräumt wird – zumindest unschön. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass Fristen gern mal vergessen werden und der Anlagenbetreiber dann mit den neuen Bedingungen leben muss. Insoweit sollte dieser Passus gestrichen werden.

7.

Als Gerichtsstand ist hier der Sitz des Netzbetreibers vereinbart. Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.

Grundsätzlich gilt:

Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung (derzeit 45,7 Cent pro Kilowattstunde) angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.

Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.

Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.

bewerteter Vertrag

Niels Otten,
Justitiar des Solar Verlag


© PHOTON, 2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.