
18.10.2005: Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Energie Südwest AG« Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Energie Südwest AG, (Stand 09/2005) kommt zu folgendem Ergebnis:
Gegen den Abschluss des Vertrages bestehen keine schwerwiegenden Bedenken.
I.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages beträgt 20 Jahre. Eine Kündigung ist nur durch den Anlagenbetreiber mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung und Rechnungserstellung erfolgen durch den Anlagenbetreiber. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt jährlich. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen nicht an. Zusätzliche Kosten sind nicht ersichtlich. Der Einbau eines eigenen Stromzähler ist vorgesehen, die Einspeisung in die Hausinstallation jedoch nicht. Die Haftungsbegrenzung erfolgt einseitig zu Gunsten des Anlagenbetreibers gemäß Paragraf 6 und 7 AVBEltV.
Vorab:
Im geprüften Einspeisevertrag werden EEG-Normen genannt, welche in bezug auf die Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht mehr gültig sind, da bereits zum 01. August 2004 ein novelliertes EEG in Kraft getreten ist. Insofern sollte ein nach dem 01. August 2004 vorgelegter Einspeisevertrag auch die aktuelle Gesetzeslage berücksichtigen.
II.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel vom Netzbetreiber verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW. Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird. Ziffer 1.2 des Vertrages verweist auf die o.g. Richtlinie. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
2.
Was die Einspeisevergütung angeht, zahlt der Netzbetreiber eine Vergütung von derzeit 54,53 Cent/kWh (Ziffer 4.1). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Hätten die Parteien keinerlei vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
3.
Die Zahlung der Einspeisevergütung ist jährlich vorgesehen (Ziffer 4.4). Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollte im Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest monatliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.
4.
Unter Ziffer 5.1 wird das Inkrafttretens des Vertrags geregelt. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet den Netzbetreiber jedoch nicht von seiner Verpflichtung gemäß Paragraf 12 Absatz 3 Satz 1 EEG den gesamten seit Inbetriebnahme der Anlage in Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend vergütet werden.
5.
Die Laufzeit des Vertrags (Ziffer 5.4) beträgt 20 Jahre. In Übereinstimmung mit Paragraf 12 Absatz 3 EEG sollte eine Laufzeit von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres vereinbart werden.
6.
Unter Ziffer 2.3 sollte eine Regelung getroffen werden, wonach der Netzbetreiber für Unterbrechungen dann Schadensersatzpflichtig ist, wenn dieser den Ausfall schuldhaft verursacht hat.
7.
Ein Gerichtsstand wird nicht vereinbart. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
8.
Unter Ziffer 1.2 wird auf beiliegende Anlagen verwiesen. Anlagen ist als Vertragsbestandteilen die gleiche Aufmerksamkeit zu widmen, wie dem eigentlichen Vertragstext.
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Nach Paragraf 12 Absatz 1 EEG dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer gesetzlichen Vergütungspflicht nicht vom Abschluss eines Einspeisevertrages abhängig machen. Dennoch muss die Einspeisevergütung ab dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage zu den gesetzlich geregelten Bedingungen erbracht werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses Paragraf 12 Absatz 3 EEG (20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) und die Einspeisevergütung angeht
– Paragraf 11 EEG, bindende Vorgaben. Hier darf vertraglich nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.
bewerteter
Vertrag
Rechtsanwalt Guido Elsner,
Solar Verlag GmbH
© PHOTON, 18.10.2005
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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