
22.10.2003: Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Elektrizitätswerk Rheinhessen AG« Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Elektrizitätswerk Rheinhessen AG (EWR, Netzbetreiber), Worms, (Stand 09/2003) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist nicht akzeptabel.
Von einem Abschluss wird abgeraten.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrags beträgt 20 Jahre. Eine Kündigung ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Zählerablesung und Rechnungserstellung erfolgen durch EWR. Auf den zu erwartenden Jahresertrag wird ein Abschlag in Höhe von 55% geleistet. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit des EEG. Kosten für Messung (Abrechnung) fallen in Höhe von 16,86 Euro (netto) an. Zusätzliche Kosten werden nicht erwähnt. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist möglich, die Einspeisung in die Hausinstallation ebenfalls. Eine Haftungsbegrenzung erfolgt für beide Parteien gemäß Paragrafen 6 und 7 AVBEltV.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
Vorab:
Die schlechte Bewertung beruht auf dem inakzeptablen Preis für die Abrechnung. Sollte dieser wegfallen, wäre der Vertrag deutlich besser, nämlich mit
»akzeptabel», einzustufen.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In Ziffer 3.2 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage - wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung) - korrekt angegeben sind.
2.
EWR darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
EWR wird auch verlangen können, dass sie über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die - wie beispielsweise Leistungserhöhungen - Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 5.2 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften in der
»jeweils geltenden Fassung« angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
3.
Da als Gegenstand des Vertrages unter Ziffer 1.1 die Vergütung von Strom aus Eigenerzeugungsanlagen nach Paragraf 2 EEG genannt ist, ist hinreichend geklärt, dass Strom aus anderen Energiequellen vom Anlagenbetreiber nicht eingespeist werden darf. Der Anlagenbetreiber bestätigt dies zudem mit Unterzeichnung des Vertrages.
EWR verlangt nun aber (Ziffer 3.1), dass der Anlagenbetreiber auf Anforderung der EWR nachzuweisen hat, dass der verkaufte Strom aus erneuerbaren Energien und nicht aus der Steckdose stammt. Und das natürlich auf eigene Kosten. Das ist nicht angemessen. Hat EWR entsprechende Zweifel, dann kann sie diesen auf eigene Kosten nachgehen. Hierfür ist Ziffer 6.11 ausreichend, insbesondere auch was die Kostenlast betrifft. Die übrigen Passagen sollten daher gestrichen werden.
4.
Inakzeptabel ist die Forderung nach einer Abrechnungspauschale in Höhe von 16,86 Euro (netto) für das Ablesen der Messeinrichtung und das Erstellen einer Abrechnung. Denn üblicherweise wird in den Fällen, in denen der Anlagenbetreiber die Messeinrichtung stellt, kein weiteres Entgelt für derartige Leistungen des Netzbetreibers verlangt. Hier sollte daher darauf bestanden werden, die Messeinrichtung selbst abzulesen und eine eigene Abrechnung zu erstellen. Dann würde nämlich die Forderung des Netzbetreibers, für die Überweisung des abgerechneten Betrages noch ein Entgelt zu verlangen, definitiv gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, § 242 BGB.
5.
Unter Ziffer 5.1 wird die Nutzung des Netzes der EWR durch den Anlagenbetreiber geregelt. Da der Anlagenbetreiber das Stromnetz der EWR nicht nutzt, sollte dieser Passus gestrichen werden.
6.
Was die Einspeisevergütung angeht, zahlt EWR eine Vergütung von derzeit 45,7 Cent/kWh (Ziffer 4.1). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Hätten die Parteien keinerlei vertragliche Regelung getroffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist EWR nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
7.
Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt per Abschlag und zwar in Höhe von 55%. Zur Vermeidung der dadurch entstehenden Zinsverluste sollte in dem Vertrag eine kürzere Abrechnungsperiode oder zumindest vierteljährliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.
8.
Unter Ziffer 4.2 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die spätestens seit den drei Urteilen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom Juni 2003, die die Vereinbarkeit des EEG mit der Verfassung bestätigt haben, nicht nur zu beanstanden, sondern als unwirksam anzusehen ist. Da nämlich auch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. März 2001 keine rechtlichen Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht hatte und zudem auch Wettbewerbskommissar Mario Monti im Mai 2002 die Prüfung des EEG ohne Beanstandung abgeschlossen hat (siehe PHOTON 7-2002, S. 10), gibt es aus unserer Sicht keine Gründe mehr, die einen Vorbehalt rechtfertigen könnten. Bei dem EEG handelt es sich somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung.
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls das Vertrauens derjenigen zu schützen, die im Hinblick auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel daher keine Berechtigung mehr.
9.
Als Gerichtsstand ist hier der Sitz der EWR vereinbart. Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
10.
Zu beachten ist noch, dass unter Ziffer 13 als Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen Worms vereinbart ist. Es genügt daher nicht, eine Zahlung zum gesetzten Termin anzuweisen, sondern sie muss an diesem Tag dem Konto der EWR gutgeschrieben sein.
11.
Positiv hervorzuheben ist die Regelung in Ziffer 6.3 bezüglich des Eigenverbrauchs.
12.
Positiv hervorzuheben ist zudem die Möglichkeit der Einspeisung in die Hausinstallation (Ziffern 6.4 bis 6.6).
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung (derzeit 45,7 Cent pro Kilowattstunde) angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.
bewerteter Vertrag
Niels
Otten,
Justitiar des Solar Verlag
© PHOTON, 2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
|
|
Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
|
|
|