
30.10.2003: Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Elektrizitätswerk Landsberg GmbH»
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Elektrizitätswerk Landsberg GmbH (EWL, Netzbetreiber), Landsberg am Lech, (Stand 07/2001) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist nicht akzeptabel.
Von einem Abschluss wird abgeraten.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Eine Kündigung ist durch den Anlagenbetreiber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Zählerablesung und Rechnungserstellung erfolgen durch EWL. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt zweimonatlich. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen in Höhe von Euro 26 je Zähler an. Zusätzliche Kosten (Anschluss) fallen an. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist ebenso wenig wie die Einspeisung in die Hausinstallation vorgesehen. Die Haftung für EWL richtet sich nach Paragrafen 6 und 7 AVBEltV, für den Anlagenbetreiber gibt es eine gesonderte Regelung.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In Ziffern 1.2 und 1.3 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage - wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung) - korrekt angegeben sind.
2.
In Ziffer 1.3 ist zudem geregelt, dass EWL die Nennspannung ändern kann, sofern sie es aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen für notwendig erachtet. Das ist nicht akzeptabel, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Anlagenbetreiber die Kosten für die Änderung zu tragen hat. Wenn diese Regelung überhaupt akzeptiert werden sollte, dann höchstens unter der Bedingung, das EWL die Kosten trägt.
3.
Der letzte Satz in Ziffer 1.6, wonach EWL für einen Ausfall in keinem Fall Schadensersatzpflichtig ist, ist zu streichen oder aber folgender es wird folgender Satz hinzugefügt:
».. es sei denn, dass der Ausfall von EWL schuldhaft verursacht
wurde.».
4.
EWL darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nötig sind.
Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
EWL wird auch verlangen können, dass sie über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die - wie beispielsweise Leistungserhöhungen - Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 2.4 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften in der
»jeweils geltenden Fassung« angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
5.
Gestrichen werden sollte jedoch der Passus in Ziffer 2.4, wonach nur von EWL zugelassene Fachfirmen oder -kräften Installationen durchgeführt werden dürfen, da dies eine unbillige Beeinträchtigung bedeutet und ohnehin jede Fachfirma die vorgeschriebenen Vorschriften zu beachten hat. Gleiches gilt für die Regelung in Ziffer 6.4
6.
In Ziffer 2.3 des Vertrages wird geregelt, dass der Einbau von Messtechnikeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch EWL erfolgt. Hierzu ist folgendes zu sagen:
Einige Netzbetreiber stellen sich auf den Standpunkt, dass die Installation von Messeinrichtungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers falle. Das ist so jedoch nicht unbedingt richtig. Allerdings schweigt sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Frage aus, wer den Stromzähler zu stellen hat. Im Gesetz steht nur, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten bis zur technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschlussstelle des Netzes trägt (Paragraf 10 Abs. 1 EEG), während der Netzbetreiber die Kosten eines etwa notwendigen Ausbaus seines Netzes zu übernehmen hat (Paragraf 10 Abs. 2 EEG). Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung, ist daher auf die allgemeinen Regeln des BGB zurückzugreifen. Hier sagt Paragraf 448 Abs. 1 BGB, dass die Kosten einer verkauften Sache
»dem Verkäufer zur Last fallen». Wenngleich diese Vorschrift auch nur von
»Kosten« spricht, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des BGB das
»Messen und Wägen« in der Sphäre des Verkäufers ansiedelt. Das hat auch der Bundesgerichtshof im Jahr 1993 so entschieden (BGH, Az. VIII ZR 107/93). Demnach obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, einen eigenen Zähler einzubauen. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.
7.
Die Regelung in Ziffern 6.1 und 6.2 wonach offensichtlich zwei Zähler eingebaut werden sollen (der zweite Zähler offensichtlich für den Eigenverbrauch der PV-Anlage im Standby-Betrieb), sollte in keinem Fall akzeptiert werden. Ausreichend ist ein Zähler ohne Rücklaufhemmung, der bei einem Bezug von Strom durch die PV-Anlage rückwärts läuft und die EWL mit 45,7 Cent /kWh zudem fürstlich entlohnt.
Demgemäß ist auch die Regelung in Ziffer 5 komplett zu streichen.
8.
Die Kosten für Messung und Messeinrichtung sind mit 26 Euro/ Jahr zudem sehr hoch (vgl. aktuelles Preisblatt). Besteht EWL darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht.
9.
Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer 2.6 werden diesbezüglich die Anschlusskosten genannt. Das entspricht der Regelung des Paragrafen 10 Abs. 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen. Nicht akzeptiert werden sollte jedoch die Verknüpfung mit der Wirksamkeit des Vertrages, denn eine solche Verknüpfung ist unserer Auffassung nach unzulässig.
10.
Die Vereinbarung hinsichtlich der Unterhaltung von Vergleichsmesseinrichtungen (Ziffer 6.6) ist überflüssig, da jede Partei das Recht hat, die Messeinrichtungen überprüfen zu lassen. Für zusätzliche Vergleichsmesseinrichtungen besteht daher kein Bedarf.
11.
Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet EWL den Solarstrom gemäss
»dem gültigen EEG« (Ziffer 4). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob einschränkend auf die
»jeweils geltende Fassung« verwiesen werden darf. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist EWL nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.
12.
Der Vertrag beginnt nach Ziffer 8.1 mit Inbetriebnahme. Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen; ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für den Anlagenbetreiber mit Frist von einem Monat zum Monatsende vorgesehen. Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird EWL ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht zur Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein finanzieller Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Deshalb sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 9 Abs. 1 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (plus das Jahr der Inbetriebnahme) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich EWL nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).
13.
Die in Ziffer 8.4 weitergehenden Kündigungsmöglichkeiten seitens EWL sollten gestrichen werden. Stattdessen kann gegebenenfalls auch der EWL ein ordentliches Kündigungsrecht eingeräumt werden.
14.
Die Haftungsregelung (Ziffer 10) ist zu einseitig.
Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragrafen 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann - und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
15.
Ein Gerichtsstand wird nicht vereinbart. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung (derzeit 45,7 Cent pro Kilowattstunde) angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.
bewerteter Vertrag
Niels
Otten,
Justitiar des Solar Verlag
© PHOTON, 2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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