09.08.2005: Beurteilung des Einspeisevertrags der »EAM Energie AG« 

Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der EAM Energie AG, (Stand 02/2005) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist nicht akzeptabel. 
Von einem Abschluss wird abgeraten.

I. Eckpunkte des Vertrages:

Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet. Eine Kündigungsmöglichkeit besteht nicht. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung erfolgt durch den Anlagenbetreiber, die Rechnungserstellung durch den Netzbetreiber. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt auf der Basis von Abschlagszahlungen, wobei die Zeiträume nicht bekannt sind. Kosten für Messung und Messeinrichtung fallen nicht an, jedoch werden Abrechnungskosten in Höhe von Euro 13.14 (netto) pro Jahr erhoben. Zusätzliche Kosten (z.B. für die Inbetriebnahme) können anfallen. Der Einbau eines eigenen Stromzählers ist vorgesehen, die Einspeisung in die Hausinstallation jedoch nicht. Es findet gemäß der Paragrafen 6,7 AVBEltV eine gegenseitige Haftungsbeschränkung statt.


II.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:


1.
In Ziffer 3.1 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage – wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung) – korrekt angegeben sind.

2.
Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel vom Netzbetreiber verlangt werden. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW.
Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die – wie beispielsweise Leistungserhöhungen – Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 1.2 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.

3.
Unter Ziffer 1.6 verlangt der Netzbetreiber Inbetriebsetzungskosten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 EEG hat der Anlagenbetreiber ein Wahlrecht, ob er die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtung vom Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen will. Sollte sich der Anlagenbetreiber hinsichtlich der Errichtung für einen fachkundigen Dritten entscheiden haben, so sollte der Netzbetreiber auch keine Inbetriebsetzungskosten verlangen. Die Verlässigkeit der Messung wird auch durch dieses Wahlrecht nicht beeinträchtigt, da die Messeinrichtungen zur Erfassung der Arbeit nach dem Eichrecht eichpflichtig sind.

4.
Ob vom Netzbetreiber wie unter Ziffer 5.3 Kosten für die Abrechnung und das Gutschriftverfahren berechnet werden können, richtet sich nach den folgenden Regeln. Falls der Anlagenbetreiber den Zähler selbst abliest und die Jahresendabrechnung erstellt, sollten keine weiteren Kosten anfallen. Abschlagszahlungen sind grundsätzlich vom Netzbetreiber entgeltfrei zu leisten. Erteilt jedoch der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den Auftrag, die Ablesung vorzunehmen sowie die Endabrechnung zu erstellen, können zusätzliche Kosten verlangt werden.

5.
Unter Ziffer 1.3 werden Regelungen bzgl. einer Blindleistungskompensation getroffen. Diese Regelung sollte so nicht akzeptiert werden. Regelungen für Blindarbeit sind nur dort sinnvoll, soweit tatsächlich Wirkstrom bezogen wird. Blindarbeit im Zusammenhang mit der Einspeisung nach EEG gilt jedoch nicht als Strombezug. (So auch Urteil des LG Dortmund vom 13.12.2002)

6.
Was die Einspeisevergütung angeht, vergütet der Netzbetreiber den Solarstrom gemäss »der jeweils gültigen Fassung des EEG« (Ziffer 3.2). Daran ist zunächst der Verweis auf die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden. Fraglich ist, ob einschränkend auf die »jeweils geltende Fassung« verwiesen werden darf. Diese Frage beantwortet sich beim Vergleich mit dem Gesetz. Würden die Parteien keinerlei vertragliche Regelung treffen, wäre auch nur die jeweilige gesetzliche Regelung maßgeblich. Insoweit ist der Netzbetreiber nicht hinter dem Gesetz zurückgeblieben, allerdings auch nicht darüber hinausgegangen.

7.
Die weitere Regelung in Ziffer 3.2, wonach zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige Belastungen – soweit möglich – vom Einspeiser zu tragen sind, halten wir hingegen für zu unbestimmt und damit für unzulässig. Dieser Passus sollte daher gestrichen werden.

8.
Unter Ziffer 5.3 wird eine Aufrechnungsregel vereinbart. Paragraf 12 Absatz 4 EEG verbietet die Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Netzbetreibers mit den Vergütungsansprüchen des Anlagenbetreibers. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass der wirtschaftlich übermächtige Netzbetreiber unbillig hohe Mess-, Abrechnungs- und Versorgungskosten vom Anlagenbetreiber durch Aufrechnung erlangt und das Prozessrisiko auf den Anlagenbetreiber abwälzt. 

9.
Die Regelung über die Preisanpassung in Ziffer 5.3 sollte nicht akzeptiert werden. Auch wenn dem Anlagenbetreiber ein Kündigungsrecht eingeräumt wird, sollte die Fortführung des Vertrages und nicht die Kündigung im Vordergrund stehen. Andere Netzbetreiber sehen daher auch eine Regelung vor, wonach der (neue) Preis in solchen fällen einvernehmlich unter den Parteien bestimmt wird. Eine solche Regelung sollte daher auch hier getroffen werden.

10.
Die Zahlung der Einspeisevergütung soll anhand vom Abschlagszahlungen (Ziffer 5.2) erfolgen. Zur Vermeidung entstehender Zinsverluste sollten im Vertrag zumindest monatliche Abschlagszahlungen vorgesehen werden. Hierauf besteht von Seiten des Anlagenbetreibers ein Anspruch, da er seine Leistung bereits erbracht hat.

11.
Unter Ziffer 2 wird das Inkrafttretens des Vertrags geregelt. Ab diesem Zeitpunkt wird der eingespeiste Solarstrom nach den im Vertrag vereinbarten Bedingungen geliefert und bezahlt. Dies entbindet den Netzbetreiber jedoch nicht von seiner Verpflichtung gemäß Paragraf 12 Absatz 3 EEG den gesamten seit Inbetriebnahme der Anlage in Netz eingespeisten Solarstrom zu vergüten. Sicherheitshalber sollte dies auf den Abrechnungen kontrolliert werden und gegebenenfalls die Vergütung des vorher eingespeisten Solarstroms nachgefordert werden. Hier sollte kontrolliert werden, ob das Datum mit der Inbetriebnahme der Anlage übereinstimmt. Sollte bereits vor diesem Datum Solarstrom ins Netz eingespeist worden sein, muss dieser selbstverständlich rückwirkend vergütet werden.

12.
Eine Laufzeitbegrenzung ist nicht vorgesehen; ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist keiner Partei eingeräumt. Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein so großer Nachteil, wie oft vermutet wird. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Es sollte in Übereinstimmung mit Paragraf 12 Absatz 3 EEG eine Laufzeit von 20 Jahren (zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) vereinbart werden. Zudem sollte vorgesehen werden, dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt kann. Es besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation). Für den Anlagenbetreiber wäre eine einmonatige Kündigungsfrist angemessen. 

13.
Unter Ziffer 3.3 sollte eine Regelung getroffen werden, wonach der Netzbetreiber für Unterbrechungen dann Schadensersatzpflichtig ist, wenn dieser den Ausfall schuldhaft verursacht hat.

14.
Das Recht des Netzbetreibers zur Benutzung des Telefonanschlusses zwecks Zählerfernauslesung (Ziffer 4.2) sollte gestrichen werden, denn für die Fernauslesung gibt es inzwischen andere, bessere, Möglichkeiten (z.B. Powerline), die – wenn überhaupt – nur einen geringeren Eingriff bedeuten. Die Tatsache, dass die Einrichtung und der Betrieb der Messeinrichtungen in die Zuständigkeit des Anlagenbetreibers fallen, bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass dieser exklusiv die Messwerte ausliest und an die übrigen Beteiligten weitergibt. Insbesondere bei fernablesbaren Zählern sollte es jedem Beteiligten (Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und ggf. Lieferant von Bezugsstrom) möglich sein, die für ihn bestimmten Daten aus der Messeinrichtung selbst abrufen zu können oder sich automatisch von dort übermitteln zu lassen. Der Anlagenbetreiber ist im Fall einer automatischen Auslesung jedoch nur verpflichtet, die Daten dem Netzbetreiber an der Anlage oder am Verknüpfungspunkt kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine Übertragungspflicht seitens des Anlagenbetreibers wird mit dem Messrecht nicht begründet. 

15.
Dem pauschalen Verweis auf die AVBEltV in Ziffer 10.1 sollte widersprochen werden. Denn die AVBEltV enthält eine Vielzahl von Regelungen, die einerseits für den Anlagenbetreiber ungünstig sind und die andererseits auf das Einspeisungsverhältnis nicht übertragbar sind. Wenn überhaupt eine Einbeziehung erfolgen soll, dann allenfalls unter genauer Benennung der einzelnen Vorschriften.

16.
Unter Ziffer 5.2 findet sich eine Regelung hinsichtlich Verlustabschläge. Verlustabschläge auf die Einspeisevergütung, aufgrund der Besonderheit des Anschlusses der Anlage an das öffentliche Netz, sind grundsätzlich möglich. Insofern kann vom Netzbetreiber ein angemessener Verlustabschlag auf den Messwert der untergelagerten Einspeisung in Ansatz gebracht werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dieser Verlustabschlag in angemessener Höhe erfolgen muss. Insofern muss die Ermittlung der Höhe des Verlustabschlags immer auf den jeweiligen Einzelfall erfolgen. Hier sollte der Anlagenbetreiber von seinem Installateur eine entsprechende Verlustberechnung vornehmen lassen, um zu prüfen, ob der vom Netzbetreiber verlangte Verlustabschlag angemessen ist.

17.
Als Gerichtsstand ist hier der Sitz des Netzbetreibers vereinbart (Ziffer 9). Das muss nicht akzeptiert werden. Genau so gut könnte als Gerichtsstand der Sitz des Anlagenbetreibers vereinbart werden. Falls keine Einigung erzielt wird, sollte der Gerichtsstand nicht im Vertrag festgehalten werden. Es würde dann der allgemeine Grundsatz gelten, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.



Grundsätzlich gilt:


Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Nach Paragraf 12 Absatz 1 EEG dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer gesetzlichen Vergütungspflicht nicht vom Abschluss eines Einspeisevertrages abhängig machen. Dennoch muss die Einspeisevergütung ab dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage zu den gesetzlich geregelten Bedingungen erbracht werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses Paragraf 12 Absatz 3 EEG (20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres) und die Einspeisevergütung angeht – Paragraf 11 EEG, bindende Vorgaben. Hier darf vertraglich nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.

Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.

bewerteter Vertrag

Rechtsanwalt Guido Elsner,
Solar Verlag GmbH

© PHOTON, 9. August 2005
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.