
12.11.2003: Beurteilung des Einspeisevertrags der
»Donau-Stadtwerke Dillingen-Lauingen«
Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Donau-Stadtwerke Dillingen-Lauingen (DSDL, Netzbetreiber), Dillingen, (Stand 11/2003) kommt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag ist nicht akzeptabel.
Von einem Abschluss wird abgeraten.
Eckpunkte des Vertrages:
Die Laufzeit des Vertrages beträgt jeweils ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jedoch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Mindestdauer gekündigt wird. Die Einspeisevergütung erfolgt gemäß EEG. Die Zählerablesung erfolgt durch den Anlagenbetreiber, die Rechnungserstellung durch DSDL. Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt monatlich. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung betragen 20,62 Euro (netto) jährlich für einen Eintarifzähler. Zusätzliche Kosten können anfallen. Ob ein eigener Stromzähler eingebaut werden kann ist unklar. Die Einspeisung in die Hausinstallation ist nicht vorgesehen. Die Haftung ist einseitig zu Gunsten der DSDL begrenzt.
Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:
1.
In Ziffern 1.2 und 1.3 wird die Art und Weise der eingespeisten Energie definiert. Es sollte überprüft werden, ob die technischen Angaben zur Anlage
– wie Nennleistung, physikalische Eigenschaften des eingespeisten Solarstroms (Wechselstrom oder Drehstrom, Frequenz, Spannung, Phasenverschiebung)
– korrekt angegeben sind.
2.
Das Recht der DSDL, die Nennspannung einseitig ändern zu können (Ziffer 1.3), sollte nicht akzeptiert werden, insbesondere nicht im Hinblick auf die Kostentragungspflicht. Wenn eine Änderung gefordert werden sollte, dann nur, sofern dies auch aus technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Ziffer 1.3 sollte daher wie folgt geändert werden:
»... ändern, sofern dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist. Nur in diesem Fall trägt der Einspeiser die Kosten der Änderungen seiner
Anlagen.«.
3.
Der letzte Satz in Ziffer 1.6, wonach der Netzbetreiber für einen Ausfall in keinem Fall Schadensersatzpflichtig ist, ist zu streichen oder aber folgender es wird folgender Satz hinzugefügt:
».. es sei denn, dass der Ausfall vom Netzbetreiber schuldhaft verursacht
wurde.«.
4.
Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Deswegen können Regelungen für den Parallelbetrieb der Eigenerzeugungsanlage mit dem Netz zum Beispiel von Stadtwerken verlangt werden. Hierfür gibt es auch die
»Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(EVU)« der VDEW.
Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die
– wie beispielsweise Leistungserhöhungen - Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Unter Ziffer 2.4 des Vertrages werden hierzu diverse Vorschriften angeführt. Hier sollte der Anlagenbetreiber mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Ist die Norm oder Richtlinie jedoch nicht Bestandteil eines Gesetzes, kann der Betreiber auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002).
Eingehalten werden müssen generell die DIN- und DIN-VDE-Normen und zwar unabhängig davon, ob sie im Vertrag angeführt sind oder nicht. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen Teile.
5.
Gestrichen werden sollte der Passus in Ziffern 2.4 und 6.4, wonach nur vom Netzbetreiber zugelassene Fachfirmen oder -kräften Installationen durchgeführt werden dürfen, da dies eine unbillige Beeinträchtigung bedeutet und ohnehin jede Fachfirma die vorgeschriebenen Vorschriften zu beachten hat (siehe auch PHOTON 06-2003, S. 72).
6.
Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter Ziffer 2.6 wird indirekt auf Paragraf 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Netzbetreiber Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des Paragrafen 10 Abs. 1 EEG, wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen. Eine Verknüpfung der Bezahlung an das Wirksam werden des Vertrages sollte jedoch nicht akzeptiert werden. Insoweit sollte der letzte Halbsatz gestrichen werden.
7.
Die Regelung in Ziffer 3.2, wonach vor Abgabe eines gültigen Prüfprotokolls ein Anspruch auf Vergütung nicht bestehen soll, ist zweifelhaft. Denn diesbezüglich hat das Landgericht Braunschweig (Aktenzeichen 4 O 417/02, nicht rechtskräftig) entschieden, dass eine Vergütungspflicht unmittelbar aufgrund des EEG entsteht, unabhängig davon, ob es sich bei dem Betrieb der Anlage lediglich um einen Probebetrieb handelt. Hierauf sollte der Netzbetreiber hingewiesen werden. Da die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, kann sich aber an der oben getroffenen Aussage noch etwas ändern. Hierauf sei an dieser Stelle hingewiesen.
8.
Die Regelung in Ziffer 5 sollte ebenfalls gestrichen werden. Denn wenn eine PV-Anlage überhaupt Strom bezieht, dann allenfalls im Standby-Betrieb. Da die Strommengen, die hier anfallen, verschwindend gering sind, empfiehlt es sich, einen Zähler ohne Rücklaufsperre einzubauen. Sollte die PV-Anlage dann tatsächlich Strom beziehen, läuft der Einspeisezähler rückwärts und der Netzbetreiber wird mit 45,7 Cent / kWh fürstlich entlohnt.
9.
In Ziffer 6.1 des Vertrages wird geregelt, dass der Einbau von Messtechnikeinrichtungen, namentlich des Zählers, durch den Netzbetreiber erfolgt. Hierzu ist folgendes zu sagen:
Einige Netzbetreiber stellen sich auf den Standpunkt, dass die Installation von Messeinrichtungen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers falle. Das ist so jedoch nicht unbedingt richtig. Allerdings schweigt sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Frage aus, wer den Stromzähler zu stellen hat. Im Gesetz steht nur, dass der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten bis zur technisch und wirtschaftlich günstigsten Anschlussstelle des Netzes trägt (Paragraf 10 Abs. 1 EEG), während der Netzbetreiber die Kosten eines etwa notwendigen Ausbaus seines Netzes zu übernehmen hat (Paragraf 10 Abs. 2 EEG). Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung, ist daher auf die allgemeinen Regeln des BGB zurückzugreifen. Hier sagt Paragraf 448 Abs. 1 BGB, dass die Kosten einer verkauften Sache
»dem Verkäufer zur Last fallen». Wenngleich diese Vorschrift auch nur von
»Kosten« spricht, so ist ihr doch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des BGB das
»Messen und Wägen« in der Sphäre des Verkäufers ansiedelt. Das hat auch der Bundesgerichtshof im Jahr 1993 so entschieden (BGH, Az. VIII ZR 107/93). Demnach obliegt es grundsätzlich dem Anlagenbetreiber, einen eigenen Zähler einzubauen. Selbstverständlich muss im Falle des Einbaus eines eigenen Zählers dem berechtigten Interesse des örtlichen Netzbetreibers Rechnung getragen werden, insbesondere was die Genauigkeit des Zählers anbelangt. Diesem Interesse dürfte in aller Regel mit einem geeichten Zähler Genüge getan sein.
Vorliegend besteht zudem das Problem, dass nach Ziffer 2.3 die Messeinrichtung im Eigentum des Anlagenbetreibers stehen soll. Es ist daher unklar, ob der Anlagenbetreiber einen eigenen Zähler einbauen darf oder nicht. Unterstützt wird diese Annahme dadurch, dass nach Ziffer 6.3 der Anlagenbetreiber einen Messpreis zu entrichten hat. Wenn aber die Messeinrichtung im Eigentum des Anlagenbetreibers steht, wofür wird dann ein Entgelt gefordert? Hinzu kommt, dass nach Ziffer 6.6 DSDL berechtigt ist, Kontrollinstrumente einzubauen. Auch das würde nur Sinn machen, wenn der Anlagenbetreiber die Messeinrichtung stellt. Die angesprochenen Passagen sind daher dringend zu überarbeiten.
10.
Vorausgesetzt, der Einbau eines eigenen Zählers ist nicht möglich, dann wären die Kosten für Messung und Messeinrichtung mit 20,62 Euro/ Jahr (netto) für einen Eintarifzähler schon relativ hoch (Ziffer6.3, Allgemeiner Tarif, Stand 1.1.2003).
Besteht der Netzbetreiber darauf, den Zähler zu stellen, so sollte als Messpreis höchstens ein Kostenpreis gelten, dessen Höhe sich nach den Anschaffungskosten und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Zählers zuzüglich der Wartungskosten und einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung (etwa 6 Prozent) richtet. Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht kalkuliert werden, weil der Messpreis eines etwa neu angeschafften Zählers ja wiederum von den Anschaffungskosten ausgeht. Als angemessen würden wir daher derzeit einen jährlichen Preis für Messung und Messeinrichtung von 10 Euro (netto) jährlich halten.
11.
Unter Ziffer 8.2.1 wird die Laufzeit auf jeweils vorerst ein Jahr beschränkt. Hier sollte nach Maßgabe des EEG eine 20-jährige Laufzeit vereinbart werden. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein Schaden entsteht. Bei einer derart kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen.
12.
Ziffern 8.4.1 bis 8.4.5 sollten gestrichen werden, da die dort genannten Gründe unserer Auffassung nach keine derart gravierenden Gründe sind, die eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Ziffer 8.4 sollte daher wie folgt gefasst werden:
»Der Vertrag kann von jeder Partei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt
werden.».
13.
Es ist in Ziffer 9 eine einseitige Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Netzbetreibers vorgesehen.
Hier sollte eine Haftungsbegrenzung für den Anlagenbetreiber wie auch für den Netzbetreiber gemäss Paragrafen 6, 7 AVBEltV vereinbart werden. Wenn es auch nicht wahrscheinlich ist, so ist doch auch nicht auszuschließen, dass durch die PV-Anlage eine Störung des Betriebes des Netzbetreibers eintreten kann
– und das könnte teuer werden. Für diesen Fall bieten die Paragrafen 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) eine Haftungsbegrenzung und eine auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist. Zwar hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf eine solche Haftungsbegrenzung. Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass es im Normalfall kein böser Wille sein dürfte, wenn solche Klauseln bisher nicht in die Verträge eingebaut wurden. Da auch der Netzbetreiber ein Interesse an einer Begrenzung seiner eigenen Haftung haben sollte, dürfte eine Haftungsbegrenzung
»auf Gegenseitigkeit« zu erreichen sein.
14.
Ein Gerichtsstand wird nicht vereinbart. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass Gerichtsstand der jeweilige Sitz der anderen Partei ist.
15.
Eine salvatorische Klausel, d.h. eine Regelung für den Fall, dass Teile des Vertrages nichtig sind oder dass eine Regelungslücke vorliegt, wurde nicht mit aufgenommen. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass bei einer Teilnichtigkeit des Vertrages der gesamte Vertrag nichtig ist.
Grundsätzlich gilt:
Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung (derzeit 45,7 Cent pro Kilowattstunde) angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.
Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.
bewerteter Vertrag
Niels
Otten,
Justitiar des Solar Verlag
© PHOTON, 2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
| Bewertung
der Einspeiseverträge |
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Bitte achten Sie
darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich
geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag
gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns
beurteilten Vertragstext handelt. |
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