08.01.2003: Beurteilung des Einspeisevertrags der »Belkaw GmbH« 

Die durch den Solar Verlag durchgeführte Beurteilung des Vertragstextes der Belkaw GmbH (Belkaw, Netzbetreiber), Bergisch-Gladbach, (Stand 11/2002) kommt zu folgendem Ergebnis:

Der Vertrag ist akzeptabel.

Eckpunkte des Vertrages:

Die Zahlung der Einspeisevergütung erfolgt nach EEG, eine Abschlagszahlung wird monatlich überwiesen. Die Zahlung ist unter Vorbehalt gestellt, allerdings ist der Vorbehalt praktisch gegenstandslos. Die Kosten für Messung und Messeinrichtung werden nach dem Tarif für Netznutzungsentgelte berechnet, zusätzliche Kosten für Abnahme der Anlage oder Installation des Zählers werden nicht erwähnt. Eine Haftungsbegrenzung ist für beide Parteien vorgesehen. Die Laufzeit ist unbefristet. Eine Kündigung ist für beide Parteien mit Monatsfrist zum Monatsende möglich. 

Folgende Punkte sind verbesserungsfähig bzw. -bedürftig:


- Unter § 2 wird die Wirkleistung bei einer Phasenverschiebung (cos phi) von 0,9 angegeben. Auch wenn es nur eine Kleinigkeit ist: Die maximale Erzeugungsleistung kann diese Leistung unter günstigen Einstrahlungs- und Temperaturverhältnissen übertreffen. Zur Definition der Leistung sollte hier stattdessen besser der Begriff »Nennleistung« oder »Peakleistung« verwendet werden, da die maximale Erzeugungsleistung nicht eindeutig bestimmbar und vermutlich von den Stadtwerken auch nicht gemeint ist. Die Peakleistung bezieht sich auf die Leistung unter standardisierten Bedingungen (bezüglich Temperatur und Strahlung) und ist eindeutig definiert.

- Unter § 4 verlangt die Belkaw die Einhaltung verschiedener Normen und Richtlinien. Der Netzbetreiber darf Vereinbarungen über Regelungen verlangen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nötig sind. Dazu gehört nicht nur der Anschluss, sondern auch der störungsfreie Betrieb der Anlage: störungsfrei in dem Sinne, dass störende Rückwirkungen auf das öffentliche Netz vermieden werden. Hierfür gibt es auch die »Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)« der VDEW. Der Netzbetreiber wird auch verlangen können, dass er über beabsichtigte Änderungen der Anlage, die– wie beispielsweise Leistungserhöhungen– Einfluss auf die Aufnahme der Energie in das Netz haben, informiert wird.
Der Anlagenbetreiber sollte mit seinem Installateur klären, ob die technischen Bedingungen, wie sie im Vertrag verlangt werden, eingehalten werden. Hält der Anlagenbetreiber sie ein, macht er nichts falsch und ist bei einem möglichen Rechtsstreit auf der sicheren Seite. Der Betreiber kann jedoch auch auf andere Lösungen zurückgreifen, muss jedoch im Zweifelsfall nachweisen, dass es sich hierbei ebenfalls um anerkannte Regeln der Technik handelt (siehe PHOTON 2/2002). In einem solchen Fall wäre § 4 entsprechend anzupassen. 
Eingehalten werden müssen die DIN- und DIN-VDE-Normen. Die DIN-Normen gelten für mechanische Teile der Anlage, die DIN-VDE-Normen für die elektrischen. Diese müssen immer eingehalten werden, ob aufgeführt oder nicht.
- Zusätzliche Kosten können anfallen: Unter § 4, Abs. 8 wird auf § 13 AVBEltV verwiesen, wo es heißt, dass der Stromversorger (hier: Netzbetreiber) Anschlusskosten verlangen kann. Dies entspricht der Regelung des § 10 Abs. 1 EEG wobei die Kosten selbstverständlich in der Höhe der erbrachten Leistung angemessen sein müssen.

- Unter § 5 werden die Kosten für die vom Netzbetreiber gestellten Messeinrichtungen bestimmt: »Der Einspeiser verpflichtet sich, für die Nutzung der Messeinrichtung nach Punkt 1 ein Entgelt in Höhe des Verrechnungspreises an den Netzbetreiber zu zahlen, wie es für einen solchen Zählertyp gemäß den Netznutzungsentgelten des Netzbetreibers zu zahlen ist.« Das ist – zumindest formal – nicht richtig, da der Anlagenbetreiber das Netz des Netzbetreibers nicht nutzt, sondern ihm den in der Anlage erzeugten Strom verkauft. 
Die Tarife können jederzeit vom Netzbetreiber angefordert werden, lagen jedoch dem eingesandten Vertrag nicht bei, so dass hier keine Beurteilung der Angemessenheit möglich ist. In der Regel betragen die Kosten für Messen und Messeinrichtung zwischen 15 und 25 Euro pro Jahr, einige Netzbetreiber bieten diesen Service auch kostenlos an. Wird wie hier ein weit über diesem Durchschnitt liegender Betrag verlangt, so empfehlen wir, diesen entsprechend zu kürzen und notfalls eine Klage des Netzbetreibers abzuwarten. Zieht der Netzbetreiber den Betrag im Wege der Verrechnung von der Einspeisevergütung ab, dann müsste allerdings der Anlagenbetreiber schlimmstenfalls selber klagen.
Außerdem könnte sich der Anlagenbetreiber überlegen, einen Zähler auf eigene Kosten zu installieren. Dies ist jedoch im Vertrag nicht vorgesehen, eine entsprechende Änderung wäre somit notwendig. Es steht nirgends, dass nicht auch der Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf einlassen.

- § 7: Nur der Vollständigkeit halber: Die Vergütung beträgt nach EEG für Anlagen, die vor 2002 angeschlossen wurden, 0,5062 Euro, nicht 0,5061 Euro pro Kilowattstunde.

- Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 9). Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Parteien mit Monatsfrist zum Monatsende vorgesehen. Ansonsten endet der Vertrag mit Außerkrafttreten des EEG.
Das Fehlen einer Laufzeitfestlegung auf 20 Jahre ist kein Nachteil. Sofern das EEG wesentlich geändert wird, wird der Netzbetreiber ohnehin aus wichtigem Grund kündigen können. Das darüber hinaus gehende Recht des Netzbetreibers zur ordentlichen Kündigung ist jedoch zumindest unschön. Zwar gilt, so der Vertrag vom Netzbetreiber gekündigt wird, automatisch wieder das EEG, so dass dem Anlagenbetreiber kein Schaden entsteht. Bei einer potenziell kurzen Laufzeit lohnt jedoch die Mühe eines Vertragsabschlusses kaum, der ja dazu dienen soll, langfristige Rechtssicherheit für die Vertragspartner zu schaffen. Hier sollte vorgesehen werden, dass der Netzbetreiber den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen kann. Es besteht ja das gesetzliche Schuldverhältnis, dem sich der Netzbetreiber nur aus Unzumutbarkeitsgründen entziehen kann (zum Beispiel bei einer Zählermanipulation).
Für den Anlagenbetreiber ist die einmonatige Kündigungsfrist angemessen.

Sonderfälle:
Weder die Installation eines eigenen Stromzählers noch die Einspeisung des Solarstroms in die Hausinstallation sind im Vertrag vorgesehen. Sollten Sie an einem dieser Punkte Interesse haben, müsste der Vertrag entsprechend abgeändert werden. Es steht nirgends, dass nicht auch der Einspeiser den Zähler (auf seine Kosten) beschaffen kann. Wenn es sich um ein geeichtes Gerät handelt, müsste sich der Netzbetreiber darauf einlassen. 

Sonstiges:
- Unter § 7 Abs. 2 ist eine Vorbehaltsklausel eingefügt, die seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. März 2001 zumindest bei Netzbetreibern, die sich in privater Hand befinden, zu beanstanden ist. Zwar hat Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni 2001 angekündigt, die beihilferechtliche Prüfung des EEG trotz der Urteils des EuGH fortzusetzen; seine Begründung hierfür bezieht sich jedoch ausschließlich auf Netzbetreiber in öffentlicher Hand (siehe PHOTON 8-2001, S. 26). Damit ist die derzeitige Situation die, dass es für privatwirtschaftliche Netzbetreiber keinen Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit des EEG mit den EG-Beihilfevorschriften mehr geben kann. Ein weiterer denkbarer Grund für eine eventuelle Unwirksamkeit des Gesetzes ist nicht in Sicht. Es handelt sich bei dem EEG somit um ein übliches Gesetz, das von jedem ebenso respektiert werden muss wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Straßenverkehrsordnung. 
Allein der deutsche Gesetzgeber könnte dieses Gesetz nun noch ändern. Für eine solche Absicht gibt es zurzeit jedoch keinen Anhaltspunkt. Sollte das Gesetz jemals geändert werden, dann wäre jedenfalls der Vertrauensschutz derjenigen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Gesetzes investiert haben.
Die Frage nach der Zulässigkeit eines Vorbehaltes beziehungsweise einer Rückzahlungsklausel ist demnach so zu beantworten, dass dies so lange legitim war, wie die Frage, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den EG-Beihilferegeln zu vereinbaren ist, nicht entschieden war. Bei Verträgen mit privatwirtschaftlichen Netzbetreibern, die jetzt oder in Zukunft geschlossen werden, hat eine solche Klausel keine Berechtigung mehr.
Staatliche Netzbetreiber können sich zwar noch auf die Fortsetzung der Prüfung des EEG durch die Wettbewerbskommission berufen und einen entsprechenden Vorbehalt in ihre Verträge einbauen. Eine solche Klausel wird von uns jedoch als weitgehend unschädlich eingeschätzt, da sie nur etwas bestätigt, was ohnehin selbstverständlich ist: Man hat sich nach den Gesetzen zu richten. Wäre beispielsweise das Urteil des EuGH so ausgefallen, dass in dem EEG tatsächlich eine unzulässige Beihilfe zu sehen und das Gesetz deshalb nichtig sei, dann wäre die Rückzahlungsverpflichtung auch ohne die entsprechende Vertragsklausel entstanden. Das ergibt sich aus Paragraf 812 BGB, wo es unter dem Titel »Ungerechtfertigte Bereicherung« unter anderem heißt: »Wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt.« Demnach wäre der Anlagenbetreiber im Falle eines Wegfalls des EEG auch ohne eine Rückzahlungsklausel im Vertrag zur Rückzahlung verpflichtet gewesen (siehe auch PHOTON 6-2001, S. 27).

Grundsätzlich gilt:

Der Abschluss eines Einspeisevertrages kann nicht erzwungen werden. Dennoch muss die Einspeisung ab dem Datum des Anschlusses an das Netz zu den gesetzlich geregelten Bedingungen vorgenommen werden. Gleichwohl ist der Abschluss eines Einspeisevertrages ratsam, weil er zumindest Rechtsklarheit schafft. Der Vertragstext unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit; hier allerdings mit der Maßgabe, dass die gesetzlich vorbestimmten Elemente nicht der Parteidisposition unterliegen. Das Gesetz gibt, was die Dauer des Einspeiseverhältnisses (20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme) und die Einspeisevergütung (derzeit 45,7 Cent pro Kilowattstunde) angeht, bindende Vorgaben. Hier darf also nicht hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben werden. Der Anlagenbetreiber kann allerdings auch nicht mehr verlangen, als das Gesetz hergibt.

Wer umsatzsteuerpflichtig ist, muss die Einspeisevergütung inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber fragen diesen Punkt ab. Sofern der Anlagenbetreiber nicht bei Vertragsschluss auf diesen Punkt hingewiesen wird, sollte er diesen Punkt von sich aus ansprechen.

Für den Fall, dass die Änderungswünsche des Anlagenbetreibers am Vertragstext abgelehnt werden, könnte anwaltlicher Rat hilfreich sein. Zumindest dann, wenn der Verweis des Anlagenbetreibers darauf, dass er auch Kunde der Versorgungsabteilung ist, nicht verfängt.

bewerteter Vertrag

Rechtsanwalt Niels Otten,
Solar Verlag GmbH

© PHOTON, 2003
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

 Bewertung der Einspeiseverträge 

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Energieversorger seinen Vertrag zwischenzeitlich geändert haben könnte. Im Zweifelsfall können Sie uns Ihren Vertrag gerne zuschicken, und wir überprüfen dann, ob es sich um den von uns beurteilten Vertragstext handelt.