 Neue Vergütung für Solarstrom scheint sicher
Heute befasste sich der Bundestag in erster Lesung mit einem Gesetzentwurf, der die Einspeisevergütung für Solarstrom neu regelt. Die so dringend nötige Erhöhung wird damit von der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abgekoppelt und kann womöglich schon zum Januar 2004 in Kraft treten.
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© photon-pictures.com |
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Seit dem »Aktionstag Erneuerbare Energien« am 5. November geht es Schlag auf Schlag: Am heutigen Donnerstag erfolgte die erste Lesung des
»EEG-Änderungs-Gesetzes«, am 28. November sind die zweite und dritte geplant und schon zum 1. Januar könnte die Novelle in Kraft treten. |
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Seit Bundesumweltminister Jürgen Trittin (Bündnis 90/Die Grünen) auf dem
»Aktionstag Erneuerbare Energien« am 5. November den Kompromiss zwischen seinen und den Fachbeamten von Wirtschaftsminister Wolfgang Clement (SPD) verkündete, entwickelten sich die Ereignisse zumindest für die Photovoltaikbranche in einem Tempo, das den Berliner Polit-Alltag höchst selten auszeichnet. Nachdem zwei wichtige Punkte
– die Erhöhung der Grundvergütung sowie die beschleunigte Einführung der Neuregelung
– in Trittins Erklärung nicht vorkamen, herrschte zunächst Enttäuschung. Kaum eine Woche später ist die Branche am Ziel nicht aller, aber doch vieler Wünsche.
Die Bundestagsfraktionen von SPD und Grünen hatten bereits am Abend nach Trittins Erklärung durchblicken lassen, dass sie die Einspeisevergütung für Solarstrom noch vor der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) neu regeln wollen, um die Branche vor dem sonst unvermeidlichen Absatzeinbruch zu bewahren. Nur zwei weitere Tage brauchten sie, um sich auf einen Textentwurf zu einigen, der am 11. November die maßgeblichen Parteigremien passiert hatte. Den zuvor diskutierten Plan, die Neuregelung als
»Vorschaltgesetz« an ein anderes Verfahren anzuhängen, hatten die Parlamentarier da bereits aufgegeben.
Die Einspeisevergütung für Solarstrom wird im »Zweiten Gesetz zur Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes« mit »mindestens 45,7 Cent pro
Kilowattstunde« festgelegt (siehe Pdf-Datei auf dieser Seite). Das entspricht dem in diesem Jahr geltenden Satz, der sich normalerweise durch die im EEG vorgesehene Degression von jährlich fünf Prozent auf 43,4 Cent verringert hätte. Dies sah auch der im August vorgelegte Referentenentwurf des Umweltministeriums noch vor. Nun wird die Degression de facto für ein Jahr ausgesetzt.
Für Anlagen »auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand« soll bis einschließlich 30 Kilowatt (kW) Leistung ein Zuschlag von 11,7 Cent (insgesamt also 57,4 Cent) gezahlt werden, für größere Anlagen gelten 9,3 Cent (insgesamt 55 Cent). Damit nicht im Bereich knapp über 30 kW eine unwirtschaftliche Grauzone entsteht, wurde eine bislang bereits bei Wasserkraft sowie Deponie-, Gruben- und Klärgas geltende Regelung (Paragraf 4 Satz 2 erster Halbsatz) analog übernommen: Für die Einspeisemenge einer Anlage, die 30 kW entspricht, werden 11,7 Cent Zuschlag gezahlt, für die dem über 30 kW liegenden Anlagenteil entsprechende Menge 9,3 Cent. Bei einer 60-kW-Anlage heißt dies beispielsweise: Eine Hälfte des eingespeisten Stroms wird mit 57,4, die andere mit 55 Cent pro Kilowattstunde vergütet.
Für Anlagen, die »einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes
bilden« erhöht sich die Vergütung um weitere fünf Cent. Dies betrifft vor allem Fassadenintegration. Anlagen, die
»auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes angebracht sind« – also auch dachintegrierte Installationen
– sind hiervon ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Grundvergütung von 45,7 Cent gilt somit nur noch für Freiflächenanlagen. Für sie gibt es zudem
– wie auch für alle anderen Anlagentypen – keine Leistungsbegrenzung mehr. Bislang galt eine Obergrenze von fünf Megawatt, für Freiflächen galten 100 Kilowatt (die in der Praxis durch Unterteilung einer großen in mehrere kleine Installationen umgangen wurde).
Freiflächenanlangen haben allerdings nur noch dann einen Anspruch auf Vergütung, wenn die entsprechenden Flächen für diese Art der Nutzung durch einen Bebauungsplan ausgewiesen sind und außerdem entweder zum Zeitpunkt dieser Ausweisung bereits versiegelt waren, Konversionsflächen aus militärischer oder wirtschaftlicher Nutzung oder aber Grünflächen sind, die aus Ackerland umgewidmet wurden. Zudem gilt, dass ab dem 1. Januar 2015 errichtete Freiflächenanlagen keinen Anspruch auf Vergütung haben
– dieser Anlagentyp wird also nur als Übergangslösung zur Entwicklung des Marktes akzeptiert. Der Referentenentwurf hatte hierzu praktisch identische Bestimmungen vorgesehen, allein die ausdrückliche Aufnahme von Konversionsflächen ist neu. Nicht geändert hat sich die Bestimmung, wonach Anlagen, die zu mehr als 25 Prozent im Besitz des Bundes oder der Länder sind, keinen Anspruch auf Vergütung haben.
Einer Umsetzung scheint nichts mehr im Wege zu stehen: Wenn keine Hindernisse mehr auftreten kann schon am 28. November die zweite und dritte Lesung erfolgen, am 12. Dezember wäre dann der Bundesrat an der Reihe. Dort könnte das Vorhaben zwar nicht gestoppt, aber für einige Wochen aufgehalten werden. Stimmt hingegen auch die Länderkammer zu, kann das Gesetz zum 1. Januar 2004 Gültigkeit erlangen. Ansonsten wäre Stichtag der 1. Februar, allerspätestens der 1. März. Für diesen Fall ist bereits vorgesorgt, indem die Vergütung für alle Anlagen, die nach dem 1. Januar 2004 und vor dem ersten Gültigkeitstag des Gesetzes ans Netz gehen, rückwirkend gewährt wird.
Selbst die optimistische Variante dieses Zeitplans scheint möglich. Zumindest registriert Carsten Körnig, Geschäftsführer der Unternehmensvereinigung Solarwirtschaft,
»deutliche Zeichen« dafür, dass auch die Opposition dem Entwurf der Regierungsparteien zustimmen könnte. Für die Lobbyarbeit der Solarbranche wäre dies gewissermaßen das Sahnehäubchen und auch eine strategisch wichtige Komponente für künftige Debatten. Allerdings dürfte diese Option sich auf die Unionsfraktionen beschränken. Die FDP hat erst kürzlich wieder mit einem Antrag, der das EEG insgesamt für abschaffungswürdig erklärt, ihren Mangel an Gesprächsbereitschaft deutlich gemacht.
Das »Zweite Gesetz zur Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes«

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