
Juristische
Stellungnahme zur Fortsetzung der Beihilfeprüfung des EEG
Der Solar Verlag
hat die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held um eine juristische
Stellungnahme gebeten. Die Kernaussage: Aus rechtlicher Sicht ist die
Auffassung von Wettbewerbskommissar Monti falsch.
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Kay Schiefer |
| Rechtsanwalt
Becker: »Die Auffassung von Monti ist falsch; die
Kommission kann trotzdem an der Fortsetzung der
Beihilfeprüfung nicht gehindert werden.« |
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Der Europäische
Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 13. März 2001 zum
Stromeinspeisungsgesetz die Auffassung vertreten, die
Mindestpreisregelung für die Einspeisevergütungen des
Stromeinspeisungsgesetzes sei keine Beihilfe im Sinne von Art. 92 Abs.
1 EG-Vertrag. Nach dieser Bestimmung seien nämlich nur solche
Vorteile Beihilfen, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen
Mitteln gewährt werden. Die in dieser Bestimmung vorgenommene
Unterscheidung zwischen »staatlichen« und »aus staatlichen Mitteln
gewährten« Beihilfen bedeute nicht, dass alle von einem Staat
gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus
staatlichen Mitteln finanziert werden, sondern diene nur dazu, in den
Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile
einzubeziehen sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder
errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden (so
genannte beliehene Unternehmer wie etwa den TÜV).
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| »Absurd
und haltlos«
Die
Wind- und Solarlobby reagiert verärgert auf den
erneuten Vorstoß des EU-Wettbewerbskommissars, an der
Überprüfung des EEG festzuhalten
EU-Kommission setzt
Prüfung des EEG fort Die
Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission wird trotz
des Urteils des Europäischen Gerichtshofes zum
Stromeinspeisungsgesetz mit der Überprüfung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes fortfahren. Dies teilte
Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni Bundesfinanzminister Hans
Eichel mit.
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Diese Entscheidung
hat freilich gleich prominente Kommentatoren auf den Plan gerufen.
Beispielsweise hat der ehemalige Bundesverfassungsrichter Paul
Kirchhof in einem Aufsatz in der FAZ vom 8. Mai 2001 die Auffassung
verfochten, das Beihilfeverbot müsse auf alle staatlich gewährten
Vorteile erstreckt werden, die ein Unternehmen gegenüber seinen
Konkurrenten begünstigen, also die Bedingungen des Wettbewerbs
erheblich verändern: Dieses Verständnis wird freilich vom Wortlaut
des Art. 92 Abs. 1 EGV – und natürlich auch der Interpretation des
EuGH – nicht abgedeckt. Dennoch meinen offenbar Kirchhof – und
diejenigen, die seinen Aufsatz möglicherweise angeregt haben –, es
gelte keineswegs das Motto »Roma locuta, causa finita« – Rom hat
gesprochen, die Angelegenheit ist erledigt. In der Tat ist die vom
EuGH gegebene Begründung ja außerordentlich knapp.
Hatte man erwartet,
dass Wettbewerbskommissar Mario Monti nach der Entscheidung seine
Beihilfeprüfung des EEG einstellen werde, so war das dann doch nicht
der Fall. Monti hat spitzfindig bemerkt, der EuGH habe nur von
»privaten Elektrizitätsversorgungsunternehmen« gesprochen. »Beim
EEG seien jedoch öffentliche Unternehmen im Spiel, beispielsweise
Stadtwerke«. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass doch
staatliche Mittel zur Förderung erneuerbarer Energien verwendet
wurden.
Aus rechtlicher
Sicht ist diese Auffassung von Monti falsch. Schon die Schleswag, eine
der beiden Parteien im vom EuGH beurteilten Ausgangsprozess, ist ein
so genanntes gemischtwirtschaftliches Unternehmen, an dem elf
schleswig-holsteinische Landkreise zu 34,7 Prozent beteiligt sind. Es
handelt sich also keineswegs um ein rein privates Unternehmen.
Entscheidend aber ist, dass das System des EEG dem des
Stromeinspeisungsgesetzes insoweit nachgebildet ist, als dass auch das
EEG mit regulierten Einspeisevergütungen arbeitet. Weiter entwickelt
wurde das EEG lediglich beim Belastungsausgleich, der vorsieht, dass
jede auf der Handelsseite abgesetzte Kilowattstunde mit einem
Preisaufschlag für erneuerbare Energien versehen wird, den die
Verbundunternehmen im Wege des Belastungsausgleichs ermitteln. An
keiner Stelle dieses Kreislaufs ist ein »Input« für direkte oder
indirekte staatliche Mittel denkbar. Zwar ist die regulierte
Einspeisevergütung durchaus ein gesetzlich – damit staatlich –
gewährter Vorteil, der die Betreiber der Anlagen für regenerative
Energien gegenüber ihrer Konkurrenz auf der fossilen oder atomaren
Verstromungsseite begünstigen. Dieser eher funktionelle
Interpretationsansatz ist vom EuGH aber gerade zurückgewiesen worden.
Er stellt auf die Form des Vorteils ab: Wird dieser vom Staat oder aus
staatlichen Mitteln gewährt? Ist diese formal gestellte Frage formal
zu verneinen, liegt keine Beihilfe vor.
Die Kommission kann
allerdings an der Fortsetzung der Beihilfeprüfung trotz des
EuGH-Urteils nicht gehindert werden, weil sich die Prüfung eben mit
dem EEG – und damit mit einem neuen Gesetz – befasst. Nicht
vermeiden lassen wird sich ferner, dass einige Netzbetreiber nun wieder
eine Unterfütterung für ihre Vorbehaltsklauseln in
Einspeiseverträgen bekommen haben. Solange die Kommission ihre
Beihilfeprüfung fortsetzt, ist gegen einen entsprechenden Vorbehalt
rechtlich nichts zu machen, sofern sich der Netzbetreiber in
staatlicher Hand befindet. Die Verträge privatwirtschaftlicher
Netzbetreiber berührt diese Diskussion nicht. Hier gilt weiterhin,
dass es seit dem Urteil des EuGH keine Grundlage gibt, die Zahlung der
Vergütung unter Vorbehalt zu stellen.
Zudem kann davon ausgegangen werden, dass
auch der Vorbehalt in Verträgen staatlicher Netzbetreiber rechtlich
nicht greift, weil kaum damit zu rechnen ist, dass der EuGH seine
einmal fixierte Rechtsauffassung alsbald aufgibt.
RA
Dr. Peter Becker, Marburg
© PHOTON, 2. Juli 2001
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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