Juristische Stellungnahme zur Fortsetzung der Beihilfeprüfung des EEG

Der Solar Verlag hat die Marburger Kanzlei Becker Büttner Held um eine juristische Stellungnahme gebeten. Die Kernaussage: Aus rechtlicher Sicht ist die Auffassung von Wettbewerbskommissar Monti falsch.

© Kay Schiefer

Rechtsanwalt Becker: »Die Auffassung von Monti ist falsch; die Kommission kann trotzdem an der Fortsetzung der Beihilfeprüfung nicht gehindert werden.«

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 13. März 2001 zum Stromeinspeisungsgesetz die Auffassung vertreten, die Mindestpreisregelung für die Einspeisevergütungen des Stromeinspeisungsgesetzes sei keine Beihilfe im Sinne von Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag. Nach dieser Bestimmung seien nämlich nur solche Vorteile Beihilfen, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Die in dieser Bestimmung vorgenommene Unterscheidung zwischen »staatlichen« und »aus staatlichen Mitteln gewährten« Beihilfen bedeute nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden, sondern diene nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile einzubeziehen sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden (so genannte beliehene Unternehmer wie etwa den TÜV).

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EU-Kommission setzt Prüfung des EEG fort Die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission wird trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofes zum Stromeinspeisungsgesetz mit der Überprüfung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fortfahren. Dies teilte Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni Bundesfinanzminister Hans Eichel mit.

Diese Entscheidung hat freilich gleich prominente Kommentatoren auf den Plan gerufen. Beispielsweise hat der ehemalige Bundesverfassungsrichter Paul Kirchhof in einem Aufsatz in der FAZ vom 8. Mai 2001 die Auffassung verfochten, das Beihilfeverbot müsse auf alle staatlich gewährten Vorteile erstreckt werden, die ein Unternehmen gegenüber seinen Konkurrenten begünstigen, also die Bedingungen des Wettbewerbs erheblich verändern: Dieses Verständnis wird freilich vom Wortlaut des Art. 92 Abs. 1 EGV – und natürlich auch der Interpretation des EuGH – nicht abgedeckt. Dennoch meinen offenbar Kirchhof – und diejenigen, die seinen Aufsatz möglicherweise angeregt haben –, es gelte keineswegs das Motto »Roma locuta, causa finita« – Rom hat gesprochen, die Angelegenheit ist erledigt. In der Tat ist die vom EuGH gegebene Begründung ja außerordentlich knapp.

Hatte man erwartet, dass Wettbewerbskommissar Mario Monti nach der Entscheidung seine Beihilfeprüfung des EEG einstellen werde, so war das dann doch nicht der Fall. Monti hat spitzfindig bemerkt, der EuGH habe nur von »privaten Elektrizitätsversorgungsunternehmen« gesprochen. »Beim EEG seien jedoch öffentliche Unternehmen im Spiel, beispielsweise Stadtwerke«. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass doch staatliche Mittel zur Förderung erneuerbarer Energien verwendet wurden.

Aus rechtlicher Sicht ist diese Auffassung von Monti falsch. Schon die Schleswag, eine der beiden Parteien im vom EuGH beurteilten Ausgangsprozess, ist ein so genanntes gemischtwirtschaftliches Unternehmen, an dem elf schleswig-holsteinische Landkreise zu 34,7 Prozent beteiligt sind. Es handelt sich also keineswegs um ein rein privates Unternehmen. Entscheidend aber ist, dass das System des EEG dem des Stromeinspeisungsgesetzes insoweit nachgebildet ist, als dass auch das EEG mit regulierten Einspeisevergütungen arbeitet. Weiter entwickelt wurde das EEG lediglich beim Belastungsausgleich, der vorsieht, dass jede auf der Handelsseite abgesetzte Kilowattstunde mit einem Preisaufschlag für erneuerbare Energien versehen wird, den die Verbundunternehmen im Wege des Belastungsausgleichs ermitteln. An keiner Stelle dieses Kreislaufs ist ein »Input« für direkte oder indirekte staatliche Mittel denkbar. Zwar ist die regulierte Einspeisevergütung durchaus ein gesetzlich – damit staatlich – gewährter Vorteil, der die Betreiber der Anlagen für regenerative Energien gegenüber ihrer Konkurrenz auf der fossilen oder atomaren Verstromungsseite begünstigen. Dieser eher funktionelle Interpretationsansatz ist vom EuGH aber gerade zurückgewiesen worden. Er stellt auf die Form des Vorteils ab: Wird dieser vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt? Ist diese formal gestellte Frage formal zu verneinen, liegt keine Beihilfe vor.

Die Kommission kann allerdings an der Fortsetzung der Beihilfeprüfung trotz des EuGH-Urteils nicht gehindert werden, weil sich die Prüfung eben mit dem EEG – und damit mit einem neuen Gesetz – befasst. Nicht vermeiden lassen wird sich ferner, dass einige Netzbetreiber nun wieder eine Unterfütterung für ihre Vorbehaltsklauseln in Einspeiseverträgen bekommen haben. Solange die Kommission ihre Beihilfeprüfung fortsetzt, ist gegen einen entsprechenden Vorbehalt rechtlich nichts zu machen, sofern sich der Netzbetreiber in staatlicher Hand befindet. Die Verträge privatwirtschaftlicher Netzbetreiber berührt diese Diskussion nicht. Hier gilt weiterhin, dass es seit dem Urteil des EuGH keine Grundlage gibt, die Zahlung der Vergütung unter Vorbehalt zu stellen.

Zudem kann davon ausgegangen werden, dass auch der Vorbehalt in Verträgen staatlicher Netzbetreiber rechtlich nicht greift, weil kaum damit zu rechnen ist, dass der EuGH seine einmal fixierte Rechtsauffassung alsbald aufgibt.

RA Dr. Peter Becker, Marburg
© PHOTON, 2. Juli 2001
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