EU-Kommission setzt Prüfung des EEG fort

Die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission wird trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofes zum Stromeinspeisungsgesetz mit der Überprüfung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fortfahren. Dies teilte Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni Bundesfinanzminister Hans Eichel mit.

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Mario Monti gibt nicht auf: Die Überprüfung des EEG wird fortgesetzt.

»Der Europäische Gerichtshof hat lediglich das Stromeinspeisungsgesetz überprüft«, begründet Kommissionssprecher Michael Tscherny die Haltung Montis: »Das heißt nicht, dass wir das EEG pauschal vom Beihilfe-Verdacht freisprechen können.«

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in seinem Urteil vom 13. März festgestellt, dass es keine Bedenken gegen die Zahlung erhöhter Vergütungen für Strom aus erneuerbaren Energien gebe. Untersucht wurde die Frage, ob es sich bei dem Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) um eine staatliche Beihilfe und um einen Eingriff in die Handelsfreiheit der EU-Mitgliedsstaaten handelt. Von beiden Vorwürfen wurde das StrEG »freigesprochen«. Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass die Regelung eines Mitgliedsstaates, mit der private Elektrizitätsversorger verpflichtet würden, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu Mindestpreisen abzunehmen, die über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieses Stroms liegen, »keine staatliche Beihilfe« sei. Daraus folgerten die Vertreter der erneuerbaren Energien, dass auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) als Nachfolge-Gesetz unproblematisch sei, weil es in dem vom EuGH beurteilten Punkt identisch formuliert ist.

Wettbewerbskommissar Monti hat jedoch jetzt spitzfindig bemerkt, dass der EuGH in seinem Urteil nur von »privaten Elektrizitätsversorgungsunternehmen« gesprochen hat. »Beim EEG sind öffentliche Unternehmen im Spiel, beispielsweise Stadtwerke, die sich in öffentlicher Hand befinden«, erklärt Tscherny. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass doch staatliche Mittel zur Förderung erneuerbarer Energien verwendet würden. Und das entspräche einer Beihilfe, die zwar nicht per se verboten, jedoch genehmigungspflichtig durch die Kommission wäre.

Etappensieg für Deutschland Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes sieht Mindestpreisregelungen nicht als staatliche Beihilfen. Allerdings gibt es einen neuen Knackpunkt: Der Generalanwalt sieht das Einspeisungsgesetz als »Handelshindernis«.

Weder Beihilfe noch Handelshindernis Der Europäische Gerichtshof hat sein Urteil zur Rechtssache PreussenElektra gegen Schleswag verkündet. Demnach gibt es keine rechtlichen Bedenken gegen die Zahlung erhöhter Vergütungen für Strom aus erneuerbaren Energien.

Der Beihilfebegriff ist so definiert, dass das Geld direkt oder indirekt aus staatlichen Quellen stammen muss. Genau dies kann jedoch Thomas Gerhardt, Sprecher des Bundesfinanzministeriums, nicht nachvollziehen. Zwar müssen die Stadtwerke wie jeder private Energieversorger nach dem EEG Strom aus erneuerbaren Energien abnehmen und nach festgelegten Sätzen vergüten, die Ausgaben werden ihnen jedoch wie jedem anderen Energieversorger von den Übertragungsnetzbetreibern in vollem Umfang erstattet. Die erhöhte Vergütung wird letztlich auf den Strompreis umgelegt und somit vollständig von den Stromverbrauchern bezahlt. Es handele sich bei den Vergütungszahlungen also um reine Durchlaufposten. »Wir sind der Auffassung, dass das EEG nicht unter die Beihilfe-Kontrolle der Kommission fällt - unabhängig davon, wer an den zur Zahlung verpflichteten Unternehmen beteiligt ist«, so Gerhardt. Finanzminister Eichel habe deshalb in einem Schreiben vom 22. Juni Kommissar Monti gebeten, seine Rechtsauffassung zu überdenken.

Anne Kreutzmann
© PHOTON, 25. Juni 2001
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