
EU-Kommission setzt
Prüfung des EEG fort
Die
Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission wird trotz
des Urteils des Europäischen Gerichtshofes zum
Stromeinspeisungsgesetz mit der Überprüfung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes fortfahren. Dies teilte
Wettbewerbskommissar Mario Monti im Juni Bundesfinanzminister Hans
Eichel mit.
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Médiathèque centrale Commission européenne |
| Mario
Monti gibt nicht auf: Die Überprüfung des EEG wird
fortgesetzt. |
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»Der Europäische
Gerichtshof hat lediglich das Stromeinspeisungsgesetz überprüft«,
begründet Kommissionssprecher Michael Tscherny die Haltung Montis:
»Das heißt nicht, dass wir das EEG pauschal vom Beihilfe-Verdacht
freisprechen können.«
Der Europäische
Gerichtshof (EuGH) hatte in seinem Urteil vom 13. März festgestellt,
dass es keine Bedenken gegen die Zahlung erhöhter Vergütungen für
Strom aus erneuerbaren Energien gebe. Untersucht wurde die Frage, ob
es sich bei dem Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) um eine staatliche
Beihilfe und um einen Eingriff in die Handelsfreiheit der
EU-Mitgliedsstaaten handelt. Von beiden Vorwürfen wurde das StrEG
»freigesprochen«. Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass die
Regelung eines Mitgliedsstaates, mit der private
Elektrizitätsversorger verpflichtet würden, den in ihrem
Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu
Mindestpreisen abzunehmen, die über dem tatsächlichen
wirtschaftlichen Wert dieses Stroms liegen, »keine staatliche
Beihilfe« sei. Daraus folgerten die Vertreter der erneuerbaren
Energien, dass auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) als
Nachfolge-Gesetz unproblematisch sei, weil es in dem vom EuGH
beurteilten Punkt identisch formuliert ist.
Wettbewerbskommissar
Monti hat jedoch jetzt spitzfindig bemerkt, dass der EuGH in seinem
Urteil nur von »privaten Elektrizitätsversorgungsunternehmen«
gesprochen hat. »Beim EEG sind öffentliche Unternehmen im Spiel,
beispielsweise Stadtwerke, die sich in öffentlicher Hand befinden«,
erklärt Tscherny. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass doch
staatliche Mittel zur Förderung erneuerbarer Energien verwendet
würden. Und das entspräche einer Beihilfe, die zwar nicht per se
verboten, jedoch genehmigungspflichtig durch die Kommission wäre.
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Etappensieg
für Deutschland Der
Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes sieht
Mindestpreisregelungen nicht als staatliche Beihilfen.
Allerdings gibt es einen neuen Knackpunkt: Der
Generalanwalt sieht das Einspeisungsgesetz als »Handelshindernis«.
Weder
Beihilfe noch Handelshindernis Der
Europäische Gerichtshof hat sein Urteil zur
Rechtssache PreussenElektra gegen Schleswag
verkündet. Demnach gibt es keine rechtlichen Bedenken
gegen die Zahlung erhöhter Vergütungen für Strom
aus erneuerbaren Energien.
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Der Beihilfebegriff
ist so definiert, dass das Geld direkt oder indirekt aus staatlichen
Quellen stammen muss. Genau dies kann jedoch Thomas Gerhardt, Sprecher
des Bundesfinanzministeriums, nicht nachvollziehen. Zwar müssen die
Stadtwerke wie jeder private Energieversorger nach dem EEG Strom aus
erneuerbaren Energien abnehmen und nach festgelegten Sätzen
vergüten, die Ausgaben werden ihnen jedoch wie jedem anderen
Energieversorger von den Übertragungsnetzbetreibern in vollem Umfang
erstattet. Die erhöhte Vergütung wird letztlich auf den Strompreis
umgelegt und somit vollständig von den Stromverbrauchern bezahlt. Es
handele sich bei den Vergütungszahlungen also um reine
Durchlaufposten. »Wir sind der Auffassung, dass das EEG nicht unter
die Beihilfe-Kontrolle der Kommission fällt - unabhängig davon, wer
an den zur Zahlung verpflichteten Unternehmen beteiligt ist«, so
Gerhardt. Finanzminister Eichel habe deshalb in einem Schreiben vom
22. Juni Kommissar Monti gebeten, seine Rechtsauffassung zu
überdenken.
Anne
Kreutzmann
© PHOTON, 25. Juni 2001
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