Weder Beihilfe noch Handelshindernis

Der Europäische Gerichtshof hat sein Urteil zur Rechtssache PreussenElektra gegen Schleswag verkündet. Demnach gibt es keine rechtlichen Bedenken gegen die Zahlung erhöhter Vergütungen für Strom aus erneuerbaren Energien.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu einem Rechtsstreit der PreussenElektra mit ihrem Tochterunternehmen Schleswag war mit Spannung erwartet worden: von der konventionellen Energiewirtschaft, weil diese die per Gesetz erhöhten Vergütungen für Strom aus erneuerbaren Energien lieber vom Tisch hätte; von den Ökostromern deshalb, weil sie Rückzahlungsforderungen der Stromkonzerne fürchteten. Seit dem 13. März 2001 gibt es Klarheit: »Endlich herrscht Planungssicherheit für Investitionen in Solarfabriken und Solaranlagen«, kommentiert Carsten Körnig von der Unternehmensvereinigung Solarwirtschaft. Und der Präsident des Bundesverbandes Windenergie, Peter Ahmels, sieht mit dem Urteil sogar »das Verhalten der Stromunternehmen als reine Verunsicherungstaktik gegenüber den Ökostrom-Produzenten enttarnt.«

  Auszug aus dem Urteil
1. Eine Regelung eines Mitgliedsstaates, durch die private Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet werden, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu Mindestpreisen abzunehmen, die über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieses Stroms liegen, und durch die die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden finanziellen Belastung zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze aufgeteilt werden, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) dar.

2. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Elektrizitätsmarkts verstößt eine solche Regelung nicht gegen Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG).

Der Wortlaut des Urteils steht im Internet unter: www.curia.eu.int, Aktenzeichen C-379/98

Worum ging es? Das Landgericht Kiel hatte im Oktober 1998 eine Klage der PreussenElektra an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwiesen. Der Energieversorger verklagte darin die Schleswag auf Rückzahlung von 500.000 Mark. Das Geld hatte die Schleswag nach dem damals geltenden Stromeinspeisungsgesetz an Windkraftanlagenbetreiber zahlen müssen, und mit der im Gesetz enthaltenen so genannten Härteklausel auf den vorgelagerten Netzbetreiber, die PreussenElektra, abwälzen können.

PreussenElektra behauptete, dass die Rechtsgrundlage für diese Zahlung, also das Stromeinspeisungsgesetz, eine leicht modifizierte Beihilferegelung sei. Die sei jedoch von der Europäischen Kommission zu genehmigen, was nicht geschehen war. Weiterhin sollte geklärt werden, ob das Stromeinspeisungsgesetz gegen das Verbot mengenmäßiger Handelsbeschränkungen verstoße.

In seinem Plädoyer Ende Oktober 2000 hatte der Generalanwalt am EuGH, Francis Jacobs, die Frage nach der Beihilfe bereits verneint, jedoch einen Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit nicht ausgeschlossen. Insofern war die Erleichterung bei den Solar- und Windkraftanlagenbetreibern seinerzeit bereits groß, doch blieb eine letzte Unsicherheit – oder, aus Sicht der Energiekonzerne, eine letzte Hoffnung, die erhöhten Einspeisevergütungen noch zu kippen. »Die deutschen Stromversorger erwarten vom Europäischen Gerichtshof endlich rechtliche Klarheit über die staatliche Förderung erneuerbarer Energien«, hieß es dazu beim Verband der Elektrizitätswirtschaft (VDEW) am 26. Oktober 2000. Man wies zudem darauf hin, dass »das Gericht nicht an den Antrag des Generalanwaltes gebunden« sei.

Die Richter folgten dann tatsächlich nicht in allen Punkten dem Generalanwalt Jacobs – allerdings anders, als der VDEW sich das vorgestellt hatte. Denn das Gericht verneinte in seinem Urteil nicht nur die Einstufung des Stromeinspeisungsgesetzes als Beihilfe, sondern sieht darüber hinaus auch keinen unzulässigen Eingriff in die Handelsfreiheit der EU-Mitgliedstaaten. Der EuGH erklärte, dass nur solche staatlichen Vergünstigungen als Beihilfen anzusehen seien, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Nach seiner Auffassung führen weder die gesetzliche Abnahmepflicht nach der deutschen Regelung noch die Aufteilung der finanziellen Belastungen zwischen den privaten Elektrizitätsversorgern und den privaten Betreibern der vorgelagerten Netze zu einer Übertragung staatlicher Mittel. Der Umstand, dass die Abnahmepflicht auf einem Gesetz beruhe und bestimmten Unternehmen Vorteile gewähre, könne der Regelung nicht den Charakter einer staatlichen Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages verleihen, so das Gericht. »Die gegenwärtige Regelung des Elektrizitätsmarktes steht einem deutschen Gesetz nicht entgegen, durch das eine Pflicht zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen begründet wird«, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Damit ist auch das Nachfolge-Gesetz zum Stromeinspeisungsgesetz, das Erneuerbare-Energien-Gesetz, europarechtlich unbedenklich.

Zur Frage der Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels stellte der Gerichtshof fest, dass dieser zwar zumindest potenziell durch erhöhte Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien behindert werden könnte. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Regelung dem Umweltschutz diene, da sie zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen beitrüge. Dieses vorrangige Ziel der Gemeinschaft sei höher zu werten, als die Handelsfreiheit. Also: kein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit.

Das Urteil wird Signalwirkung für ganz Europa haben. Denn auch in Ländern wie Frankreich, Spanien und Italien wird bereits über eine erhöhte Einspeisevergütung nachgedacht. Doch hielt man sich mit konkreten Gesetzen auf Grund der Rechtsunsicherheit bislang zurück. Das dürfte sich jetzt ändern.

Anne Kreutzmann
© PHOTON, 13. März 2001
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