
Weder Beihilfe noch
Handelshindernis
Der Europäische
Gerichtshof hat sein Urteil zur Rechtssache PreussenElektra gegen Schleswag
verkündet. Demnach gibt es keine rechtlichen Bedenken gegen die Zahlung
erhöhter Vergütungen für Strom aus erneuerbaren Energien.
Das Urteil des Europäischen
Gerichtshofes zu einem Rechtsstreit der PreussenElektra mit ihrem
Tochterunternehmen Schleswag war mit Spannung erwartet worden: von der
konventionellen Energiewirtschaft, weil diese die per Gesetz erhöhten
Vergütungen für Strom aus erneuerbaren Energien lieber vom Tisch hätte; von
den Ökostromern deshalb, weil sie Rückzahlungsforderungen der Stromkonzerne
fürchteten. Seit dem 13. März 2001 gibt es Klarheit: »Endlich herrscht
Planungssicherheit für Investitionen in Solarfabriken und Solaranlagen«,
kommentiert Carsten Körnig von der Unternehmensvereinigung Solarwirtschaft. Und
der Präsident des Bundesverbandes Windenergie, Peter Ahmels, sieht mit dem
Urteil sogar »das Verhalten der Stromunternehmen als reine
Verunsicherungstaktik gegenüber den Ökostrom-Produzenten enttarnt.«
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1.
Eine Regelung eines Mitgliedsstaates, durch die
private Elektrizitätsversorgungsunternehmen
verpflichtet werden, den in ihrem Versorgungsgebiet
erzeugten Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu
Mindestpreisen abzunehmen, die über dem
tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieses Stroms
liegen, und durch die die sich aus dieser
Verpflichtung ergebenden finanziellen Belastung
zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und
den privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze
aufgeteilt werden, stellt keine staatliche Beihilfe im
Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach
Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) dar.
2. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts
auf dem Gebiet des Elektrizitätsmarkts verstößt
eine solche Regelung nicht gegen Artikel 30 EG-Vertrag
(nach Änderung jetzt Artikel 28 EG).
Der Wortlaut des Urteils steht im Internet unter: www.curia.eu.int,
Aktenzeichen C-379/98
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Worum ging es? Das Landgericht
Kiel hatte im Oktober 1998 eine Klage der PreussenElektra an den Europäischen
Gerichtshof (EuGH) verwiesen. Der Energieversorger verklagte darin die Schleswag
auf Rückzahlung von 500.000 Mark. Das Geld hatte die Schleswag nach dem damals
geltenden Stromeinspeisungsgesetz an Windkraftanlagenbetreiber zahlen müssen,
und mit der im Gesetz enthaltenen so genannten Härteklausel auf den
vorgelagerten Netzbetreiber, die PreussenElektra, abwälzen können.
PreussenElektra behauptete,
dass die Rechtsgrundlage für diese Zahlung, also das Stromeinspeisungsgesetz,
eine leicht modifizierte Beihilferegelung sei. Die sei jedoch von der
Europäischen Kommission zu genehmigen, was nicht geschehen war. Weiterhin
sollte geklärt werden, ob das Stromeinspeisungsgesetz gegen das Verbot
mengenmäßiger Handelsbeschränkungen verstoße.
In seinem Plädoyer Ende
Oktober 2000 hatte der Generalanwalt am EuGH, Francis Jacobs, die Frage nach der
Beihilfe bereits verneint, jedoch einen Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit
nicht ausgeschlossen. Insofern war die Erleichterung bei den Solar- und
Windkraftanlagenbetreibern seinerzeit bereits groß, doch blieb eine letzte
Unsicherheit – oder, aus Sicht der Energiekonzerne, eine letzte Hoffnung, die
erhöhten Einspeisevergütungen noch zu kippen. »Die deutschen Stromversorger
erwarten vom Europäischen Gerichtshof endlich rechtliche Klarheit über die
staatliche Förderung erneuerbarer Energien«, hieß es dazu beim Verband der
Elektrizitätswirtschaft (VDEW) am 26. Oktober 2000. Man wies zudem darauf hin,
dass »das Gericht nicht an den Antrag des Generalanwaltes gebunden« sei.
Die Richter folgten dann
tatsächlich nicht in allen Punkten dem Generalanwalt Jacobs – allerdings
anders, als der VDEW sich das vorgestellt hatte. Denn das Gericht verneinte in
seinem Urteil nicht nur die Einstufung des Stromeinspeisungsgesetzes als
Beihilfe, sondern sieht darüber hinaus auch keinen unzulässigen Eingriff in
die Handelsfreiheit der EU-Mitgliedstaaten. Der EuGH erklärte, dass nur solche
staatlichen Vergünstigungen als Beihilfen anzusehen seien, die unmittelbar oder
mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Nach seiner Auffassung
führen weder die gesetzliche Abnahmepflicht nach der deutschen Regelung noch
die Aufteilung der finanziellen Belastungen zwischen den privaten
Elektrizitätsversorgern und den privaten Betreibern der vorgelagerten Netze zu
einer Übertragung staatlicher Mittel. Der Umstand, dass die Abnahmepflicht auf
einem Gesetz beruhe und bestimmten Unternehmen Vorteile gewähre, könne der
Regelung nicht den Charakter einer staatlichen Beihilfe im Sinne des
EG-Vertrages verleihen, so das Gericht. »Die gegenwärtige Regelung des
Elektrizitätsmarktes steht einem deutschen Gesetz nicht entgegen, durch das
eine Pflicht zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen begründet
wird«, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Damit ist auch das
Nachfolge-Gesetz zum Stromeinspeisungsgesetz, das Erneuerbare-Energien-Gesetz,
europarechtlich unbedenklich.
Zur Frage der Behinderung des
innergemeinschaftlichen Handels stellte der Gerichtshof fest, dass dieser zwar
zumindest potenziell durch erhöhte Einspeisevergütung für Strom aus
erneuerbaren Energien behindert werden könnte. Allerdings sei zu
berücksichtigen, dass die Regelung dem Umweltschutz diene, da sie zur
Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen beitrüge. Dieses vorrangige Ziel
der Gemeinschaft sei höher zu werten, als die Handelsfreiheit. Also: kein
Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit.
Das Urteil wird Signalwirkung
für ganz Europa haben. Denn auch in Ländern wie Frankreich, Spanien und
Italien wird bereits über eine erhöhte Einspeisevergütung nachgedacht. Doch
hielt man sich mit konkreten Gesetzen auf Grund der Rechtsunsicherheit bislang
zurück. Das dürfte sich jetzt ändern.
Anne
Kreutzmann
© PHOTON, 13. März 2001
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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