Etappensieg für Deutschland

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes sieht Mindestpreisregelungen nicht als staatliche Beihilfen. Allerdings gibt es einen neuen Knackpunkt: Der Generalanwalt sieht das Einspeisungsgesetz als »Handelshindernis«.

© EuGH

Die Dritte Gewalt der Europäischen Gemeinschaft: Frühestens Anfang nächsten Jahres wird der Europäische Gerichtshof sein Urteil im Fall PreussenElektra gegen Schleswag sprechen.

Bei uns knallten die Sektkorken«, kommentiert Volker Oschmann, wissenschaftlicher Mitarbeiter von Hans-Josef Fell, Bundestagsabgeordneter der Grünen. Auch Privatpersonen und Firmen, die in Deutschland in Anlagen zur Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien investiert haben, und deren wirtschaftliche Zukunft am alten Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) oder der Nachfolgeregelung, am Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), hängt, wird am 26. Oktober eine große Last von den Schultern gefallen sein.

An diesem Tag nämlich verkündete Generalanwalt Francis Jacobs in seinem Schlussantrag zur Rechtssache C-379/98 vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg: »Eine Maßnahme wie das StrEG, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (EGV) dar.« In dem Rechtsstreit, der vor knapp zwei Jahren vor dem Landgericht Kiel begann, hatte der Stromversorger PreussenElektra AG (jetzt Teil von E.on) sein Tochterunternehmen Schleswag AG verklagt, um Rückzahlungen in Millionenhöhe zu erwirken, die es laut StrEG zu zahlen verpflichtet war.

PreussenElektra gehörte bis zur Liberalisierung des deutschen Elektrizitätsmarktes zu den sieben großen deutschen Versorgern, die eigene Hochspannungsnetze und große Kraftwerke betrieben; die Schleswag besaß ein Mittelspannungsnetz, über das sie Strom von der PreussenElektra bezog, um ihn dann an Betreiber von Niederspannungsnetzen weiterzuverkaufen. Das Stromnetz der Schleswag lag direkt an der norddeutschen Küste mit hervorragenden Windverhältnissen: Der Anteil von Windstrom stieg hier nach Inkrafttreten des StrEG im Jahre 1990 in nur sieben Jahren von einem auf 15 Prozent. Nach einer Änderung des StrEG im Jahr 1998 waren Unternehmen wie die Schleswag dazu berechtigt, alle Zusatzkosten oberhalb eines fünfprozentigen Stromanteils aus erneuerbaren Energien auf den vorgelagerten Netzbetreiber – in diesem Fall PreussenElektra – abzuwälzen.

Anstatt die Mehrkosten auf die Stromkunden umzulegen, wie es das StrEG vorsieht, verklagte PreussenElektra jedoch seine Tochter Schleswag auf Rückzahlung der Summe. Begründung: Die Bundesregierung habe die Änderung des StrEG nicht bei der Europäischen Kommission als Beihilfe notifiziert, und daher bestünde keine Rechtsgrundlage für die Zahlungen. Das zuständige Landgericht Kiel legte den Fall daraufhin dem EuGH vor, wo sich interessante Gruppen bildeten: Auf der einen Seite PreussenElektra, Schleswag und die finnische Regierung, auf der anderen Seite die deutsche Regierung, der als Streithelfer das Land Schleswig-Holstein und die Windpark Reussenköge III GmbH beitraten. Kurios und Novum in einem Rechtsstreit: Die Beklagte steht auf der Seite der Klägerin.

Zwar hat das im April in Kraft getretene EEG den Hauptstreitpunkt der beiden Stromversorger gelöst, indem die zusätzlichen Kosten über eine Kompensationsregelung auf alle vorgelagerten Netzbetreiber gleichmäßig verteilt werden können. Ihre Intention lag jedoch darin begründet, den staatlich dekretierten Fördermechanismus in Form von garantierten Mindestpreisen für Strom aus erneuerbaren Energien zu kippen.

Nun ist das EEG nicht Gegenstand des Verfahrens. Je nach Formulierung des Urteils lassen sich aber Schlussfolgerungen ziehen, da das EEG genau wie das StrEG auf dem Prinzip der garantierten Mindeststrompreise basiert. Zudem hat die Bundesregierung das EEG nicht bei der Kommission als Beihilfe notifiziert, da es über Strompreiserhöhungen refinanziert werden kann, somit den Staatshaushalt nicht direkt belastet, und folglich keine Beihilfe darstelle.

Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind nach Artikel 92 (früher Art. 87 EGV) staatliche Beihilfen an einzelne Unternehmen oder Produktionszweige verboten, wenn dadurch der Wettbewerb im gemeinsamen Binnenmarkt verzerrt wird. Allerdings gibt es für einige Industriezweige Ausnahmen, wobei sich die Wettbewerbshüter der Kommission vorbehalten, jedes einzelne Gesuch zu prüfen. Die Beihilfen müssen dann bestimmten Richtlinien entsprechen, im Falle der erneuerbaren Energien dem so genannten »Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltbeihilfen«.

Interessanterweise wird der Kampf der deutschen Energieversorgungsunternehmen (EVU) gegen Mindestpreisregelungen auf EU-Ebene unterstützt, wenn auch vermutlich aus anderen Motiven: Alexander Schaub, Generaldirektor für Wettbewerb bei der Europäischen Kommission, hatte der Bundesregierung schon vor Inkrafttreten des EEG eine Notifizierung als Beihilfe ans Herz legen wollen, und nach deren Ablehnung im Frühjahr ein Verfahren anberaumt, in dem er das Gesetz nun als »nicht-notifizierte Beihilfe« prüfen wollte. Gleichzeitig drohte er mit Rückzahlungsforderungen (siehe PHOTON 4/2000, S. 32). Solche Äußerungen waren Wasser auf den Mühlen der deutschen EVU, von denen fast alle ihre Verträge über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien mit Investoren nur noch unter Vorbehalt abschließen; Zahlungen auf Grundlage des EEG werden nur geleistet, solange sie im Einklang mit der EU-Gesetzgebung stehen.

»Schlappe für deutsche Stromkonzerne«

Ein unscheinbarer kurzer Artikel des Hamburger Spiegels im August sorgte dann für Irritation: Der EuGH werde bereits im September feststellen, dass deutsche Fördergesetze für Strom aus erneuerbaren Energien mit den Gesetzen der Europäischen Gemeinschaft nicht zu vereinbaren seien, hieß es da. Rückforderungen von Beihilfen in Millionenhöhe wären die Konsequenz (siehe PHOTON 5-2000, S.36).

Doch war der Spiegel offensichtlich falsch informiert: Nicht der EuGH fällte sein Urteil, sondern der Generalanwalt hielt sein Plädoyer, das jedoch erst im Oktober. Und er stellte fest, dass ein Finanzierungsmechanismus wie das StrEG keine Beihilfe sei, da weder mittelbar noch unmittelbar staatliche Finanzmittel benutzt würden. Fazit: von Rückzahlungen keine Spur.

In einem neuen Beitrag reagierte Spiegel Online schnell. Titel am 26. Oktober: »Schlappe für deutsche Stromkonzerne.« Und auch der Jurist Oschmann freute sich über den wichtigen Etappensieg über die EVU, war aber gleichzeitig verärgert über deren streckenweise sehr erfolgreiche Verunsicherungskampagne: »Verfolgt man ähnliche Fälle, war die Rechtsprechung des EuGH immer eindeutig. Insofern hätte es überhaupt keine Zweifel geben dürfen.«

Für eine vollständige Entwarnung ist es allerdings noch zu früh: Das letzte Wort hat nicht der Generalanwalt sondern der EuGH, auch wenn er gemeinhin dessen Anträgen zu folgen pflegt. Und sollte er das wirklich tun, würde die Niederlage der EVU sich auch zu einer für Alexander Schaub und seinen Chef, den Wettbewerbskommissar Mario Monti, ausweiten.

Staaten kritisieren Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltbeihilfen

Derzeit arbeiten die Wettbewerbshüter an der Novellierung des »Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltbeihilfen«. Der wäre dann aber mit großer Wahrscheinlichkeit für Mindestpreisregelungen wie das StrEG oder das EEG nicht mehr relevant, ein Gängeln durch die Kommission somit nicht mehr möglich.

Erst im September hatte die Generaldirektion Wettbewerb einen neuen Entwurf des »Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltbeihilfen« präsentiert, der zum ersten Mal auch Mindestpreisregelungen berücksichtigt. Die Definition in Artikel 58 lässt jedoch eine entscheidende Frage offen: Es wird erklärt, wie die Höhe des Preises einer Kilowattstunde über die Abschreibung errechnet werden soll, ohne dabei zu erwähnen, ob beispielsweise Kapitalbeschaffungskosten darin enthalten sind. Inwieweit das EEG also nach diesem Artikel zulässig ist, ist so nicht zu klären.

»Die Mehrheit der Länder kritisierte diesen Entwurf«, berichtet eine Mitarbeiterin des deutschen Umweltministeriums nach einer Zusammenkunft von Beamten der Kommission und den EU-Mitgliedstaaten am 11. Oktober. De jure ist die Kommission zwar nicht verpflichtet, ihre Entwürfe mit den Ländern zu diskutieren. Doch dienen solche Treffen als Stimmungsbarometer dafür, inwiefern die Vorstellungen der Kommission geteilt werden.

In diesem Fall allerdings herrscht schon in der Kommission selbst Dissens über den Entwurf: Während Loyola de Palacio, Kommissarin für Energie und Verkehr, das Papier ablehnt, versucht Mario Monti, es möglichst schnell durchzupeitschen, damit es – wie geplant – Anfang 2001 in Kraft treten kann.

Auch das andere große Projekt der EU – die Richtlinie zur Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien – liegt zeitlich noch gut im Rennen. Am 24. Oktober verabschiedete der parlamentarische Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (ITRE) den Kommentar der deutschen EU-Parlamentarierin Mechthild Rothe (SPD) zum Kommissionsvorschlag. Darin wird gefordert, den Mitgliedsstaaten für zehn Jahre die Wahl ihrer Fördermechanismen selbst zu überlassen, während die Kommission diese Freiheit lediglich für fünf Jahre garantieren will. Außerdem wird ein höherer Anteil (23,5 Prozent) an Strom aus erneuerbaren Energien gefordert, der gesetzlich bindend ist. Am 16. November billigte das Europäische Parlament Rothes Vorlage. Die letzte zu überwindende Hürde stellt nun der Ministerrat dar, der sein halbjähriges Treffen im Dezember abhalten wird.

Das StrEG ist eine Handelsbarriere im EU-Binnenmarkt

Letztlich hatte der Generalanwalt den Öko-Lobbyisten in seinem Plädoyer auch eine unerwartet dicke Nuss zu knacken gegeben, die noch einige Mühe bereiten dürfte. Das Landgericht Kiel hatte für den Fall, dass das StrEG vom Vorwurf der Beihilfe freigesprochen würde, eine Klärung der Frage anberaumt, ob es sich beim StrEG um einen Verstoß gegen das »Prinzip der Warenverkehrsfreiheit« (Artikel 30 EGV) im EU-Binnenmarktes handelt. Jacobs hatte diese Frage bejaht, da nur der in Deutschland erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien durch die erhöhte Vergütung begünstigt sei, während auf gleiche Weise produzierter Strom aus anderen EU-Ländern nicht in den Genuss dieser Förderung kommen könne.

Allerdings gesteht der Generalanwalt nationale Handelsbarrieren zu, wenn sie aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt sein können. Mit Hinblick auf Artikel 6 EGV, der für alle Maßnahmen in der EU die Einhaltung des erforderlichen Umweltschutzes für eine nachhaltige Entwicklung verlangt, spricht sich Jacobs für eine stärkere Berücksichtigung dieses Themas in der Rechtsprechung aus, und fordert vom EuGH deshalb eine grundsätzliche Äußerung über die Einschränkung des Warenverkehrs durch nationale Umweltschutzmaßnahmen.

Gleichzeitig zweifelt er aber daran, ob der Umweltschutzaspekt für das StrEG – welches er als »besonders wirkungsvolles Instrument zur Steigerung der Nutzung erneuerbarer Energien« ansieht –, Relevanz hat. »Es ist nicht erkennbar«, so Jacobs, »warum in anderen Mitgliedstaaten erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien nicht in gleichem Maße zur Verringerung des Abgasausstoßes in Deutschland beitragen würde, wie in Deutschland erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien.«

Nach Meinung von Volker Oschmann liegt der Generalanwalt in diesem Punkt jedoch falsch: »Wir können das Gesetz nicht aufrecht erhalten, wenn wir Strom auch anderen Europäern vergüten müssten. Nach derzeitiger Rechtsprechung muss Jacobs eine gleich geeignete Maßnahme mit dem StrEG vergleichen. Es gibt aber keine Maßnahme, die genauso gut funktioniert.« Außerdem hatte Jacobs bei seinem Verweis auf Artikel 6 EGV unterstrichen, dass dieser rechtlich bindend sei: Umweltpolitische Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 können folglich noch nicht einmal begrifflich den freien Warenverkehr verletzen, da sie Teil des EU-Rechtsrahmens sind, mit dem ein »umweltschädlicher« Binnenmarkthandel verhindert werden soll.

Grundsätzlich bedauerte Jacobs, dass die Frage der Warenfreiheit bisher zu wenig Beachtung im Verfahren gefunden habe. Deshalb schlägt er dem EuGH entweder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor, oder die Beschränkung auf allgemeine Angaben zur Auslegung des freien Warenverkehrs, um dann die Anwendung dem Kieler Landgericht zu überlassen.

Solange aber der Europäische Gerichtshof dem Generalanwalt darin folgt, das Stromeinspeisungsgesetz nicht als Beihilfe einzustufen, ist zumindest für Volker Oschmann die Diskussion um die Warenfreiheit von nachgeordneter Bedeutung: »Das hier bekommt man alles viel besser in den Griff als eine Beihilfe.«

Michael Schmela
© PHOTON, 26. Oktober 2000
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