
Etappensieg für
Deutschland
Der Generalanwalt des
Europäischen Gerichtshofes sieht Mindestpreisregelungen nicht als staatliche
Beihilfen. Allerdings gibt es einen neuen Knackpunkt: Der Generalanwalt sieht
das Einspeisungsgesetz als »Handelshindernis«.
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© EuGH
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Die Dritte Gewalt der
Europäischen Gemeinschaft: Frühestens Anfang nächsten Jahres wird der
Europäische Gerichtshof sein Urteil im Fall PreussenElektra gegen Schleswag
sprechen.
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Bei uns knallten die
Sektkorken«, kommentiert Volker Oschmann, wissenschaftlicher
Mitarbeiter von Hans-Josef Fell, Bundestagsabgeordneter der Grünen.
Auch Privatpersonen und Firmen, die in Deutschland in Anlagen zur
Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien investiert haben, und deren
wirtschaftliche Zukunft am alten Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) oder
der Nachfolgeregelung, am Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), hängt,
wird am 26. Oktober eine große Last von den Schultern gefallen sein.
An diesem Tag
nämlich verkündete Generalanwalt Francis Jacobs in seinem
Schlussantrag zur Rechtssache C-379/98 vor dem Europäischen
Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg: »Eine Maßnahme wie das StrEG,
stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1
EG-Vertrag (EGV) dar.« In dem Rechtsstreit, der vor knapp zwei Jahren
vor dem Landgericht Kiel begann, hatte der Stromversorger
PreussenElektra AG (jetzt Teil von E.on) sein Tochterunternehmen
Schleswag AG verklagt, um Rückzahlungen in Millionenhöhe zu
erwirken, die es laut StrEG zu zahlen verpflichtet war.
PreussenElektra
gehörte bis zur Liberalisierung des deutschen Elektrizitätsmarktes
zu den sieben großen deutschen Versorgern, die eigene
Hochspannungsnetze und große Kraftwerke betrieben; die Schleswag
besaß ein Mittelspannungsnetz, über das sie Strom von der
PreussenElektra bezog, um ihn dann an Betreiber von
Niederspannungsnetzen weiterzuverkaufen. Das Stromnetz der Schleswag
lag direkt an der norddeutschen Küste mit hervorragenden
Windverhältnissen: Der Anteil von Windstrom stieg hier nach
Inkrafttreten des StrEG im Jahre 1990 in nur sieben Jahren von einem
auf 15 Prozent. Nach einer Änderung des StrEG im Jahr 1998 waren
Unternehmen wie die Schleswag dazu berechtigt, alle Zusatzkosten
oberhalb eines fünfprozentigen Stromanteils aus erneuerbaren Energien
auf den vorgelagerten Netzbetreiber – in diesem Fall PreussenElektra
– abzuwälzen.
Anstatt die
Mehrkosten auf die Stromkunden umzulegen, wie es das StrEG vorsieht,
verklagte PreussenElektra jedoch seine Tochter Schleswag auf
Rückzahlung der Summe. Begründung: Die Bundesregierung habe die
Änderung des StrEG nicht bei der Europäischen Kommission als
Beihilfe notifiziert, und daher bestünde keine Rechtsgrundlage für
die Zahlungen. Das zuständige Landgericht Kiel legte den Fall
daraufhin dem EuGH vor, wo sich interessante Gruppen bildeten: Auf der
einen Seite PreussenElektra, Schleswag und die finnische Regierung,
auf der anderen Seite die deutsche Regierung, der als Streithelfer das
Land Schleswig-Holstein und die Windpark Reussenköge III GmbH
beitraten. Kurios und Novum in einem Rechtsstreit: Die Beklagte steht
auf der Seite der Klägerin.
Zwar hat das im
April in Kraft getretene EEG den Hauptstreitpunkt der beiden
Stromversorger gelöst, indem die zusätzlichen Kosten über eine
Kompensationsregelung auf alle vorgelagerten Netzbetreiber
gleichmäßig verteilt werden können. Ihre Intention lag jedoch darin
begründet, den staatlich dekretierten Fördermechanismus in Form von
garantierten Mindestpreisen für Strom aus erneuerbaren Energien zu
kippen.
Nun ist das EEG
nicht Gegenstand des Verfahrens. Je nach Formulierung des Urteils
lassen sich aber Schlussfolgerungen ziehen, da das EEG genau wie das
StrEG auf dem Prinzip der garantierten Mindeststrompreise basiert.
Zudem hat die Bundesregierung das EEG nicht bei der Kommission als
Beihilfe notifiziert, da es über Strompreiserhöhungen refinanziert
werden kann, somit den Staatshaushalt nicht direkt belastet, und
folglich keine Beihilfe darstelle.
Innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft sind nach Artikel 92 (früher Art. 87 EGV)
staatliche Beihilfen an einzelne Unternehmen oder Produktionszweige
verboten, wenn dadurch der Wettbewerb im gemeinsamen Binnenmarkt
verzerrt wird. Allerdings gibt es für einige Industriezweige
Ausnahmen, wobei sich die Wettbewerbshüter der Kommission
vorbehalten, jedes einzelne Gesuch zu prüfen. Die Beihilfen müssen
dann bestimmten Richtlinien entsprechen, im Falle der erneuerbaren
Energien dem so genannten »Gemeinschaftsrahmen für staatliche
Umweltbeihilfen«.
Interessanterweise
wird der Kampf der deutschen Energieversorgungsunternehmen (EVU) gegen
Mindestpreisregelungen auf EU-Ebene unterstützt, wenn auch vermutlich
aus anderen Motiven: Alexander Schaub, Generaldirektor für Wettbewerb
bei der Europäischen Kommission, hatte der Bundesregierung schon vor
Inkrafttreten des EEG eine Notifizierung als Beihilfe ans Herz legen
wollen, und nach deren Ablehnung im Frühjahr ein Verfahren anberaumt,
in dem er das Gesetz nun als »nicht-notifizierte Beihilfe« prüfen
wollte. Gleichzeitig drohte er mit Rückzahlungsforderungen (siehe
PHOTON 4/2000, S. 32). Solche Äußerungen waren Wasser auf den
Mühlen der deutschen EVU, von denen fast alle ihre Verträge über
die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien mit Investoren nur
noch unter Vorbehalt abschließen; Zahlungen auf Grundlage des EEG
werden nur geleistet, solange sie im Einklang mit der EU-Gesetzgebung
stehen.
»Schlappe für
deutsche Stromkonzerne«
Ein unscheinbarer
kurzer Artikel des Hamburger Spiegels im August sorgte dann für
Irritation: Der EuGH werde bereits im September feststellen, dass
deutsche Fördergesetze für Strom aus erneuerbaren Energien mit den
Gesetzen der Europäischen Gemeinschaft nicht zu vereinbaren seien,
hieß es da. Rückforderungen von Beihilfen in Millionenhöhe wären
die Konsequenz (siehe PHOTON 5-2000, S.36).
Doch war der Spiegel
offensichtlich falsch informiert: Nicht der EuGH fällte sein Urteil,
sondern der Generalanwalt hielt sein Plädoyer, das jedoch erst im
Oktober. Und er stellte fest, dass ein Finanzierungsmechanismus wie
das StrEG keine Beihilfe sei, da weder mittelbar noch unmittelbar
staatliche Finanzmittel benutzt würden. Fazit: von Rückzahlungen
keine Spur.
In einem neuen
Beitrag reagierte Spiegel Online schnell. Titel am 26. Oktober:
»Schlappe für deutsche Stromkonzerne.« Und auch der Jurist Oschmann
freute sich über den wichtigen Etappensieg über die EVU, war aber
gleichzeitig verärgert über deren streckenweise sehr erfolgreiche
Verunsicherungskampagne: »Verfolgt man ähnliche Fälle, war die
Rechtsprechung des EuGH immer eindeutig. Insofern hätte es überhaupt
keine Zweifel geben dürfen.«
Für eine
vollständige Entwarnung ist es allerdings noch zu früh: Das letzte
Wort hat nicht der Generalanwalt sondern der EuGH, auch wenn er
gemeinhin dessen Anträgen zu folgen pflegt. Und sollte er das
wirklich tun, würde die Niederlage der EVU sich auch zu einer für
Alexander Schaub und seinen Chef, den Wettbewerbskommissar Mario
Monti, ausweiten.
Staaten
kritisieren Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltbeihilfen
Derzeit arbeiten die
Wettbewerbshüter an der Novellierung des »Gemeinschaftsrahmens für
staatliche Umweltbeihilfen«. Der wäre dann aber mit großer
Wahrscheinlichkeit für Mindestpreisregelungen wie das StrEG oder das
EEG nicht mehr relevant, ein Gängeln durch die Kommission somit nicht
mehr möglich.
Erst im September
hatte die Generaldirektion Wettbewerb einen neuen Entwurf des
»Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltbeihilfen« präsentiert,
der zum ersten Mal auch Mindestpreisregelungen berücksichtigt. Die
Definition in Artikel 58 lässt jedoch eine entscheidende Frage offen:
Es wird erklärt, wie die Höhe des Preises einer Kilowattstunde über
die Abschreibung errechnet werden soll, ohne dabei zu erwähnen, ob
beispielsweise Kapitalbeschaffungskosten darin enthalten sind.
Inwieweit das EEG also nach diesem Artikel zulässig ist, ist so nicht
zu klären.
»Die Mehrheit der
Länder kritisierte diesen Entwurf«, berichtet eine Mitarbeiterin des
deutschen Umweltministeriums nach einer Zusammenkunft von Beamten der
Kommission und den EU-Mitgliedstaaten am 11. Oktober. De jure ist die
Kommission zwar nicht verpflichtet, ihre Entwürfe mit den Ländern zu
diskutieren. Doch dienen solche Treffen als Stimmungsbarometer dafür,
inwiefern die Vorstellungen der Kommission geteilt werden.
In diesem Fall
allerdings herrscht schon in der Kommission selbst Dissens über den
Entwurf: Während Loyola de Palacio, Kommissarin für Energie und
Verkehr, das Papier ablehnt, versucht Mario Monti, es möglichst
schnell durchzupeitschen, damit es – wie geplant – Anfang 2001 in
Kraft treten kann.
Auch das andere
große Projekt der EU – die Richtlinie zur Förderung von Strom aus
Erneuerbaren Energien – liegt zeitlich noch gut im Rennen. Am 24.
Oktober verabschiedete der parlamentarische Ausschuss für Industrie,
Außenhandel, Forschung und Energie (ITRE) den Kommentar der deutschen
EU-Parlamentarierin Mechthild Rothe (SPD) zum Kommissionsvorschlag.
Darin wird gefordert, den Mitgliedsstaaten für zehn Jahre die Wahl
ihrer Fördermechanismen selbst zu überlassen, während die
Kommission diese Freiheit lediglich für fünf Jahre garantieren will.
Außerdem wird ein höherer Anteil (23,5 Prozent) an Strom aus
erneuerbaren Energien gefordert, der gesetzlich bindend ist. Am 16.
November billigte das Europäische Parlament Rothes Vorlage. Die
letzte zu überwindende Hürde stellt nun der Ministerrat dar, der
sein halbjähriges Treffen im Dezember abhalten wird.
Das StrEG ist
eine Handelsbarriere im EU-Binnenmarkt
Letztlich hatte der
Generalanwalt den Öko-Lobbyisten in seinem Plädoyer auch eine
unerwartet dicke Nuss zu knacken gegeben, die noch einige Mühe
bereiten dürfte. Das Landgericht Kiel hatte für den Fall, dass das
StrEG vom Vorwurf der Beihilfe freigesprochen würde, eine Klärung
der Frage anberaumt, ob es sich beim StrEG um einen Verstoß gegen das
»Prinzip der Warenverkehrsfreiheit« (Artikel 30 EGV) im
EU-Binnenmarktes handelt. Jacobs hatte diese Frage bejaht, da nur der
in Deutschland erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien durch die
erhöhte Vergütung begünstigt sei, während auf gleiche Weise
produzierter Strom aus anderen EU-Ländern nicht in den Genuss dieser
Förderung kommen könne.
Allerdings gesteht
der Generalanwalt nationale Handelsbarrieren zu, wenn sie aus Gründen
des Umweltschutzes gerechtfertigt sein können. Mit Hinblick auf
Artikel 6 EGV, der für alle Maßnahmen in der EU die Einhaltung des
erforderlichen Umweltschutzes für eine nachhaltige Entwicklung
verlangt, spricht sich Jacobs für eine stärkere Berücksichtigung
dieses Themas in der Rechtsprechung aus, und fordert vom EuGH deshalb
eine grundsätzliche Äußerung über die Einschränkung des
Warenverkehrs durch nationale Umweltschutzmaßnahmen.
Gleichzeitig
zweifelt er aber daran, ob der Umweltschutzaspekt für das StrEG –
welches er als »besonders wirkungsvolles Instrument zur Steigerung
der Nutzung erneuerbarer Energien« ansieht –, Relevanz hat. »Es
ist nicht erkennbar«, so Jacobs, »warum in anderen Mitgliedstaaten
erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien nicht in gleichem Maße zur
Verringerung des Abgasausstoßes in Deutschland beitragen würde, wie
in Deutschland erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien.«
Nach Meinung von
Volker Oschmann liegt der Generalanwalt in diesem Punkt jedoch falsch:
»Wir können das Gesetz nicht aufrecht erhalten, wenn wir Strom auch
anderen Europäern vergüten müssten. Nach derzeitiger Rechtsprechung
muss Jacobs eine gleich geeignete Maßnahme mit dem StrEG vergleichen.
Es gibt aber keine Maßnahme, die genauso gut funktioniert.«
Außerdem hatte Jacobs bei seinem Verweis auf Artikel 6 EGV
unterstrichen, dass dieser rechtlich bindend sei: Umweltpolitische
Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 können folglich noch nicht einmal
begrifflich den freien Warenverkehr verletzen, da sie Teil des
EU-Rechtsrahmens sind, mit dem ein »umweltschädlicher«
Binnenmarkthandel verhindert werden soll.
Grundsätzlich
bedauerte Jacobs, dass die Frage der Warenfreiheit bisher zu wenig
Beachtung im Verfahren gefunden habe. Deshalb schlägt er dem EuGH
entweder eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor, oder
die Beschränkung auf allgemeine Angaben zur Auslegung des freien
Warenverkehrs, um dann die Anwendung dem Kieler Landgericht zu
überlassen.
Solange aber der
Europäische Gerichtshof dem Generalanwalt darin folgt, das
Stromeinspeisungsgesetz nicht als Beihilfe einzustufen, ist zumindest
für Volker Oschmann die Diskussion um die Warenfreiheit von
nachgeordneter Bedeutung: »Das hier bekommt man alles viel besser in
den Griff als eine Beihilfe.«
Michael
Schmela
© PHOTON, 26. Oktober 2000
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