Gesetzesentwurf zum Stromeinspeisegesetz

Nachfolgend die aktuelle Fassung des Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien wie er von den Regierungsfraktionen vereinbart worden ist:

 

A Zielsetzung
B Lösung
C Alternativen
D Kosten der öffentlichen Haushalte
E Sonstige Kosten
Artikel 1
Gesetz zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)

Begründung zu
Artikel 1
§1 Anwendungsbereich
Begründung zu §1
§2 Abnahme- und Vergütungspflicht
Begründung zu §2
§3 Vergütung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas
Begründung zu §§ 3-7
Begründung zu §3
$4 Vergütung für Strom aus Biomasse
Begründung zu §4
§5 Vergütung für Strom aus Geothermie
Begründung zu §5
$6 Vergütung für Strom aus Windkraft
Begründung zu §6
$7 Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
Begründung zu §7
$8 Abrechnung mehrerer Anlagen
Begründung zu §8
$9 Netzkosten
Begründung zu §9
$10 Belastungsausgleich
Begründung zu §10
$11 Erfahrungsbericht
Begründung zu §11
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung zu Artikel 3
Begründung Allgemeiner Teil
Begründung Besonderer Teil

 

Gesetzentwurf
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) sowie zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes

 

A. Zielsetzung

Das Gesetz verfolgt aus Gründen des Klima- und Umweltschutzes das Ziel der Verdoppelung des Anteils erneuerbarer Energien an der Elektrizitätserzeugung bis zum Jahr 2010. Erneuerbare Energien sollen mittelfristig zu einem wesentlichen Standbein der Energieversorgung ausgebaut werden. Notwendig dafür ist eine dynamische Entwicklung der verschiedenen Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Mittel- und langfristig soll dadurch die Wettbewerbsfähigkeit mit konventionellen Energieträgern ermöglicht und die Position der deutschen Industrie und Technologie auf dem Weltmarkt gestärkt werden.

 

B. Lösung

Strom aus erneuerbaren Energien im Anwendungsbereich des Gesetzes wird so vergütet, dass bei rationeller Betriebsführung der wirtschaftliche Betrieb der verschiedenen Anlagentypen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen grundsätzlich möglich ist, übliche unternehmerische Risiken von den Anlagenbetreibern jedoch selbst zu tragen sind. Auf diese Weise wird eine dynamische Entwicklung in Gang gesetzt, die privates Kapital mobilisiert, die Nachfrage nach Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien steigert, den Einstieg in die Serienproduktion ermöglicht, zu sinkenden Preisen führt, die wirtschaftliche Konkurrenzfähigkeit erneuerbarer Energien verbessert und ihre stärkere Marktdurchdringung zur Folge hat.

Der Gesetzentwurf sieht im Einzelnen folgende Maßnahmen vor:

  • Regelung der Aufnahme- und Vergütungspflicht;
  • Regelung der Vergütungssätze in Form von differenziert und degressiv ausgestalteten Festpreisen;
  • Regelung der Kostentragung von Netzanschluss und Netzverstärkung;
  • Einführung eines Belastungsausgleichs unter den Netzbetreibern.

 

C. Alternativen

Keine

 

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Möglichkeit, die Aufwendungen, die infolge der durch das Gesetz begründeten Verpflichtungen entstehen, bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte in Ansatz zu bringen, werden sich diese Entgelte voraussichtlich geringfügig erhöhen. Es ist lediglich mit geringfügigen Steigerungen der Strombezugspreise zu rechnen, die durch die im liberalisierten Markt sinkenden Strompreise deutlich überkompensiert werden.

 

2. Vollzugsaufwand

Der Vollzugsaufwand des Gesetzes beschränkt sich auf eine regelmäßige zweijährliche Berichtspflicht der beteiligten Bundesministerien.

 

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind trotz voraussichtlich geringer Erhöhung der Netznutzungsentgelte nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten. Diese Prognose beruht auf den Erfahrungen mit dem Stromeinspeisungsgesetz. Im Jahr 1998 belief sich das finanzielle Volumen, das bei der Berechnung des Durchleitungsentgelts in Ansatz gebracht werden konnte, auf unter 500 Millionen DM und damit rund 0,1 Pfennigen pro Kilowattstunde Strom für alle Stromverbraucher. Es ist lediglich mit geringfügigen Steigerungen der Strombezugspreise zu rechnen, die durch die im liberalisierten Markt sinkenden Strompreise deutlich überkompensiert werden.

 

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) sowie zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes

 

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

 

Artikel 1
Gesetz zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)

 

§ 1
Anwendungsbereich

(1)
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gewonnen wird, durch Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung.

(2)
Nicht erfasst wird Strom

1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung über 5 Megawatt, oder aus Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer installierten elektrischen Leistung über 20 Megawatt sowie

2. aus Anlagen, die zu über 25 % der Bundesrepublik Deutschland, einem Land, Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Unternehmen gehören, die mit diesen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind, soweit es sich nicht um Neuanlagen handelt oder um solche Anlagen, für die die Unternehmen nachweisen, dass die Anlagen nicht wirtschaftlich betrieben werden können und ohne Aufnahme in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ihre Stillegung zu erwarten wäre.

(3)

Neuanlagen sind Anlagen, die mit dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen worden sind. Reaktivierte oder erneuerte Anlagen gelten als Neuanlagen, wenn die Anlage in wesentlichen Teilen erneuert worden ist. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten einer Neuinvestition der gesamten Anlage betragen. Altanlagen sind Anlagen, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen worden sind.

 

§ 2
Abnahme- und Vergütungspflicht

(1)
Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom nach § 1 an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus diesen Anlagen abzunehmen und den eingespeisten Strom nach §§ 3 bis 7 zu vergüten. Die Verpflichtung trifft das Unternehmen, zu dessen Netz mit einer für die Einspeiseleistung geeigneten Spannungsebene die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Netze im Sinne von Satz 1 sind auch solche, an die Letztverbraucher nicht unmittelbar angeschlossen sind. Nicht vermeidbare Mehraufwendungen auf Grund der Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 sowie nach § 10 können bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden.

(2)
Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, die Einspeisung aufzunehmen, treffen die Verpflichtungen aus Absatz 1 den Betreiber des nächstgelegenen Netzes einer höheren Spannungsebene. Ein Netz gilt als technisch in der Lage, die Einspeisung aufzunehmen, wenn die Abnahme des Stroms durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird. Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offenzulegen.

(3)
Netzbetreiber haben den aufgenommenen Strom bestmöglich zu verkaufen oder im Rahmen ihres eigenen Strombedarfs für den Netzbetrieb zu verwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Durchführung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Regelung der Verwendung und Vermarktung, zur Sicherstellung des diskriminierungsfreien Verkaufs und der Beachtung des Grundsatzes der Entflechtung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erlassen.

 

§ 3
Vergütung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas

Für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas beträgt die Vergütung mindestens 15 Pfennige pro Kilowattstunde. Bei Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 500 Kilowatt gilt dies nur für den Teil des eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis von 500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht; dabei bemisst sich die Leistung nach dem Jahresmittel, der in den einzelnen Monaten gemessenen mittleren elektrischen Wirkleistung. Der Preis für den sonstigen Strom beträgt für Neuanlagen mindestens 13 Pfennige, für Altanlagen mindestens 12 Pfennige pro Kilowattstunde.

 

§ 4
Vergütung für Strom aus Biomasse

Für Strom aus Biomasse beträgt die Vergütung für Neuanlagen

1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 500 Kilowatt mindestens 20 Pfennige pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 5 Megawatt mindestens 18 Pfennige pro Kilowattstunde und

3. ab einer installierten elektrischen Wirkleistung von 5 Megawatt mindestens 17 Pfennige pro Kilowattstunde.

§ 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung. Für Strom aus Altanlagen beträgt die Vergütung mindestens 16,5 Pfennige, soweit die installierte elektrische Leistung 5 Megawatt nicht überschreitet.

 

§ 5
Vergütung für Strom aus Geothermie

Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 20 Megawatt mindestens 17,5 Pfennige pro Kilowattstunde und

2. ab einer installieren elektrischen Leistung von 20 Megawatt mindestens 14 Pfennige pro Kilowattstunde. § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung.

 

§ 6
Vergütung für Strom aus Windkraft

(1)
Für Strom aus Windkraft beträgt die Vergütung mindestens 17,8 Pfennige pro Kilowattstunde für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Ab dem sechsten Betriebsjahr beträgt die Vergütung für Anlagen, die in dieser Zeit 150 vom Hundert des errechneten Ertrages der Referenzanlage nach Absatz 2 erzielt haben, 13,8 Pfennige pro Kilowattstunde. Für sonstige Anlagen verlängert sich die Frist des Satzes 1 für jedes ein vom Hundert des Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 vom Hundert des Referenzstandorts unterschreitet, um zwei Monate.

(2)
Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windkraftanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort nach Absatz 4 rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde.

(3)
Der Typ einer Windkraftanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.

(4)
Referenzstandort ist ein Standort mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über Grund mit der Rauhigkeitslänge von 0,1 und dem Weibull-Formfaktor 2,0 unter Zugrundelegung der Rayleigh-Verteilung für die Windgeschwindigkeit.

(5)
Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windkraftanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist zu ermitteln nach dem einheitlichen Verfahren gemäß der technischen Richtlinie Power Performance Procedure Ausgabe 3 vom 1. März 1999 der International Measurement Network (MEASNET) mit Sitz in Löwen, Belgien. Zur Vermessung der Leistungskennlinien und Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie Terms of Agreement Ausgabe vom 1. März 1999 der MEASNET von dieser zertifiziert worden sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht diese Institutionen nachrichtlich im Bundesanzeiger.

(6)
Für Altanlagen gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 1 der 1. Januar 2000. Für diese Anlagen verringert sich die Frist im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 3 um die Hälfte der bis zum 1. Januar 2000 zurückgelegten Betriebszeit; sie verringert sich jedoch höchstens bis zum 30. Juni 2001. Soweit für solche Anlagen eine Leistungskennlinie nicht ermittelt wurde, kann an ihre Stelle eine auf der Basis der Konstruktionsunterlagen des Anlagentyps vorgenommene entsprechende Berechnung einer nach Absatz 5 Satz 3 berechtigten Institution treten.

 

§ 7
Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie

(1)
Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 99 Pfennige pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütung wird zum 1. Januar eines jeden auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 5 vom Hundert gesenkt; der Betrag der Vergütung ist auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.

(2)
Die Verpflichtung zur Vergütung nach Absatz 1 entfällt für Anlagen, die nach dem 30. Juni des Jahres in Betrieb genommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach diesem Gesetz vergütet werden, eine installierte Leistung von insgesamt 350 Megawatt erreichen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Deutschen Bundestag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit so rechtzeitig über den Stand der Markteinführung und der Kostenentwicklung zu berichten, dass vor Entfallen der Vergütungsverpflichtung nach Absatz 1 eine Anschlussvergütungsregelung durch den Deutschen Bundestag getroffen wird.

 

§ 8
Abrechnung mehrerer Anlagen

Wird Strom aus mehreren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet, so sind für die Berechnung der Höhe differenzierter Vergütungen die kumulierten Werte dieser Anlagen maßgeblich.

 

 

§ 9
Netzkosten

(1)
Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen nach § 1 an das Netz trägt der Anlagenbetreiber. Legt der Anlagenbetreiber rechtzeitig vor der Ausführung des Anschlusses ein Angebot eines fachkundigen Dritten für den Netzanschluss vor, das den im Einzelfall notwendigen technischen Vorgaben des Netzbetreibers entspricht, so ist, falls nicht der Dritte, sondern der Netzbetreiber die Arbeiten durchführt, das Angebot des Dritten für die Höhe der vom anzuschließenden Anlagenbetreiber zu tragenden Kosten maßgeblich.

(2)
Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender Anlagen nach § 1 erforderlichen Ausbaus des öffentlichen Netzes für die allgemeine Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie tragen der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird und die neu anzuschließenden Einspeiser je zur Hälfte. Der Netzbetreiber muss die konkret erforderlichen Investitionen unter Angabe ihrer Kosten im einzelnen darlegen. Dabei ist auch der Maßstab anzugeben, nach dem diese Kosten auf die anzuschließenden Anlagen umgelegt werden. Die Netzbetreiber können den auf sie entfallenden Kostenanteil bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen.

(3)
Zur Klärung von Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Ausbau eines Netzes im Sinne von Absatz 2 wird eine Clearingstelle bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie errichtet, an der die betroffenen Kreise zu beteiligen sind.

 

§ 10
Belastungsausgleich

(1)
Soweit ein Netzbetreiber im Kalenderjahr Zahlungen nach § 2 und den Absätzen 1 bis 3 für Strommengen zu leisten hat, die insgesamt eins vom Hundert der Strommenge übersteigen, die er in diesem Jahr an unmittelbar an sein Netz angeschlossene Letztverbraucher abgesetzt hat, kann er von dem vorgelagerten Netzbetreiber für die darüber hinausgehende Menge einen Ausgleich seiner Zahlungen verlangen. Der Ausgleich beträgt pro Kilowattstunde für Zahlungen für Strom aus Windkraft 80 vom Hundert, bei sonstigem Strom 65 vom Hundert der im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich pro Kilowattstunde vom ausgleichungsberechtigten Netzbetreiber geleisteten Zahlungen. Wird im Netzbereich des ausgleichsberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht zum Ausgleich nach Satz 1 den nächst gelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber.

(2)
Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen nach § 2 und Absatz 1 nach Maßgabe des Absatzes 3 untereinander auszugleichen.

(3)
Alle Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. März eines jeden Jahres die Strommenge, für die sie im Vorjahr nach diesem Gesetz Zahlungen zu leisten hatten, und den Anteil dieser Mengen an der gesamten unmittelbaren oder mittelbaren Stromabgabe über die Übertragungsnetze an Letztverbraucher in Deutschland. Übertragungsnetzbetreiber, die Zahlungen für mehr Kilowattstunden zu leisten hatten, als es diesem Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis auch diese Netzbetreiber Belastungen für eine Strommenge tragen, die dem Durchschnittswert entspricht. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bemisst sich nach dem Betrag, den der Ausgleichsberechtigte im Vorjahr für die nach diesem Gesetz geförderten Strommengen im Durchschnitt pro Kilowattstunde zu zahlen hatte.

(4)
Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge sind monatliche Abschläge zu zahlen.

(5)
Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern, die für die Berechnungen nach Absatz 1 und 3 erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testieren lassen. Ist ein Einvernehmen nicht erzielbar, so bestimmt der Präsident des für Zivilsachen zuständigen Oberlandesgerichts am Sitz des ausgleichsberechtigten Netzbetreibers den Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.

 

§ 11
Erfahrungsbericht

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni jedes zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Stand der Markteinführung und der Kostenentwicklung von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne des § 1 zu berichten, sowie gegebenenfalls eine Anpassung der Höhe der Vergütungen nach den §§ 3 bis 7 entsprechend der technologischen und Marktentwicklung für Neuanlagen vorzuschlagen.

 

 

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes

§ 25 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185; 1993 I S. 169), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom ... Dezember 1999 (BGBl. I S. ...) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nr. 4a wird wie folgt gefasst:

»4a. für Benzine nach §2Abs. 1 Satz 1 Nr.1 oder Gasöle nach § 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie für Flüssiggase, Erdgase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nachweislich nach den jeweils am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. November 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuersätzen des § 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 oder des § 3Abs. 1 Nr.1 oder 2 versteuert worden sind oder für die jeweils am 1 Januar 2000, 1 Januar 2001, 1. November 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 eine Nachsteuer nach § 35 entstanden ist, und die

a) in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme Bergbahnen oder

b) in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI, I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBI. I S. 2551, 2544).

verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.«

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

»(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt:

  1. für 1000 l Benzin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder 1000 l Gasöl nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a

    vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 30,00 DM
    vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Oktober 2001 60,00 DM
    vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 75,00 DM
    vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 53,70 EUR

  2. für 1000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b

    oder 1000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b

    vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 30,00 DM
    vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 60,00 DM
    vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 46,05 EUR

  3. für 1000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c

    oder 1000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c

    ab 1. Januar 2003 69,05 EUR

  4. für 1000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d

    oder 1000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d

    ab 1. Januar 2003 61,40 EUR

  5. für 1000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a

    vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 7,40 DM
    vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 14,80 DM
    vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 11,40 EUR
    vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009 15,20 EUR

  1. für eine MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2

vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 0,55 DM
vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 1,10 DM
vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 0,85 EUR
vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009 1,15 EUR

 

3. In Absatz 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 werden nach dem Wort »Monatsnutzungsgrad« jeweils die Wörter »oder einem Jahresnutzungsgrad« eingefügt.

 

4. Absatz 3b wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: »Satz 1 gilt für die Berechnung des Jahresnutzungsgrades sinngemäss.«

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

 

5. Absatz 3c wird wie folgt gefasst:

»(3c) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem der Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht worden ist.«

 

 

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)
Artikel 1 dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730, 734) außer Kraft.

(2)
Artikel 2 tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in Kraft.

 

Berlin, den ....

Dr. Peter Struck und Fraktion

Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion

 

 

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Bundesregierung hat sich aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Versorgungssicherheit in Übereinstimmung mit der Europäische Union die Verdopplung des Anteils erneuerbarer Energieträger an der Energieversorgung bis zum Jahr 2010 zum Ziel gesetzt. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Minderung der Treibhausgasemissionen um 21 Prozent bis zum Jahr 2010 im Rahmen der Lastenverteilung der Europäischen Union zu dem Kyoto-Protokoll zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, sowie der Selbstverpflichtung der Bundesregierung, die Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2005 um 25 Prozent gegenüber 1990 zu mindern.

Das im Jahr 1990 in Kraft getretene Stromeinspeisungsgesetz hat sich als ein wirkungsvolles Instrument zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erwiesen. Vor allen Dingen die Erfolge bei dem Ausbau der Stromerzeugung aus Windkraft belegen, dass ein signifikanter Zuwachs an erneuerbaren Energien dann möglich ist, wenn es gelingt, privates Kapital in nennenswertem Umfang zu mobilisieren. Voraussetzung dafür war, dass durch das Stromeinspeisungsgesetz Vergütungen garantiert wurden, die bei rationeller Betriebsführung den wirtschaftlichen Betrieb von optimierten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglichten. Dieser Grundsatz liegt daher auch diesem Gesetz zugrunde, das auch insgesamt auf der Systematik des Stromeinspeisungsgesetzes aufbaut. Eine Garantie für eine anlagenbezogene Kostendeckung ist damit nicht verbunden, übliche unternehmerische Risiken müssen von den Anlagenbetreibern getragen werden.

Die Stromgestehungskosten erneuerbarer Energien liegen zum Teil noch erheblich über denen konventioneller Energieträger. Dies ist zu einem Großteil der Tatsache geschuldet, dass sich der überwiegende Teil der externen Kosten der Stromerzeugung aus konventionellen Energien nicht im Preis widerspiegelt, sondern von der Allgemeinheit und zukünftigen Generationen getragen wird. Zu einem weiteren Teil liegt die Ursache der höheren Kosten an der strukturellen Benachteiligung neuer Technologien. Ihr zu Beginn geringer Marktanteil lässt die Skalierungseffekte nicht zur Wirkung kommen. Infolge geringerer Stückzahlen höhere Stückkosten haben eine geringere Wettbewerbsfähigkeit zur Folge - die einem Teufelskreis gleich - höhere Stückzahlen verhindern. Die technologische Entwicklung wird dadurch behindert, weil die Industrie aufgrund geringen Umsatzes nur in beschränktem Umfang in die technologische Weiterentwicklung investieren kann.

Ziel dieses Gesetzes ist es daher, neben der Sicherung des Betriebs laufender Anlagen, die bislang vorhandene Dynamik im Bereich der Windkraft zu erhalten, sowie durch eine Stimulation der Nachfrageseite die Markteinführung anderer Techniken zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, insbesondere der Biomasse und Photovoltaik, zu forcieren, und eine dynamische Entwicklung zu initiieren. In Kombination mit Maßnahmen zur Internalisierung externer Kosten soll mit dieser Preisstützung mittel- und langfristig die Wettbewerbsfähigkeit mit konventionellen Energieträgern herbeigeführt werden, so dass es dann keiner eigenen gesetzlichen Preisregelung mehr bedarf. Die zweijährliche Überprüfung der differenzierten und degressiven Vergütungssätze anhand der Markt- und Kostenentwicklung stellt eine kontinuierliche und zeitnahe Anpassung der Vergütungssätze an die Fördernotwendigkeiten sicher.

Die Vorschriften dieses Gesetzes basieren auf der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, insbesondere Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3 sowie Artikel 11 Absatz 3, und dienen der Verwirklichung des Schutzauftrages des Artikel 20a Grundgesetz für die natürlichen Lebensgrundlagen in Verantwortung für die künftigen Generationen sowie der Verwirklichung der Umweltschutzziele der Artikel 2 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

 

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Gesetz zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)

Zu § 1
Zu Absatz 1

Der noch im Stromeinspeisungsgesetz verwendete Begriff Sonnenenergie wird durch den physikalisch korrekten Begriff solare Strahlungsenergie ersetzt. Umfaßt sind insbesondere Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Stromerzeugung.

Die im Stromeinspeisungsgesetz nicht enthaltene Geothermie wird in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen, um deren großes Potential nutzbar zu machen.

Die energetische Verwertung von Grubengas verbessert die Kohlendioxid- und Methanbilanz gegenüber der unverwerteten Abgabe an die Atmosphäre, weshalb die Aufnahme in das Gesetz erfolgt.

Der Begriff Biomasse ist umfassend zu verstehen und beinhaltet feste, flüssige und gasförmige Aggregatszustände aller über die Photosynthese gewonnenen Energien.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird auf die außerhalb der 12-Meilen-Zone liegende ausschließliche Wirtschaftszone erweitert, um Offshore-Wind-Projekte in diesem Bereich zu ermöglichen.

Der Anwendungsbereich schließt Biomasse-Anlagen bis zu einer Leistung von 20 Megawatt ein, um zusätzliche Potentiale zu erschließen und Effizienzreserven zu aktivieren.

 

Zu Absatz 2

Aus Gründen der Gleichbehandlung werden auch Neuanlagen öffentlicher Energieversorgungsunternehmen in den Anwendungsbereich aufgenommen. Altanlagen werden erfaßt, wenn sie ohne Aufnahme in den Anwendungsbereich nicht wirtschaftlich betrieben werden können und ihre Stillegung droht. Sonstige Altanlagen werden nicht aufgenommen, um unerwünschte Mitnahmeeffekte zu minimieren.

 

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält die Definition von Alt- und Neuanlagen im Sinne dieses Gesetzes.

 

Zu § 2
Zu Absatz 1

Die Anschluß-, Aufnahme- und Vergütungspflicht trifft nunmehr das nächstgelegene geeignete Netz. Dies ist volkswirtschaftlich sinnvoller als die Bezugnahme auf Versorgungsgebiete in der bisherigen Regelung in dem Stromeinspeisungsgesetz. Infolge des Gesetzes entstandene Aufwendungen können bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden. Der in dem nunmehr außer Kraft getretenen Stromeinspeisungsgesetz verwendete und hinsichtlich der Definition umstrittene Begriff der Mehrkosten wird durch den Begriff Mehraufwendungen ersetzt. Damit wird klargestellt, dass eine reine Kostenbetrachtung der Eigenart erneuerbarer Energien nicht gerecht wird. So werden etwa die Netze durch die dezentralen Erzeugungsanlagen entlastet. Der neutrale Begriff Mehraufwendungen wird dieser Eigenart gerecht und stellt klar, dass unabhängig von nicht zu bestimmenden Mehrkosten die Mehraufwendungen aufgrund dieses Gesetzes in Ansatz gebracht werden können. Zu den aufgrund dieses Gesetzes anrechnungsfähigen Aufwendungen zählen - wie sich aus der Bezeichnung Mindestvergütungen ergibt - auch freiwillig gezahlte sachlich gerechtfertigte Vergütungen, die über die in §§ 3 bis 7 geregelten Mindestvergütungen hinausgehen, solange eine Überförderung ausgeschlossen ist. Es ist ausdrücklich gewünscht, daß auf diese Weise einzelne Technologien gezielter gefördert werden, als es mit der pauschalierenden Regelung dieses Gesetzes erfolgen kann. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Biomasse.

 

Zu Absatz 2

Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, den einzuspeisenden Strom aufzunehmen, ist der jeweils nächstgelegene Netzbetreiber aufnahme- und vergütungspflichtig. Satz 2 stellt klar, daß ein wirtschaftlich zumutbarer Ausbau des Netzes vorrangig erfolgen muß. Die in Satz 3 enthaltene Offenlegungspflicht soll frühzeitig sowohl auf Netz- als auch auf Betreiberseite eine verlässliche Planung ermöglichen und Verzögerungen verhindern.

 

Zu Absatz 3

Die aufnahmepflichtigen Netzbetreiber können den Strom entweder für Systemdienstleistungen verwenden, oder auf dem freien Markt bestmöglich verkaufen. Dieser Verkauf muß für alle Marktteilnehmer gleichberechtigt erfolgen und den gesetzlichen Anforderungen an die Elektrizitätsversorgungsunternehmen genügen. Die Verordnungsermächtigung dient dazu, diese Grundsätze zu verwirklichen, wenn sich zeigt, daß sie ohne gesonderte Regelung nicht hinreichend verwirklicht werden.

 

Zu §§ 3 bis 7

Die Vergütungsregelung für alle im Anwendungsbereich des Gesetzes befindlichen erneuerbaren Energien wird von dem Grundsatz geleitet, den Betreibern von optimierten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen bei rationeller Betriebsführung einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen grundsätzlich zu ermöglichen. Grundlage für die Ermittlung der Vergütung sind insbesondere die Investitions-, Betriebs-, Mess- und Kapitalkosten eines bestimmten Anlagentyps bezogen auf die durchschnittlicher Lebensdauer, sowie eine marktübliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals.

Um den Verwaltungsaufwand vor allem bei den Einspeisern mit kleinen dezentralen Anlagen, aber auch auf Seiten der Netzbetreiber und staatlicher Stellen zu begrenzen, wird an dem Prinzip einer bundeseinheitlichen Mindestvergütung festgehalten, bei der auf eine Kostenprüfung oder Wirtschaftlichkeitskontrolle im Einzelfall verzichtet wird. Diese Vorgehensweise kann und will im Einzelfall eine jederzeit kostendeckende Vergütung nicht durchweg garantieren. Aus diesem Grund geht das Gesetz von Mindestvergütungen aus und ermöglicht es so, darüber hinaus gehende Vergütungen zur gezielten Förderung einzelner Technologien zu zahlen, um auf diese Weise besser als es mit der pauschalisierenden Regelung dieses Gesetzes erfolgen kann, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie obliegt es, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls gemäß § 11 eine differenzierte Anpassungen der Vergütungshöhen für Neuanlagen vorzuschlagen.

 

Zu § 3

Die nach dem Stromeinspeisungsgesetz bestehende Regelung für Wasserkraft, Deponiegas und Klärgas wird im wesentlichen fortgeschrieben, da sie sich in der Vergangenheit bewährt hat, und um Grubengas erweitert. Die Vergütung, die ab 500 Kilowatt zu zahlen ist, unterscheidet zwischen Alt- und Neuanlagen.

 

Zu § 4

Die der energetischen Nutzung der Biomasse birgt ein bislang nur unzureichend erschlossenes erhebliches Potential für eine klimaschonende Energieversorgung. Sie bietet gleichzeitig zusätzliche Perspektiven für die einheimische Land- und Forstwirtschaft. Es ist eine gegenüber dem Stromeinspeisungsgesetz maßvolle Anhebung der Vergütungssätze erforderlich, um den Anlagenbetreibern einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen und so eine dynamische Entwicklung zu initiieren. Die Differenzierung nach der elektrischen Leistung trägt den höheren Stromgestehungskosten kleinerer dezentraler Anlagen Rechnung. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb gegangen sind, werden einheitlich behandelt. Entsprechend der Regelung des Stromeinspeisungsgesetzes gilt für solche Anlagen allerdings eine Grenze von 5 Megawatt.

 

Zu § 5

Die Nutzung der Geothermie für die Elektrizitätsversorgung ist von verlässlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Investoren abhängig, die mit dieser Regelung geschaffen werden.

 

Zu § 6

Im Bereich der Windkraft hat sich gezeigt, dass die bisherige Regelung nicht ausreichend ist, um den notwendigen Standortdifferenzierungen zu genügen. Mit der Neufassung erfolgt eine technikneutrale Differenzierung der Vergütungshöhen je nach Ertragskraft des Standorts. Auf diese Weise wird den Einwänden der Europäischen Kommission nach Vermeidung von Überförderung von Windkraftanlagen an besonders windgünstigen Standorten Rechnung getragen, ohne dass damit die rechtliche Beurteilung der Vergütungszahlungen als staatliche Beihilfe geteilt wird. Im Ergebnis führt die getroffene Regelung gerechnet auf eine zwanzigjährige Betriebszeit im Vergleich zur vorherigen Rechtslage an sehr guten Standorten zu einer nachhaltigen Absenkung der Vergütungshöhen auf 14,8 Pfennige pro Kilowattstunde, an durchschnittlichen Standorten zu einer Stabilisierung auf 16,46 Pfennige pro Kilowattstunde und an Binnenlandstandorten zu einer maßvollen Anhebung auf 17,39 Pfennige pro Kilowattstunde. Auf diese Weise wird sowohl eine Überförderung an windhöffigen Standorten vermieden als auch ein Anreiz für die Errichtung von Windkraftanlagen im Binnenland geschaffen. Diese Differenzierung ist Folge der unterschiedlich langen Zeitdauer, in der die erhöhte Anfangsvergütung gezahlt wird. Die relativ höhere Anfangsvergütung ermöglicht weiterhin die Finanzierung von Windkraftanlagen, die von den Kreditinstituten unter der alten Rechtslage zunehmend in Frage gestellt wurde.

Der Bestimmung der Zeit, für die die erhöhte Anfangsvergütung gezahlt wird, errechnet sich aus einer Vergleichsbetrachtung mit einer Referenzanlage. Der Berechnung liegt eine Leistungskurve dieser Referenzanlage zugrunde, die nach dem Mess- und Rechenstandart des International Network for Harmonised and Recognised Measurement in Wind Energy (MEASNET) ermittelt wird, das von der Europäischen Kommission gefördert wurde. Der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes gültige Maß- und Rechenstandart lautet: Power Performance Procedure, Ausgabe 3 vom 1. März 1999, und ist dokumentiert in der Publikation "MEASNET Terms of Agreement", Ausgabe 1. März 1999. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, ist jeweils alleine die vom Anlagenhersteller zuerst veröffentlichte Berechnung maßgebend. Die Regelung der für die Bestimmung der Typengleichheit maßgebenden Anlagenmerkmale dient einerseits der Verhinderung von Manipulationen durch Anlagenhersteller oder -betreiber. Andererseits wird klargestellt, dass nicht jede Veränderung an der Anlage eine neue Berechnung erforderlich macht.

Die Übergangsregelung für in Betrieb befindliche Windkraftanlagen stellt sicher, dass auch solche Anlagen wirtschaftlich betrieben werden können.

 

Zu § 7

In der Nutzung der solaren Strahlungsenergie steckt langfristig betrachtet das größte Potential für eine klimaschonende Energieversorgung. Diese Energiequelle ist gleichzeitig technisch anspruchsvoll und wird in der Zukunft eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Der vergleichsweise hohe Vergütungssatz ist dadurch bedingt, dass diese Energieerzeugungsanlagen derzeit mangels ausreichender Nachfrage noch nicht in ausreichend hohen Stückzahlen gefertigt werden.

Sobald durch dieses Gesetz eine ausreichende Nachfrage geschaffen wird, ist in Folge der dann erfolgenden Massenproduktion mit deutlich sinkenden Produktions- und damit auch Stromgestehungskosten zu rechnen, so dass diese Vergütungssätze zügig sinken können. Dieser Entwicklung wird neben der realen Senkung der Vergütungshöhe infolge der Inflation durch die Festlegung einer degressiv sinkenden Vergütung im Gesetz Rechnung getragen. Für Anlagen die nach dem 1. Januar 2001 in Betrieb gehen, wird die Vergütung für die Lebensdauer der Anlage um fünf Prozent abgesenkt. Für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2002 und in den Folgejahren in Betrieb gehen, findet wiederum eine Absenkung um fünf Prozent statt, die jeweils nur für neu in Betrieb genommene Anlagen gilt.

In Kombination mit dem 100 000 Dächerprogramm ergibt sich erstmals für private Investoren eine attraktive Vergütung, die allerdings noch unterhalb einer kostendeckenden Vergütung liegt. Die Vergütungshöhe orientiert sich auch an der zur Zeit in Spanien gezahlten und bei der Europäischen Kommission notifizierten Vergütung, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Strahlungsintensität in Spanien deutlich über der in Deutschland liegt.

 

Zu Absatz 2

Für Strom aus solarer Strahlungsenergie endet die Pflicht zur Zahlung nach in § 7 Absatz 1 bestimmten Vergütungshöhe mit dem 30. Juni des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die installierte Gesamtleistung an Photovoltaikanlagen, die nach dem vorliegenden Gesetz vergütet werden, die Grenze von 350 Megawatt übersteigt. Die Frist von sechs Monaten dient dazu, den Markt nicht zu verunsichern, und den Marktteilnehmern einen schonenden Übergang zu ermöglichen. Die Zahl von 350 Megawatt errechnet sich aus der Summe aus dem Anlagenbestand und dem durch das 100.000-Dächer-Programm angestrebten Volumens von 300 Megawatt.

Die genannten Bundesministerien haben dem Bundestag über den Stand der Markteinführung und die Kostenentwicklung zu berichten. Dies muss so frühzeitig geschehen, dass der Deutsche Bundestag ohne Zeitdruck eine Regelung über eine Anschlussvergütung treffen kann.

 

Zu § 8

Wenn Strom aus mehreren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, werdendiese für den Zweck der Bestimmung der Vergütungshöhe als eine Anlage behandelt.

 

Zu § 9
Absatz 1

Die Regelung der Anschlusskosten dient der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und damit der Transparenz und Rechtssicherheit.

 

Zu Absatz 2

Die Kostentragung für den Netzausbau, der auch notwendige Erweiterungen des Netzes umfasst, obliegen dem Netzbetreiber und dem Anlagenbetreiber je zur Hälfte. Die Darlegungspflicht dient der notwendigen Transparenz, da die Kosten zur Hälfte von dem Anlagenbetreiber zu tragen sind, und da notwendige Aufwendungen nach § 2 Absatz 1 bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden können.

 

Zu Absatz 3

Zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Netzausbau wird eine Clearingstelle bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eingerichtet. Zu den zu beteiligenden betroffenen Kreisen zählen insbesondere die Verbände der Netzbetreiber und der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne des § 1.

 

Zu § 10

Der Belastungsausgleich verteilt die entstehenden Belastungen auf alle Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland. Zwar waren die Netzbetreiber auch nach der vorherigen Rechtslage berechtigt, infolge der Abnahme- und Vergütungspflicht entstandene Mehrkosten bei der Ermittlung der Durchleitungsentgelte in Ansatz zu bringen, so dass die Netzbetreiber nicht durch das Gesetz ungleich belastet waren. Dennoch ist ein rechtssicherer gleichmäßiger Ausgleich angezeigt, um ein den Netzbetreibern und den in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet ansässigen Elektrizitätsverbrauchern eine rechtliche Grundlage zu verschaffen, dass eine regional bedingten Ungleichbehandlung in jedem Fall vermieden werden und eine gerechte Belastungsverteilung erfolgen soll.

 

Zu § 11

Die Regelung dient dazu, den Grad der Marktdurchdringung und die Höhe der Vergütungssätze zu beobachten und gegebenenfalls den veränderten Realitäten anzupassen.

Eine Anpassung der Vergütungshöhen muss in angemessenem Abstand zu ihrer Einführung bekannt gegeben werden. Die Anpassung kann allerdings nur für Neuanlagen erfolgen, da den Betreibern andernfalls jede Investitionssicherheit genommen und den an der Finanzierung beteiligten Kreditinstituten die Kalkulation der Investitionen unmöglich gemacht würde.

Die Regelung bezweckt zudem, rein vorsorglich den Anforderungen der Europäischen Kommission an Betriebsbeihilfen gerecht zu werden, obwohl es Rechtsauffassung des Deutschen Bundestages ist, dass es sich bei den nach diesem Gesetz zu zahlenden Vergütungen nicht um Beihilfen im Sinne des EG-Vertrags handelt. Es ist ausdrücklich beabsichtigt, die Vergütungen für Neuanlagen in realen Preisen degressiv auszugestalten.

Darüber hinaus genügen die zu zahlenden Vergütungen bereits deshalb den Anforderungen der Kommission nach degressiven Vergütungssätzen, da die Vergütungen aufgrund der festen Vergütungssätze durch die Inflationsrate real sinken.

 

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten und Außerkrafttreten)

Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und das Außerkrafttreten des Stromeinspeisungsgesetzes.

 

Einen ausführlichen Hintergrundbericht und Kommentar finden Sie in der Ausgabe PHOTON 1-2000.

 

Anne Kreutzmann
© PHOTON, 9. Dezember 1999
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags

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