
Gesetzesentwurf zum
Stromeinspeisegesetz
Nachfolgend die aktuelle
Fassung des Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energien wie er von den Regierungsfraktionen vereinbart
worden ist:
Gesetzentwurf
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines
Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz
- EEG) sowie zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes
A.
Zielsetzung
Das Gesetz verfolgt
aus Gründen des Klima- und Umweltschutzes das Ziel der Verdoppelung
des Anteils erneuerbarer Energien an der Elektrizitätserzeugung bis
zum Jahr 2010. Erneuerbare Energien sollen mittelfristig zu einem
wesentlichen Standbein der Energieversorgung ausgebaut werden.
Notwendig dafür ist eine dynamische Entwicklung der verschiedenen
Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen.
Mittel- und langfristig soll dadurch die Wettbewerbsfähigkeit mit
konventionellen Energieträgern ermöglicht und die Position der
deutschen Industrie und Technologie auf dem Weltmarkt gestärkt
werden.
B.
Lösung
Strom aus
erneuerbaren Energien im Anwendungsbereich des Gesetzes wird so
vergütet, dass bei rationeller Betriebsführung der wirtschaftliche
Betrieb der verschiedenen Anlagentypen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energiequellen grundsätzlich möglich ist, übliche
unternehmerische Risiken von den Anlagenbetreibern jedoch selbst zu
tragen sind. Auf diese Weise wird eine dynamische Entwicklung in Gang
gesetzt, die privates Kapital mobilisiert, die Nachfrage nach Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien steigert, den
Einstieg in die Serienproduktion ermöglicht, zu sinkenden Preisen
führt, die wirtschaftliche Konkurrenzfähigkeit erneuerbarer Energien
verbessert und ihre stärkere Marktdurchdringung zur Folge hat.
Der Gesetzentwurf
sieht im Einzelnen folgende Maßnahmen vor:
- Regelung der
Aufnahme- und Vergütungspflicht;
- Regelung der
Vergütungssätze in Form von differenziert und degressiv
ausgestalteten Festpreisen;
- Regelung der
Kostentragung von Netzanschluss und Netzverstärkung;
- Einführung eines
Belastungsausgleichs unter den Netzbetreibern.
C.
Alternativen
Keine
D.
Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben
ohne Vollzugsaufwand
Durch die
Möglichkeit, die Aufwendungen, die infolge der durch das Gesetz
begründeten Verpflichtungen entstehen, bei der Berechnung der
Netznutzungsentgelte in Ansatz zu bringen, werden sich diese Entgelte
voraussichtlich geringfügig erhöhen. Es ist lediglich mit
geringfügigen Steigerungen der Strombezugspreise zu rechnen, die
durch die im liberalisierten Markt sinkenden Strompreise deutlich
überkompensiert werden.
2. Vollzugsaufwand
Der Vollzugsaufwand
des Gesetzes beschränkt sich auf eine regelmäßige zweijährliche
Berichtspflicht der beteiligten Bundesministerien.
E.
Sonstige Kosten
Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind trotz
voraussichtlich geringer Erhöhung der Netznutzungsentgelte nicht in
nennenswertem Umfang zu erwarten. Diese Prognose beruht auf den
Erfahrungen mit dem Stromeinspeisungsgesetz. Im Jahr 1998 belief sich
das finanzielle Volumen, das bei der Berechnung des
Durchleitungsentgelts in Ansatz gebracht werden konnte, auf unter 500
Millionen DM und damit rund 0,1 Pfennigen pro Kilowattstunde Strom
für alle Stromverbraucher. Es ist lediglich mit geringfügigen
Steigerungen der Strombezugspreise zu rechnen, die durch die im
liberalisierten Markt sinkenden Strompreise deutlich überkompensiert
werden.
Entwurf
eines Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) sowie zur Änderung des
Mineralölsteuergesetzes
Der Bundestag hat
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel
1
Gesetz zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)
§
1
Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der
ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie,
Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse im
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone gewonnen wird, durch Netzbetreiber
der allgemeinen Versorgung.
(2)
Nicht erfasst wird Strom
1. aus
Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen mit einer
installierten elektrischen Leistung über 5 Megawatt, oder aus
Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer
installierten elektrischen Leistung über 20 Megawatt sowie
2. aus Anlagen, die
zu über 25 % der Bundesrepublik Deutschland, einem Land,
Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Unternehmen gehören, die
mit diesen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind,
soweit es sich nicht um Neuanlagen handelt oder um solche Anlagen,
für die die Unternehmen nachweisen, dass die Anlagen nicht
wirtschaftlich betrieben werden können und ohne Aufnahme in den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes ihre Stillegung zu erwarten wäre.
(3)
Neuanlagen sind
Anlagen, die mit dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen worden sind.
Reaktivierte oder erneuerte Anlagen gelten als Neuanlagen, wenn die
Anlage in wesentlichen Teilen erneuert worden ist. Eine wesentliche
Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom
Hundert der Kosten einer Neuinvestition der gesamten Anlage betragen.
Altanlagen sind Anlagen, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb
genommen worden sind.
§
2
Abnahme- und Vergütungspflicht
(1)
Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom nach
§ 1 an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus diesen Anlagen
abzunehmen und den eingespeisten Strom nach §§ 3 bis 7 zu vergüten.
Die Verpflichtung trifft das Unternehmen, zu dessen Netz mit einer
für die Einspeiseleistung geeigneten Spannungsebene die kürzeste
Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Netze im Sinne von Satz 1
sind auch solche, an die Letztverbraucher nicht unmittelbar
angeschlossen sind. Nicht vermeidbare Mehraufwendungen auf Grund der
Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 sowie nach § 10 können bei der
Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden.
(2)
Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, die Einspeisung
aufzunehmen, treffen die Verpflichtungen aus Absatz 1 den Betreiber
des nächstgelegenen Netzes einer höheren Spannungsebene. Ein Netz
gilt als technisch in der Lage, die Einspeisung aufzunehmen, wenn die
Abnahme des Stroms durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des
Netzes möglich wird. Soweit es für die Planung des Netzbetreibers
oder des Einspeisewilligen erforderlich ist, sind Netzdaten und
Anlagedaten offenzulegen.
(3)
Netzbetreiber haben den aufgenommenen Strom bestmöglich zu verkaufen
oder im Rahmen ihres eigenen Strombedarfs für den Netzbetrieb zu
verwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird
ermächtigt, zur Durchführung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung
Vorschriften zur Regelung der Verwendung und Vermarktung, zur
Sicherstellung des diskriminierungsfreien Verkaufs und der Beachtung
des Grundsatzes der Entflechtung von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erlassen.
§
3
Vergütung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und
Klärgas
Für Strom aus
Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas beträgt die
Vergütung mindestens 15 Pfennige pro Kilowattstunde. Bei Anlagen mit
einer elektrischen Leistung über 500 Kilowatt gilt dies nur für den
Teil des eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der
dem Verhältnis von 500 Kilowatt zur Leistung der Anlage in Kilowatt
entspricht; dabei bemisst sich die Leistung nach dem Jahresmittel, der
in den einzelnen Monaten gemessenen mittleren elektrischen
Wirkleistung. Der Preis für den sonstigen Strom beträgt für
Neuanlagen mindestens 13 Pfennige, für Altanlagen mindestens 12
Pfennige pro Kilowattstunde.
§
4
Vergütung für Strom aus Biomasse
Für Strom aus
Biomasse beträgt die Vergütung für Neuanlagen
1. bis
einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 500
Kilowatt mindestens 20 Pfennige pro Kilowattstunde,
2. bis
einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 5
Megawatt mindestens 18 Pfennige pro Kilowattstunde und
3. ab einer
installierten elektrischen Wirkleistung von 5 Megawatt mindestens 17
Pfennige pro Kilowattstunde.
§ 3 Absatz 1 Satz 2
Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung. Für Strom aus Altanlagen
beträgt die Vergütung mindestens 16,5 Pfennige, soweit die
installierte elektrische Leistung 5 Megawatt nicht überschreitet.
§
5
Vergütung für Strom aus Geothermie
Für Strom aus
Geothermie beträgt die Vergütung
1. bis
einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 20
Megawatt mindestens 17,5 Pfennige pro Kilowattstunde und
2. ab einer
installieren elektrischen Leistung von 20 Megawatt mindestens 14
Pfennige pro Kilowattstunde. § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 findet
entsprechende Anwendung.
§
6
Vergütung für Strom aus Windkraft
(1)
Für Strom aus Windkraft beträgt die Vergütung mindestens 17,8
Pfennige pro Kilowattstunde für die Dauer von fünf Jahren gerechnet
ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Ab dem sechsten Betriebsjahr
beträgt die Vergütung für Anlagen, die in dieser Zeit 150 vom
Hundert des errechneten Ertrages der Referenzanlage nach Absatz 2
erzielt haben, 13,8 Pfennige pro Kilowattstunde. Für sonstige Anlagen
verlängert sich die Frist des Satzes 1 für jedes ein vom Hundert des
Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 vom Hundert des
Referenzstandorts unterschreitet, um zwei Monate.
(2)
Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windkraftanlage
einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die
dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort nach Absatz 4
rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf
Betriebsjahren erbringen würde.
(3)
Der Typ einer Windkraftanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung,
die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den
Angaben des Herstellers.
(4)
Referenzstandort ist ein Standort mit einer mittleren
Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von
30 Metern über Grund mit der Rauhigkeitslänge von 0,1 und dem
Weibull-Formfaktor 2,0 unter Zugrundelegung der Rayleigh-Verteilung
für die Windgeschwindigkeit.
(5)
Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windkraftanlage
ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und
Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie
ist zu ermitteln nach dem einheitlichen Verfahren gemäß der
technischen Richtlinie Power Performance Procedure Ausgabe 3 vom 1.
März 1999 der International Measurement Network (MEASNET) mit Sitz in
Löwen, Belgien. Zur Vermessung der Leistungskennlinien und Berechnung
der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort sind für
die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die
entsprechend der technischen Richtlinie Terms of Agreement Ausgabe vom
1. März 1999 der MEASNET von dieser zertifiziert worden sind. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht
diese Institutionen nachrichtlich im Bundesanzeiger.
(6)
Für Altanlagen gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Sinne von
Absatz 1 Satz 1 der 1. Januar 2000. Für diese Anlagen verringert sich
die Frist im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 3 um die Hälfte der bis
zum 1. Januar 2000 zurückgelegten Betriebszeit; sie verringert sich
jedoch höchstens bis zum 30. Juni 2001. Soweit für solche Anlagen
eine Leistungskennlinie nicht ermittelt wurde, kann an ihre Stelle
eine auf der Basis der Konstruktionsunterlagen des Anlagentyps
vorgenommene entsprechende Berechnung einer nach Absatz 5 Satz 3
berechtigten Institution treten.
§
7
Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
(1)
Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung
mindestens 99 Pfennige pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütung wird
zum 1. Januar eines jeden auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes
folgenden Jahres jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb
genommene Anlagen um jeweils 5 vom Hundert gesenkt; der Betrag der
Vergütung ist auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
(2)
Die Verpflichtung zur Vergütung nach Absatz 1 entfällt für Anlagen,
die nach dem 30. Juni des Jahres in Betrieb genommen werden, das auf
das Jahr folgt, in dem Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie, die nach diesem Gesetz vergütet werden, eine
installierte Leistung von insgesamt 350 Megawatt erreichen. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Deutschen
Bundestag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit so rechtzeitig über den Stand der
Markteinführung und der Kostenentwicklung zu berichten, dass vor
Entfallen der Vergütungsverpflichtung nach Absatz 1 eine
Anschlussvergütungsregelung durch den Deutschen Bundestag getroffen
wird.
§
8
Abrechnung mehrerer Anlagen
Wird Strom aus
mehreren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet, so
sind für die Berechnung der Höhe differenzierter Vergütungen die
kumulierten Werte dieser Anlagen maßgeblich.
§
9
Netzkosten
(1)
Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen nach § 1 an das
Netz trägt der Anlagenbetreiber. Legt der Anlagenbetreiber
rechtzeitig vor der Ausführung des Anschlusses ein Angebot eines
fachkundigen Dritten für den Netzanschluss vor, das den im Einzelfall
notwendigen technischen Vorgaben des Netzbetreibers entspricht, so
ist, falls nicht der Dritte, sondern der Netzbetreiber die Arbeiten
durchführt, das Angebot des Dritten für die Höhe der vom
anzuschließenden Anlagenbetreiber zu tragenden Kosten maßgeblich.
(2)
Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender Anlagen
nach § 1 erforderlichen Ausbaus des öffentlichen Netzes für die
allgemeine Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten
Energie tragen der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird
und die neu anzuschließenden Einspeiser je zur Hälfte. Der
Netzbetreiber muss die konkret erforderlichen Investitionen unter
Angabe ihrer Kosten im einzelnen darlegen. Dabei ist auch der Maßstab
anzugeben, nach dem diese Kosten auf die anzuschließenden Anlagen
umgelegt werden. Die Netzbetreiber können den auf sie entfallenden
Kostenanteil bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz
bringen.
(3)
Zur Klärung von Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Ausbau eines
Netzes im Sinne von Absatz 2 wird eine Clearingstelle bei dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie errichtet, an der
die betroffenen Kreise zu beteiligen sind.
§
10
Belastungsausgleich
(1)
Soweit ein Netzbetreiber im Kalenderjahr Zahlungen nach § 2 und den
Absätzen 1 bis 3 für Strommengen zu leisten hat, die insgesamt eins
vom Hundert der Strommenge übersteigen, die er in diesem Jahr an
unmittelbar an sein Netz angeschlossene Letztverbraucher abgesetzt
hat, kann er von dem vorgelagerten Netzbetreiber für die darüber
hinausgehende Menge einen Ausgleich seiner Zahlungen verlangen. Der
Ausgleich beträgt pro Kilowattstunde für Zahlungen für Strom aus
Windkraft 80 vom Hundert, bei sonstigem Strom 65 vom Hundert der im
jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich pro Kilowattstunde vom
ausgleichungsberechtigten Netzbetreiber geleisteten Zahlungen. Wird im
Netzbereich des ausgleichsberechtigten Netzbetreibers kein
inländisches Übertragungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht zum
Ausgleich nach Satz 1 den nächst gelegenen inländischen
Übertragungsnetzbetreiber.
(2)
Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen
Umfang ihrer Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen nach § 2 und Absatz
1 nach Maßgabe des Absatzes 3 untereinander auszugleichen.
(3)
Alle Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. März eines
jeden Jahres die Strommenge, für die sie im Vorjahr nach diesem
Gesetz Zahlungen zu leisten hatten, und den Anteil dieser Mengen an
der gesamten unmittelbaren oder mittelbaren Stromabgabe über die
Übertragungsnetze an Letztverbraucher in Deutschland.
Übertragungsnetzbetreiber, die Zahlungen für mehr Kilowattstunden zu
leisten hatten, als es diesem Anteil entspricht, haben gegen die
anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf
Belastungsausgleich, bis auch diese Netzbetreiber Belastungen für
eine Strommenge tragen, die dem Durchschnittswert entspricht. Die
Höhe des Ausgleichsanspruchs bemisst sich nach dem Betrag, den der
Ausgleichsberechtigte im Vorjahr für die nach diesem Gesetz
geförderten Strommengen im Durchschnitt pro Kilowattstunde zu zahlen
hatte.
(4)
Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge sind monatliche Abschläge
zu zahlen.
(5)
Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern, die
für die Berechnungen nach Absatz 1 und 3 erforderlichen Daten
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann
verlangen, dass die anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen
Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer testieren lassen. Ist ein Einvernehmen nicht erzielbar, so
bestimmt der Präsident des für Zivilsachen zuständigen
Oberlandesgerichts am Sitz des ausgleichsberechtigten Netzbetreibers
den Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.
§
11
Erfahrungsbericht
Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Deutschen
Bundestag bis zum 30. Juni jedes zweiten auf das Inkrafttreten dieses
Gesetzes folgenden Jahres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über
den Stand der Markteinführung und der Kostenentwicklung von Anlagen
zur Erzeugung von Strom im Sinne des § 1 zu berichten, sowie
gegebenenfalls eine Anpassung der Höhe der Vergütungen nach den §§
3 bis 7 entsprechend der technologischen und Marktentwicklung für
Neuanlagen vorzuschlagen.
Artikel
2
Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes
§ 25 des
Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185;
1993 I S. 169), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Fortführung
der ökologischen Steuerreform vom ... Dezember 1999 (BGBl. I S. ...)
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nr. 4a
wird wie folgt gefasst:
»4a. für Benzine
nach §2Abs. 1 Satz 1 Nr.1 oder Gasöle nach § 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
sowie für Flüssiggase, Erdgase und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nachweislich nach
den jeweils am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. November 2001, 1.
Januar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuersätzen des § 2Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 oder 4 oder des § 3Abs. 1 Nr.1 oder 2 versteuert worden
sind oder für die jeweils am 1 Januar 2000, 1 Januar 2001, 1.
November 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 eine Nachsteuer nach
§ 35 entstanden ist, und die
a) in zur allgemein
zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit
Ausnahme Bergbahnen oder
b) in
Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43
des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. August 1990 (BGBI, I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBI. I S. 2551, 2544).
verwendet worden
sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines
Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte
Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.«
2. Absatz 3 wird wie
folgt gefasst:
»(3) Der Erlass,
die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a
beträgt:
- für 1000 l
Benzin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder 1000 l
Gasöl nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a
vom 1. Januar
2000 bis zum 31. Dezember 2000 30,00 DM
vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Oktober 2001 60,00 DM
vom 1. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 75,00 DM
vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 53,70 EUR
- für 1000 l
Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
oder 1000 l
Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b
vom 1. Januar
2000 bis zum 31. Dezember 2000 30,00 DM
vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 60,00 DM
vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 46,05 EUR
- für 1000 l
Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c
oder 1000 l
Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c
ab 1. Januar
2003 69,05 EUR
- für 1000 l
Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d
oder 1000 l
Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d
ab 1. Januar
2003 61,40 EUR
- für 1000 kg
Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
vom 1. Januar 2000
bis zum 31. Dezember 2000 7,40 DM
vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 14,80 DM
vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 11,40 EUR
vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009 15,20 EUR
- für eine MWh
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1
Nr. 2
vom 1. Januar 2000
bis zum 31. Dezember 2000 0,55 DM
vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 1,10 DM
vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 0,85 EUR
vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009 1,15 EUR
3. In Absatz 3a Satz
1 Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 werden nach dem Wort »Monatsnutzungsgrad«
jeweils die Wörter »oder einem Jahresnutzungsgrad« eingefügt.
4. Absatz 3b wird
wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird
folgender Satz 2 eingefügt: »Satz 1 gilt für die Berechnung des
Jahresnutzungsgrades sinngemäss.«
b) Der bisherige
Satz 2 wird Satz 3.
5. Absatz 3c wird
wie folgt gefasst:
»(3c) Der Erlass,
die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im
Falle des Absatzes 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 nur für den Monat oder
das Jahr gewährt, in dem der Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent
erreicht worden ist.«
Artikel
3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)
Artikel 1 dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung
folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. April
1998 (BGBl. I S. 730, 734) außer Kraft.
(2)
Artikel 2 tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in Kraft.
Berlin, den ....
Dr. Peter Struck und
Fraktion
Kerstin Müller
(Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion
Begründung
A.
Allgemeiner Teil
Die Bundesregierung
hat sich aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der
Versorgungssicherheit in Übereinstimmung mit der Europäische Union
die Verdopplung des Anteils erneuerbarer Energieträger an der
Energieversorgung bis zum Jahr 2010 zum Ziel gesetzt. Dieses Ziel
steht im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Bundesrepublik
Deutschland zur Minderung der Treibhausgasemissionen um 21 Prozent bis
zum Jahr 2010 im Rahmen der Lastenverteilung der Europäischen Union
zu dem Kyoto-Protokoll zur Klimarahmenkonvention der Vereinten
Nationen, sowie der Selbstverpflichtung der Bundesregierung, die
Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2005 um 25 Prozent gegenüber 1990
zu mindern.
Das im Jahr 1990 in
Kraft getretene Stromeinspeisungsgesetz hat sich als ein
wirkungsvolles Instrument zur Förderung der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energien erwiesen. Vor allen Dingen die Erfolge bei dem
Ausbau der Stromerzeugung aus Windkraft belegen, dass ein
signifikanter Zuwachs an erneuerbaren Energien dann möglich ist, wenn
es gelingt, privates Kapital in nennenswertem Umfang zu mobilisieren.
Voraussetzung dafür war, dass durch das Stromeinspeisungsgesetz
Vergütungen garantiert wurden, die bei rationeller Betriebsführung
den wirtschaftlichen Betrieb von optimierten Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus erneuerbaren Energien ermöglichten. Dieser Grundsatz liegt
daher auch diesem Gesetz zugrunde, das auch insgesamt auf der
Systematik des Stromeinspeisungsgesetzes aufbaut. Eine Garantie für
eine anlagenbezogene Kostendeckung ist damit nicht verbunden, übliche
unternehmerische Risiken müssen von den Anlagenbetreibern getragen
werden.
Die
Stromgestehungskosten erneuerbarer Energien liegen zum Teil noch
erheblich über denen konventioneller Energieträger. Dies ist zu
einem Großteil der Tatsache geschuldet, dass sich der überwiegende
Teil der externen Kosten der Stromerzeugung aus konventionellen
Energien nicht im Preis widerspiegelt, sondern von der Allgemeinheit
und zukünftigen Generationen getragen wird. Zu einem weiteren Teil
liegt die Ursache der höheren Kosten an der strukturellen
Benachteiligung neuer Technologien. Ihr zu Beginn geringer Marktanteil
lässt die Skalierungseffekte nicht zur Wirkung kommen. Infolge
geringerer Stückzahlen höhere Stückkosten haben eine geringere
Wettbewerbsfähigkeit zur Folge - die einem Teufelskreis gleich -
höhere Stückzahlen verhindern. Die technologische Entwicklung wird
dadurch behindert, weil die Industrie aufgrund geringen Umsatzes nur
in beschränktem Umfang in die technologische Weiterentwicklung
investieren kann.
Ziel dieses Gesetzes
ist es daher, neben der Sicherung des Betriebs laufender Anlagen, die
bislang vorhandene Dynamik im Bereich der Windkraft zu erhalten, sowie
durch eine Stimulation der Nachfrageseite die Markteinführung anderer
Techniken zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, insbesondere
der Biomasse und Photovoltaik, zu forcieren, und eine dynamische
Entwicklung zu initiieren. In Kombination mit Maßnahmen zur
Internalisierung externer Kosten soll mit dieser Preisstützung
mittel- und langfristig die Wettbewerbsfähigkeit mit konventionellen
Energieträgern herbeigeführt werden, so dass es dann keiner eigenen
gesetzlichen Preisregelung mehr bedarf. Die zweijährliche
Überprüfung der differenzierten und degressiven Vergütungssätze
anhand der Markt- und Kostenentwicklung stellt eine kontinuierliche
und zeitnahe Anpassung der Vergütungssätze an die
Fördernotwendigkeiten sicher.
Die Vorschriften
dieses Gesetzes basieren auf der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame
Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, insbesondere Artikel
3 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3 sowie Artikel 11
Absatz 3, und dienen der Verwirklichung des Schutzauftrages des
Artikel 20a Grundgesetz für die natürlichen Lebensgrundlagen in
Verantwortung für die künftigen Generationen sowie der
Verwirklichung der Umweltschutzziele der Artikel 2 und 10 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
B.
Besonderer Teil
Zu
Artikel 1 (Gesetz zur Förderung der Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)
Zu
§ 1
Zu Absatz 1
Der noch im
Stromeinspeisungsgesetz verwendete Begriff Sonnenenergie wird durch
den physikalisch korrekten Begriff solare Strahlungsenergie ersetzt.
Umfaßt sind insbesondere Photovoltaikanlagen und Anlagen zur
solarthermischen Stromerzeugung.
Die im
Stromeinspeisungsgesetz nicht enthaltene Geothermie wird in den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen, um deren großes
Potential nutzbar zu machen.
Die energetische
Verwertung von Grubengas verbessert die Kohlendioxid- und Methanbilanz
gegenüber der unverwerteten Abgabe an die Atmosphäre, weshalb die
Aufnahme in das Gesetz erfolgt.
Der Begriff Biomasse
ist umfassend zu verstehen und beinhaltet feste, flüssige und
gasförmige Aggregatszustände aller über die Photosynthese
gewonnenen Energien.
Der
Anwendungsbereich des Gesetzes wird auf die außerhalb der
12-Meilen-Zone liegende ausschließliche Wirtschaftszone erweitert, um
Offshore-Wind-Projekte in diesem Bereich zu ermöglichen.
Der
Anwendungsbereich schließt Biomasse-Anlagen bis zu einer Leistung von
20 Megawatt ein, um zusätzliche Potentiale zu erschließen und
Effizienzreserven zu aktivieren.
Zu Absatz 2
Aus Gründen der
Gleichbehandlung werden auch Neuanlagen öffentlicher
Energieversorgungsunternehmen in den Anwendungsbereich aufgenommen.
Altanlagen werden erfaßt, wenn sie ohne Aufnahme in den
Anwendungsbereich nicht wirtschaftlich betrieben werden können und
ihre Stillegung droht. Sonstige Altanlagen werden nicht aufgenommen,
um unerwünschte Mitnahmeeffekte zu minimieren.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält
die Definition von Alt- und Neuanlagen im Sinne dieses Gesetzes.
Zu
§ 2
Zu Absatz 1
Die Anschluß-,
Aufnahme- und Vergütungspflicht trifft nunmehr das nächstgelegene
geeignete Netz. Dies ist volkswirtschaftlich sinnvoller als die
Bezugnahme auf Versorgungsgebiete in der bisherigen Regelung in dem
Stromeinspeisungsgesetz. Infolge des Gesetzes entstandene Aufwendungen
können bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht
werden. Der in dem nunmehr außer Kraft getretenen
Stromeinspeisungsgesetz verwendete und hinsichtlich der Definition
umstrittene Begriff der Mehrkosten wird durch den Begriff
Mehraufwendungen ersetzt. Damit wird klargestellt, dass eine reine
Kostenbetrachtung der Eigenart erneuerbarer Energien nicht gerecht
wird. So werden etwa die Netze durch die dezentralen Erzeugungsanlagen
entlastet. Der neutrale Begriff Mehraufwendungen wird dieser Eigenart
gerecht und stellt klar, dass unabhängig von nicht zu bestimmenden
Mehrkosten die Mehraufwendungen aufgrund dieses Gesetzes in Ansatz
gebracht werden können. Zu den aufgrund dieses Gesetzes
anrechnungsfähigen Aufwendungen zählen - wie sich aus der
Bezeichnung Mindestvergütungen ergibt - auch freiwillig gezahlte
sachlich gerechtfertigte Vergütungen, die über die in §§ 3 bis 7
geregelten Mindestvergütungen hinausgehen, solange eine
Überförderung ausgeschlossen ist. Es ist ausdrücklich gewünscht,
daß auf diese Weise einzelne Technologien gezielter gefördert
werden, als es mit der pauschalierenden Regelung dieses Gesetzes
erfolgen kann. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Biomasse.
Zu Absatz 2
Soweit ein Netz
technisch nicht in der Lage ist, den einzuspeisenden Strom
aufzunehmen, ist der jeweils nächstgelegene Netzbetreiber aufnahme-
und vergütungspflichtig. Satz 2 stellt klar, daß ein wirtschaftlich
zumutbarer Ausbau des Netzes vorrangig erfolgen muß. Die in Satz 3
enthaltene Offenlegungspflicht soll frühzeitig sowohl auf Netz- als
auch auf Betreiberseite eine verlässliche Planung ermöglichen und
Verzögerungen verhindern.
Zu Absatz 3
Die
aufnahmepflichtigen Netzbetreiber können den Strom entweder für
Systemdienstleistungen verwenden, oder auf dem freien Markt
bestmöglich verkaufen. Dieser Verkauf muß für alle Marktteilnehmer
gleichberechtigt erfolgen und den gesetzlichen Anforderungen an die
Elektrizitätsversorgungsunternehmen genügen. Die
Verordnungsermächtigung dient dazu, diese Grundsätze zu
verwirklichen, wenn sich zeigt, daß sie ohne gesonderte Regelung
nicht hinreichend verwirklicht werden.
Zu
§§ 3 bis 7
Die
Vergütungsregelung für alle im Anwendungsbereich des Gesetzes
befindlichen erneuerbaren Energien wird von dem Grundsatz geleitet,
den Betreibern von optimierten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energiequellen bei rationeller Betriebsführung einen
wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen grundsätzlich zu
ermöglichen. Grundlage für die Ermittlung der Vergütung sind
insbesondere die Investitions-, Betriebs-, Mess- und Kapitalkosten
eines bestimmten Anlagentyps bezogen auf die durchschnittlicher
Lebensdauer, sowie eine marktübliche Verzinsung des eingesetzten
Kapitals.
Um den
Verwaltungsaufwand vor allem bei den Einspeisern mit kleinen
dezentralen Anlagen, aber auch auf Seiten der Netzbetreiber und
staatlicher Stellen zu begrenzen, wird an dem Prinzip einer
bundeseinheitlichen Mindestvergütung festgehalten, bei der auf eine
Kostenprüfung oder Wirtschaftlichkeitskontrolle im Einzelfall
verzichtet wird. Diese Vorgehensweise kann und will im Einzelfall eine
jederzeit kostendeckende Vergütung nicht durchweg garantieren. Aus
diesem Grund geht das Gesetz von Mindestvergütungen aus und
ermöglicht es so, darüber hinaus gehende Vergütungen zur gezielten
Förderung einzelner Technologien zu zahlen, um auf diese Weise besser
als es mit der pauschalisierenden Regelung dieses Gesetzes erfolgen
kann, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
Dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie obliegt es, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, die Entwicklung zu beobachten und
gegebenenfalls gemäß § 11 eine differenzierte Anpassungen der
Vergütungshöhen für Neuanlagen vorzuschlagen.
Zu
§ 3
Die nach dem
Stromeinspeisungsgesetz bestehende Regelung für Wasserkraft,
Deponiegas und Klärgas wird im wesentlichen fortgeschrieben, da sie
sich in der Vergangenheit bewährt hat, und um Grubengas erweitert.
Die Vergütung, die ab 500 Kilowatt zu zahlen ist, unterscheidet
zwischen Alt- und Neuanlagen.
Zu
§ 4
Die der
energetischen Nutzung der Biomasse birgt ein bislang nur unzureichend
erschlossenes erhebliches Potential für eine klimaschonende
Energieversorgung. Sie bietet gleichzeitig zusätzliche Perspektiven
für die einheimische Land- und Forstwirtschaft. Es ist eine
gegenüber dem Stromeinspeisungsgesetz maßvolle Anhebung der
Vergütungssätze erforderlich, um den Anlagenbetreibern einen
wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen und so eine
dynamische Entwicklung zu initiieren. Die Differenzierung nach der
elektrischen Leistung trägt den höheren Stromgestehungskosten
kleinerer dezentraler Anlagen Rechnung. Anlagen, die vor dem 1. Januar
2000 in Betrieb gegangen sind, werden einheitlich behandelt.
Entsprechend der Regelung des Stromeinspeisungsgesetzes gilt für
solche Anlagen allerdings eine Grenze von 5 Megawatt.
Zu
§ 5
Die Nutzung der
Geothermie für die Elektrizitätsversorgung ist von verlässlichen
gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Investoren abhängig, die mit
dieser Regelung geschaffen werden.
Zu
§ 6
Im Bereich der
Windkraft hat sich gezeigt, dass die bisherige Regelung nicht
ausreichend ist, um den notwendigen Standortdifferenzierungen zu
genügen. Mit der Neufassung erfolgt eine technikneutrale
Differenzierung der Vergütungshöhen je nach Ertragskraft des
Standorts. Auf diese Weise wird den Einwänden der Europäischen
Kommission nach Vermeidung von Überförderung von Windkraftanlagen an
besonders windgünstigen Standorten Rechnung getragen, ohne dass damit
die rechtliche Beurteilung der Vergütungszahlungen als staatliche
Beihilfe geteilt wird. Im Ergebnis führt die getroffene Regelung
gerechnet auf eine zwanzigjährige Betriebszeit im Vergleich zur
vorherigen Rechtslage an sehr guten Standorten zu einer nachhaltigen
Absenkung der Vergütungshöhen auf 14,8 Pfennige pro Kilowattstunde,
an durchschnittlichen Standorten zu einer Stabilisierung auf 16,46
Pfennige pro Kilowattstunde und an Binnenlandstandorten zu einer
maßvollen Anhebung auf 17,39 Pfennige pro Kilowattstunde. Auf diese
Weise wird sowohl eine Überförderung an windhöffigen Standorten
vermieden als auch ein Anreiz für die Errichtung von Windkraftanlagen
im Binnenland geschaffen. Diese Differenzierung ist Folge der
unterschiedlich langen Zeitdauer, in der die erhöhte
Anfangsvergütung gezahlt wird. Die relativ höhere Anfangsvergütung
ermöglicht weiterhin die Finanzierung von Windkraftanlagen, die von
den Kreditinstituten unter der alten Rechtslage zunehmend in Frage
gestellt wurde.
Der Bestimmung der
Zeit, für die die erhöhte Anfangsvergütung gezahlt wird, errechnet
sich aus einer Vergleichsbetrachtung mit einer Referenzanlage. Der
Berechnung liegt eine Leistungskurve dieser Referenzanlage zugrunde,
die nach dem Mess- und Rechenstandart des International Network for
Harmonised and Recognised Measurement in Wind Energy (MEASNET)
ermittelt wird, das von der Europäischen Kommission gefördert wurde.
Der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes gültige Maß- und
Rechenstandart lautet: Power Performance Procedure, Ausgabe 3 vom 1.
März 1999, und ist dokumentiert in der Publikation "MEASNET
Terms of Agreement", Ausgabe 1. März 1999. Um
Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, ist jeweils alleine die vom
Anlagenhersteller zuerst veröffentlichte Berechnung maßgebend. Die
Regelung der für die Bestimmung der Typengleichheit maßgebenden
Anlagenmerkmale dient einerseits der Verhinderung von Manipulationen
durch Anlagenhersteller oder -betreiber. Andererseits wird
klargestellt, dass nicht jede Veränderung an der Anlage eine neue
Berechnung erforderlich macht.
Die
Übergangsregelung für in Betrieb befindliche Windkraftanlagen stellt
sicher, dass auch solche Anlagen wirtschaftlich betrieben werden
können.
Zu
§ 7
In der Nutzung der
solaren Strahlungsenergie steckt langfristig betrachtet das größte
Potential für eine klimaschonende Energieversorgung. Diese
Energiequelle ist gleichzeitig technisch anspruchsvoll und wird in der
Zukunft eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Der
vergleichsweise hohe Vergütungssatz ist dadurch bedingt, dass diese
Energieerzeugungsanlagen derzeit mangels ausreichender Nachfrage noch
nicht in ausreichend hohen Stückzahlen gefertigt werden.
Sobald durch dieses
Gesetz eine ausreichende Nachfrage geschaffen wird, ist in Folge der
dann erfolgenden Massenproduktion mit deutlich sinkenden Produktions-
und damit auch Stromgestehungskosten zu rechnen, so dass diese
Vergütungssätze zügig sinken können. Dieser Entwicklung wird neben
der realen Senkung der Vergütungshöhe infolge der Inflation durch
die Festlegung einer degressiv sinkenden Vergütung im Gesetz Rechnung
getragen. Für Anlagen die nach dem 1. Januar 2001 in Betrieb gehen,
wird die Vergütung für die Lebensdauer der Anlage um fünf Prozent
abgesenkt. Für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2002 und in den
Folgejahren in Betrieb gehen, findet wiederum eine Absenkung um fünf
Prozent statt, die jeweils nur für neu in Betrieb genommene Anlagen
gilt.
In Kombination mit
dem 100 000 Dächerprogramm ergibt sich erstmals für private
Investoren eine attraktive Vergütung, die allerdings noch unterhalb
einer kostendeckenden Vergütung liegt. Die Vergütungshöhe
orientiert sich auch an der zur Zeit in Spanien gezahlten und bei der
Europäischen Kommission notifizierten Vergütung, wobei zu
berücksichtigen ist, daß die Strahlungsintensität in Spanien
deutlich über der in Deutschland liegt.
Zu Absatz 2
Für Strom aus
solarer Strahlungsenergie endet die Pflicht zur Zahlung nach in § 7
Absatz 1 bestimmten Vergütungshöhe mit dem 30. Juni des Jahres, das
auf das Jahr folgt, in dem die installierte Gesamtleistung an
Photovoltaikanlagen, die nach dem vorliegenden Gesetz vergütet
werden, die Grenze von 350 Megawatt übersteigt. Die Frist von sechs
Monaten dient dazu, den Markt nicht zu verunsichern, und den
Marktteilnehmern einen schonenden Übergang zu ermöglichen. Die Zahl
von 350 Megawatt errechnet sich aus der Summe aus dem Anlagenbestand
und dem durch das 100.000-Dächer-Programm angestrebten Volumens von
300 Megawatt.
Die genannten
Bundesministerien haben dem Bundestag über den Stand der
Markteinführung und die Kostenentwicklung zu berichten. Dies muss so
frühzeitig geschehen, dass der Deutsche Bundestag ohne Zeitdruck eine
Regelung über eine Anschlussvergütung treffen kann.
Zu
§ 8
Wenn Strom aus
mehreren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet
wird, werdendiese für den Zweck der Bestimmung der Vergütungshöhe
als eine Anlage behandelt.
Zu
§ 9
Absatz 1
Die Regelung der
Anschlusskosten dient der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und
damit der Transparenz und Rechtssicherheit.
Zu Absatz 2
Die Kostentragung
für den Netzausbau, der auch notwendige Erweiterungen des Netzes
umfasst, obliegen dem Netzbetreiber und dem Anlagenbetreiber je zur
Hälfte. Die Darlegungspflicht dient der notwendigen Transparenz, da
die Kosten zur Hälfte von dem Anlagenbetreiber zu tragen sind, und da
notwendige Aufwendungen nach § 2 Absatz 1 bei der Ermittlung des
Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden können.
Zu Absatz 3
Zur Beilegung von
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Netzausbau wird eine
Clearingstelle bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie eingerichtet. Zu den zu beteiligenden betroffenen Kreisen
zählen insbesondere die Verbände der Netzbetreiber und der Betreiber
von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne des § 1.
Zu
§ 10
Der
Belastungsausgleich verteilt die entstehenden Belastungen auf alle
Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland. Zwar waren die
Netzbetreiber auch nach der vorherigen Rechtslage berechtigt, infolge
der Abnahme- und Vergütungspflicht entstandene Mehrkosten bei der
Ermittlung der Durchleitungsentgelte in Ansatz zu bringen, so dass die
Netzbetreiber nicht durch das Gesetz ungleich belastet waren. Dennoch
ist ein rechtssicherer gleichmäßiger Ausgleich angezeigt, um ein den
Netzbetreibern und den in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet
ansässigen Elektrizitätsverbrauchern eine rechtliche Grundlage zu
verschaffen, dass eine regional bedingten Ungleichbehandlung in jedem
Fall vermieden werden und eine gerechte Belastungsverteilung erfolgen
soll.
Zu
§ 11
Die Regelung dient
dazu, den Grad der Marktdurchdringung und die Höhe der
Vergütungssätze zu beobachten und gegebenenfalls den veränderten
Realitäten anzupassen.
Eine Anpassung der
Vergütungshöhen muss in angemessenem Abstand zu ihrer Einführung
bekannt gegeben werden. Die Anpassung kann allerdings nur für
Neuanlagen erfolgen, da den Betreibern andernfalls jede
Investitionssicherheit genommen und den an der Finanzierung
beteiligten Kreditinstituten die Kalkulation der Investitionen
unmöglich gemacht würde.
Die Regelung
bezweckt zudem, rein vorsorglich den Anforderungen der Europäischen
Kommission an Betriebsbeihilfen gerecht zu werden, obwohl es
Rechtsauffassung des Deutschen Bundestages ist, dass es sich bei den
nach diesem Gesetz zu zahlenden Vergütungen nicht um Beihilfen im
Sinne des EG-Vertrags handelt. Es ist ausdrücklich beabsichtigt, die
Vergütungen für Neuanlagen in realen Preisen degressiv
auszugestalten.
Darüber hinaus
genügen die zu zahlenden Vergütungen bereits deshalb den
Anforderungen der Kommission nach degressiven Vergütungssätzen, da
die Vergütungen aufgrund der festen Vergütungssätze durch die
Inflationsrate real sinken.
Zu
Artikel 3 (Inkrafttreten und Außerkrafttreten)
Der Artikel regelt
das Inkrafttreten des Gesetzes und das Außerkrafttreten des
Stromeinspeisungsgesetzes.
Einen ausführlichen
Hintergrundbericht und Kommentar finden Sie in der Ausgabe PHOTON
1-2000.
Anne
Kreutzmann
© PHOTON, 9. Dezember 1999
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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