
Urteil: Die HEW müssen Solarstrom auch
ohne Einspeisevertrag vergüten
Mitte Dezember entschied das
Amtsgericht Hamburg, dass die im Erneuerbare-Energien-Gesetz für
Solarstrom vorgesehene Vergütung auch ohne schriftlichen Vertrag gezahlt
werden muss. Geklagt hatte ein Anlagenbetreiber, der seit Mai 2000 rund
1.500 Kilowattstunden Solarstrom ins Netz der Hamburgischen
Electricitäts-Werke AG eingespeist hatte, ohne jedoch den Vertrag des
Energiekonzerns zu unterzeichnen. Das Urteil löst die Frage um die
Notwendigkeit eines Vertragsabschlusses jedoch nicht, sondern ist eine
Einzelfallentscheidung.
Dem Urteil zu Grunde
lag die Klage
eines Photovoltaikanlagenbetreibers, dem die Hamburgische
Electricitäts-Werke AG (HEW) keine Einspeisevergütung zahlen wollte,
weil zwischen ihr und dem Anlagenbetreiber kein Vertrag geschlossen
worden war. Zu dem Vertragsabschluss kam es deswegen nicht, weil der
Anlagenbetreiber unter anderem die nur einmal jährlich vorgesehene
Zahlung der Einspeisevergütung und die Zahlung der von der HEW
verlangten 60 Mark pro Jahr für Zählermiete und Erstellung der
Abrechnungen nicht akzeptieren wollte.
Das Amtsgericht verurteilte die HEW zur Zahlung der Einspeisevergütung
und stellte fest, dass der Anspruch darauf unabhängig davon besteht,
ob im Einzelfall ein Einspeisevertrag geschlossen wurde oder nicht
(Urteil v. 11.12.2001, Az. 12 C 472/ 2001). Das Gericht begründet
seine Ansicht damit, dass zwischen Energieversorger und
Anlagenbetreiber ein so genanntes gesetzliches Schuldverhältnis
bestehe. Von einem gesetzlichen Schuldverhältnis wird dann gesprochen,
wenn sich durch die Erfüllung eines gesetzlich normierten Tatbestandes
die Rechte und Pflichten der Parteien direkt aus dem Gesetz ergeben.
Beispiel: Durch die Verursachung eines Unfalls entsteht direkt – und
ohne, dass es einer weiteren Mitwirkung der daran beteiligten Personen
bedarf -, eine Verpflichtung zum Schadensersatz desjenigen, der den
Unfall verschuldete.
So auch hier: Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass durch das
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die Pflichten der beiden
Vertragsparteien soweit konkretisiert seien, dass diese sich bereits
direkt aus dem Gesetz ergäben und es des Abschlusses eines ergänzenden
Vertrages deshalb nicht notwendigerweise bedürfe. Mit anderen Worten:
Bereits mit dem Anschluss an das Netz entsteht die Verpflichtung des
Netzbetreibers zur Abnahme und Zahlung des in der Anlage erzeugten
Stroms.
Allerdings hat das Gericht die Frage, ob der Anlagenbetreiber von dem
Netzbetreiber oder der Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber den
Abschluss eines Einspeisevertrages verlangen kann, letztlich
offengelassen. Insofern wird hier die generelle Verpflichtung oder
Nicht-Verpflichtung zum Abschluss eines Einspeisevertrages nicht
abschließend entschieden. Das Gericht hält es zwar grundsätzlich für
möglich, dass zum Beispiel eine Notwendigkeit besteht, in einem
Einspeisevertrag technische Einzelheiten des Anschlusses zu regeln. Da
im vorliegenden Fall die Anlage jedoch bereits an das Netz der HEW
angeschlossen war, so das Gericht, sei die Frage der technischen
Einzelheiten des Anschlusses ja bereits geregelt.
Nach der Lektüre des Urteils ist der Leser in einer Hinsicht so schlau
wie zuvor: Er weiß immer noch nicht, ob nun ein Einspeisevertrag
geschlossen werden muss oder nicht. Dieses Urteil ist – soweit
ersichtlich – nach dem Urteil des Amtsgerichts Friedberg (v.
15.11.2000, Az. 2 C 1094/00) das zweite, das zu der Frage der
Verpflichtung zum Abschluss eines Einspeisevertrages ergangen ist. Ein
weiteres Urteil (OLG Koblenz v. 28.09.1999, Az. 1 U 1044/96) betrifft
zwar das gleiche Thema, jedoch nach dem damals geltenden
Stromeinspeisungsgesetz. Dies gelangt zwar zu dem Ergebnis, dass ein
Einspeisevertrag abzuschließen sei, die Fälle sind jedoch nicht direkt
vergleichbar, weil die Voraussetzungen nach dem
Stromeinspeisungsgesetz andere waren als nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz.
Im Grunde kommen alle drei Urteile, wenn auch mit unterschiedlichen
Fragestellungen und Begründungen zu dem gleichen Ergebnis:
Grundsätzlich besteht zwar eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss,
dies aber nur dann, wenn die einzelnen Klauseln und Bestimmungen des
Vertrages der anderen Partei auch zuzumuten sind. Es besteht also
keine Pflicht zum Abschluss eines Vertrages, der Verpflichtungen
enthält, die der einen oder anderen Seite nicht zugemutet werden
können.
Was im Einzelfall zumutbar ist, muss von Fall zu Fall entschieden
werden. So hat das Hamburger Amtsgericht zumindest mittelbar gesagt,
dass ein Vertrag, der eine einmalige jährliche Zahlung der
Einspeisevergütung vorsieht, jedenfalls für den Anlagenbetreiber nicht
zumutbar ist.
Offengelassen hat das Gericht hingegen die Frage, ob eine monatliche
Zahlung von 60 Mark für Zählermiete und Rechnungserstellung angemessen
ist, denn diese Frage war in dem Verfahren nicht zu entscheiden.
Geändert hat sich durch dieses Urteil praktisch nichts. Es ist nach
wie vor davon auszugehen, dass ein Netzbetreiber die
Einspeisevergütung auch dann zahlen muss, wenn zwischen den Parteien
kein Vertrag geschlossen wurde. Das kann man aus dem Blickwinkel des
Anlagenbetreibers positiv sehen: Kein Netzbetreiber kann sich vor der
Zahlungsverpflichtung drücken, indem er den Abschluss eines
Einspeisevertrages durch unannehmbare Klauseln verhindert oder
verzögert.
Was nun die Angemessenheit der einzelnen Klauseln anbelangt, so gibt
es kein Patentrezept. Ob es sich wie in dem vom Hamburger Amtsgericht
entschiedenen Fall um die Frage handelt, wann die Einspeisevergütung
zu zahlen ist, oder ob es sich um Fragen der Haftung oder technischer
Einzelheiten handelt: In jedem Fall muss über den Inhalt des Vertrages
Einigkeit erzielt werden. Ist sie nicht zu erreichen, wird vor Gericht
darüber gestritten, ob die jeweilige Forderung der einen oder anderen
Seite angemessen ist.
Eberhard
von Heydwolff, Rechtsanwalt
Kanzlei Becker Büttner Held, Marburg
Eberhard von Heydwolff
© PHOTON, 10. Februar 2002
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