Urteil: Die HEW müssen Solarstrom auch ohne Einspeisevertrag vergüten

Mitte Dezember entschied das Amtsgericht Hamburg, dass die im Erneuerbare-Energien-Gesetz für Solarstrom vorgesehene Vergütung auch ohne schriftlichen Vertrag gezahlt werden muss. Geklagt hatte ein Anlagenbetreiber, der seit Mai 2000 rund 1.500 Kilowattstunden Solarstrom ins Netz der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG eingespeist hatte, ohne jedoch den Vertrag des Energiekonzerns zu unterzeichnen. Das Urteil löst die Frage um die Notwendigkeit eines Vertragsabschlusses jedoch nicht, sondern ist eine Einzelfallentscheidung.
 

© Hamburgische Electricitäts-Werke AG

Prozess verloren: Die Hamburgische Electricitäts-Werke müssen in ihr Netz eingespeisten Solarstrom auch ohne schriftlichen Vertrag vergüten.
 

Dem Urteil zu Grunde lag die Klage
eines Photovoltaikanlagenbetreibers, dem die Hamburgische Electricitäts-Werke AG (HEW) keine Einspeisevergütung zahlen wollte, weil zwischen ihr und dem Anlagenbetreiber kein Vertrag geschlossen worden war. Zu dem Vertragsabschluss kam es deswegen nicht, weil der Anlagenbetreiber unter anderem die nur einmal jährlich vorgesehene Zahlung der Einspeisevergütung und die Zahlung der von der HEW verlangten 60 Mark pro Jahr für Zählermiete und Erstellung der Abrechnungen nicht akzeptieren wollte.
Das Amtsgericht verurteilte die HEW zur Zahlung der Einspeisevergütung und stellte fest, dass der Anspruch darauf unabhängig davon besteht, ob im Einzelfall ein Einspeisevertrag geschlossen wurde oder nicht (Urteil v. 11.12.2001, Az. 12 C 472/ 2001). Das Gericht begründet seine Ansicht damit, dass zwischen Energieversorger und Anlagenbetreiber ein so genanntes gesetzliches Schuldverhältnis bestehe. Von einem gesetzlichen Schuldverhältnis wird dann gesprochen, wenn sich durch die Erfüllung eines gesetzlich normierten Tatbestandes die Rechte und Pflichten der Parteien direkt aus dem Gesetz ergeben. Beispiel: Durch die Verursachung eines Unfalls entsteht direkt – und ohne, dass es einer weiteren Mitwirkung der daran beteiligten Personen bedarf -, eine Verpflichtung zum Schadensersatz desjenigen, der den Unfall verschuldete.
So auch hier: Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die Pflichten der beiden Vertragsparteien soweit konkretisiert seien, dass diese sich bereits direkt aus dem Gesetz ergäben und es des Abschlusses eines ergänzenden Vertrages deshalb nicht notwendigerweise bedürfe. Mit anderen Worten: Bereits mit dem Anschluss an das Netz entsteht die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Abnahme und Zahlung des in der Anlage erzeugten Stroms.
Allerdings hat das Gericht die Frage, ob der Anlagenbetreiber von dem Netzbetreiber oder der Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber den Abschluss eines Einspeisevertrages verlangen kann, letztlich offengelassen. Insofern wird hier die generelle Verpflichtung oder Nicht-Verpflichtung zum Abschluss eines Einspeisevertrages nicht abschließend entschieden. Das Gericht hält es zwar grundsätzlich für möglich, dass zum Beispiel eine Notwendigkeit besteht, in einem Einspeisevertrag technische Einzelheiten des Anschlusses zu regeln. Da im vorliegenden Fall die Anlage jedoch bereits an das Netz der HEW angeschlossen war, so das Gericht, sei die Frage der technischen Einzelheiten des Anschlusses ja bereits geregelt.
Nach der Lektüre des Urteils ist der Leser in einer Hinsicht so schlau wie zuvor: Er weiß immer noch nicht, ob nun ein Einspeisevertrag geschlossen werden muss oder nicht. Dieses Urteil ist – soweit ersichtlich – nach dem Urteil des Amtsgerichts Friedberg (v. 15.11.2000, Az. 2 C 1094/00) das zweite, das zu der Frage der Verpflichtung zum Abschluss eines Einspeisevertrages ergangen ist. Ein weiteres Urteil (OLG Koblenz v. 28.09.1999, Az. 1 U 1044/96) betrifft zwar das gleiche Thema, jedoch nach dem damals geltenden Stromeinspeisungsgesetz. Dies gelangt zwar zu dem Ergebnis, dass ein Einspeisevertrag abzuschließen sei, die Fälle sind jedoch nicht direkt vergleichbar, weil die Voraussetzungen nach dem Stromeinspeisungsgesetz andere waren als nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.
Im Grunde kommen alle drei Urteile, wenn auch mit unterschiedlichen Fragestellungen und Begründungen zu dem gleichen Ergebnis: Grundsätzlich besteht zwar eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss, dies aber nur dann, wenn die einzelnen Klauseln und Bestimmungen des Vertrages der anderen Partei auch zuzumuten sind. Es besteht also keine Pflicht zum Abschluss eines Vertrages, der Verpflichtungen enthält, die der einen oder anderen Seite nicht zugemutet werden können.
Was im Einzelfall zumutbar ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. So hat das Hamburger Amtsgericht zumindest mittelbar gesagt, dass ein Vertrag, der eine einmalige jährliche Zahlung der Einspeisevergütung vorsieht, jedenfalls für den Anlagenbetreiber nicht zumutbar ist.
Offengelassen hat das Gericht hingegen die Frage, ob eine monatliche Zahlung von 60 Mark für Zählermiete und Rechnungserstellung angemessen ist, denn diese Frage war in dem Verfahren nicht zu entscheiden.
Geändert hat sich durch dieses Urteil praktisch nichts. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass ein Netzbetreiber die Einspeisevergütung auch dann zahlen muss, wenn zwischen den Parteien kein Vertrag geschlossen wurde. Das kann man aus dem Blickwinkel des Anlagenbetreibers positiv sehen: Kein Netzbetreiber kann sich vor der Zahlungsverpflichtung drücken, indem er den Abschluss eines Einspeisevertrages durch unannehmbare Klauseln verhindert oder verzögert.
Was nun die Angemessenheit der einzelnen Klauseln anbelangt, so gibt es kein Patentrezept. Ob es sich wie in dem vom Hamburger Amtsgericht entschiedenen Fall um die Frage handelt, wann die Einspeisevergütung zu zahlen ist, oder ob es sich um Fragen der Haftung oder technischer Einzelheiten handelt: In jedem Fall muss über den Inhalt des Vertrages Einigkeit erzielt werden. Ist sie nicht zu erreichen, wird vor Gericht darüber gestritten, ob die jeweilige Forderung der einen oder anderen Seite angemessen ist.


Eberhard von Heydwolff, Rechtsanwalt
Kanzlei Becker Büttner Held, Marburg


Eberhard von Heydwolff
© PHOTON, 10. Februar 2002
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