Inkasso fürs Finanzamt: Die neue Bauabzugssteuer betrifft auch Betreiber von Solarstromanlagen

Wer eine Solarstromanlage zur Netzeinspeisung installieren lässt, muss seit Anfang des Jahres 15 Prozent vom Rechnungsbetrag einbehalten und als so genannte Bauabzugssteuer an den Fiskus abführen. Dieses Verfahren erübrigt sich, wenn der Solarinstallateur eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes vorlegen kann.
 

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Im Visier des Finanzamtes: Auch die Installation einer Solarstromanlage fällt als Bauleistung unter die neue Bauabzugssteuer.

Eine Neuregelung sorgt in der Bau-
branche für helle Aufregung: Unternehmer, die eine Bauleistung in Auftrag geben, dürfen seit 1. Januar nur 85 Prozent der Rechnung (einschließlich Umsatzsteuer) an den Handwerker bezahlen und müssen die restlichen 15 Prozent an das Finanzamt der Baufirma überweisen. Dabei handelt es sich um eine Steuervorauszahlung, die der Auftraggeber von der Baufirma für das Finanzamt eintreibt; das verrechnet dann den überwiesenen Betrag mit der Steuerschuld der Firma. Auf diese Weise soll den schwarzen Schafen in der Branche das Handwerk gelegt werden.
Als Unternehmer gelten auch Privatpersonen, die eine Solarstromanlage installieren lassen, wenn sie den Strom regelmäßig ins Netz einspeisen. Das hat das Bundesfinanzministerium am 4. Dezember 2001 in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder festgestellt .


Die neue Bauabzugssteuer geht auf das »Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe« zurück, das von der Öffentlichkeit weit gehend unbemerkt am 7. September 2001 in Kraft getreten ist. Als Bauleistung zählt demnach alles, was »der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken« dient. Was darunter genau zu verstehen ist, erläuterte das Bundesfinanzministerium am 1. November in einem 24 Seiten langen Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder. Darin zitiert der zuständige Fachbeamte unter anderem die Baubetriebe-Verordnung, die unter Paragraf 2, Nummer 6, Betriebe des Installationsgewerbes wie der Gas-, Wasser-, Heizungs- und Elektroinstallation aufführt. Ministeriumssprecherin Elke Pedack geht davon aus, dass dazu auch die Errichtung von Solarstromanlagen gehört, verwies für eine verbindliche Auskunft aber an das jeweils zuständige Finanzamt. Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage hält es Rechtsanwalt Jan Büsing von der Sozietät Oltmanns, Kandelhard & Büsing in Bremen für wahrscheinlich, dass die Installation von Solaranlagen als Bauleistung gesehen wird.
Planende Tätigkeiten von Architektur- oder Ingenieurbüros zählen laut Finanzministerium nicht dazu; wenn sie aber im Zusammenhang mit einer Bauleistung stehen, die die Hauptleistung darstellt (was bei der Installation einer Solaranlage oft der Fall ist), dann gilt der Grundsatz: »Die Nebenleistung teilt jeweils das Schicksal der Hauptleistung.« Nicht fällig wird die Bauabzugssteuer, wenn die Rechnungssumme der Baufirma unter der Bagatellgrenze von 5.000 Euro pro Jahr liegt; dieser Betrag dürfte aber nur bei der Reparatur oder Erweiterung einer Solarstromanlage unterschritten werden.


Auch Unternehmer, die keine Umsatzsteuererklärung abgeben (zum Beispiel Kleinunternehmer), sowie Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, sind zum Steuerabzug verpflichtet. Für einen Empfänger von Bauleistungen, der »ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung ausführt«, beträgt die Freigrenze allerdings 15.000 Euro, heißt es in einem Merkblatt der Bundesfinanzverwaltung. Selbst wenn die Bagatellgrenze überschritten ist, muss der Betreiber einer Solarstromanlage nun aber nicht bei jeder beliebigen Bauleistung den Steuerabzug entrichten. Wenn er sein Privathaus renovieren oder einen Wintergarten anbauen lässt, hat das mit der Solarstromerzeugung nichts zu tun. »Wird eine Bauleistung ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers erbracht, findet der Steuerabzug nicht statt«, heißt es dazu im Erläuterungsschreiben des Finanzministeriums.
Bei der Errichtung einer Solarstromanlage lässt sich die Bauabzugssteuer vermeiden, wenn der Installationsbetrieb eine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vorlegt. Rechtsanwalt Büsing empfiehlt: »Machen Sie auf jeden Fall eine Freistellung!« Sollte dies nicht möglich sein, rät Büsing dem Solaranlagenbetreiber, »lieber artig die Steuer abzuführen«. Denn sonst haftet der Auftraggeber für den fälligen Abzugsbetrag aus seinem eigenen Geldbeutel.
 

Johannes Bernreuter
© PHOTON, 20. Februar 2002
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