
Inkasso fürs Finanzamt: Die neue
Bauabzugssteuer betrifft auch Betreiber von Solarstromanlagen
Wer eine Solarstromanlage zur
Netzeinspeisung installieren lässt, muss seit Anfang des Jahres 15
Prozent vom Rechnungsbetrag einbehalten und als so genannte
Bauabzugssteuer an den Fiskus abführen. Dieses Verfahren erübrigt sich,
wenn der Solarinstallateur eine Freistellungsbescheinigung des
Finanzamtes vorlegen kann.
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Europal GmbH |
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Im Visier des
Finanzamtes: Auch die Installation einer Solarstromanlage
fällt als Bauleistung unter die neue Bauabzugssteuer. |
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Eine Neuregelung
sorgt in der Bau-
branche für helle Aufregung: Unternehmer, die eine Bauleistung in
Auftrag geben, dürfen seit 1. Januar nur 85 Prozent der Rechnung
(einschließlich Umsatzsteuer) an den Handwerker bezahlen und müssen
die restlichen 15 Prozent an das Finanzamt der Baufirma überweisen.
Dabei handelt es sich um eine Steuervorauszahlung, die der
Auftraggeber von der Baufirma für das Finanzamt eintreibt; das
verrechnet dann den überwiesenen Betrag mit der Steuerschuld der
Firma. Auf diese Weise soll den schwarzen Schafen in der Branche das
Handwerk gelegt werden.
Als Unternehmer gelten auch Privatpersonen, die eine Solarstromanlage
installieren lassen, wenn sie den Strom regelmäßig ins Netz
einspeisen. Das hat das Bundesfinanzministerium am 4. Dezember 2001 in
einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder festgestellt
.
Die neue Bauabzugssteuer geht auf das »Gesetz zur Eindämmung illegaler
Betätigung im Baugewerbe« zurück, das von der Öffentlichkeit weit gehend
unbemerkt am 7. September 2001 in Kraft getreten ist. Als Bauleistung
zählt demnach alles, was »der Herstellung, Instandsetzung,
Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken« dient. Was
darunter genau zu verstehen ist, erläuterte das Bundesfinanzministerium
am 1. November in einem 24 Seiten langen Schreiben an die obersten
Finanzbehörden der Länder. Darin zitiert der zuständige Fachbeamte unter
anderem die Baubetriebe-Verordnung, die unter Paragraf 2, Nummer 6,
Betriebe des Installationsgewerbes wie der Gas-, Wasser-, Heizungs- und
Elektroinstallation aufführt. Ministeriumssprecherin Elke Pedack geht
davon aus, dass dazu auch die Errichtung von Solarstromanlagen gehört,
verwies für eine verbindliche Auskunft aber an das jeweils zuständige
Finanzamt. Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage hält es Rechtsanwalt Jan
Büsing von der Sozietät Oltmanns, Kandelhard & Büsing in Bremen für
wahrscheinlich, dass die Installation von Solaranlagen als Bauleistung
gesehen wird.
Planende Tätigkeiten von Architektur- oder Ingenieurbüros zählen laut
Finanzministerium nicht dazu; wenn sie aber im Zusammenhang mit einer
Bauleistung stehen, die die Hauptleistung darstellt (was bei der
Installation einer Solaranlage oft der Fall ist), dann gilt der
Grundsatz: »Die Nebenleistung teilt jeweils das Schicksal der
Hauptleistung.« Nicht fällig wird die Bauabzugssteuer, wenn die
Rechnungssumme der Baufirma unter der Bagatellgrenze von 5.000 Euro pro
Jahr liegt; dieser Betrag dürfte aber nur bei der Reparatur oder
Erweiterung einer Solarstromanlage unterschritten werden.
Auch Unternehmer, die keine Umsatzsteuererklärung abgeben (zum Beispiel
Kleinunternehmer), sowie Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie
Umsätze tätigen, sind zum Steuerabzug verpflichtet. Für einen Empfänger
von Bauleistungen, der »ausschließlich steuerfreie Umsätze aus
Vermietung und Verpachtung ausführt«, beträgt die Freigrenze allerdings
15.000 Euro, heißt es in einem Merkblatt der Bundesfinanzverwaltung.
Selbst wenn die Bagatellgrenze überschritten ist, muss der Betreiber
einer Solarstromanlage nun aber nicht bei jeder beliebigen Bauleistung
den Steuerabzug entrichten. Wenn er sein Privathaus renovieren oder
einen Wintergarten anbauen lässt, hat das mit der Solarstromerzeugung
nichts zu tun. »Wird eine Bauleistung ausschließlich für den
nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers erbracht, findet der
Steuerabzug nicht statt«, heißt es dazu im Erläuterungsschreiben des
Finanzministeriums.
Bei der Errichtung einer Solarstromanlage lässt sich die Bauabzugssteuer
vermeiden, wenn der Installationsbetrieb eine Freistellungsbescheinigung
seines Finanzamtes vorlegt. Rechtsanwalt Büsing empfiehlt: »Machen Sie
auf jeden Fall eine Freistellung!« Sollte dies nicht möglich sein, rät
Büsing dem Solaranlagenbetreiber, »lieber artig die Steuer abzuführen«.
Denn sonst haftet der Auftraggeber für den fälligen Abzugsbetrag aus
seinem eigenen Geldbeutel.
Johannes Bernreuter
© PHOTON, 20. Februar 2002
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Solar Verlags
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