
100.000-Dächer-Programm: Die
neuen Konditionen
Richtlinen zur
Förderung von Photovoltaik-Anlagen (300 MW) durch ein »100.000
Dächer-Solarstrom-Programm«
Legende
1. Gegenstand der
Förderung
Gefördert wird die
Errichtung und Erweiterung von Photovoltaik-Anlagen auf baulichen
Flächen ab einer neu installierten Spitzenleistung von ca. 1 kWp
(Nennleistung nach Herstellerangaben).
Investitionskosten einschließlich der Wechselrichter,
Installationskosten, Kosten für Messeinrichtungen sowie
Planungskosten können in die Förderung einbezogen werden.
Nicht gefördert
werden:
• Eigenbau-Anlagen
• Prototypen (Prototypen sind Anlagen, die in wenigen als 4
Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind) und
• gebrauchte Anlagen
2.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt
sind Privatpersonen, freiberuflich Tätige sowie
kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen nach der
Definition der Europäischen Gemeinschaften (Ausnahmen sind in
begründeten Einzelfällen möglich).
Nicht
antragsberechtigt sind Hersteller von Photovoltaik-Anlagen
oder deren Komponenten.
3. Art und Umfang der Förderung
Es werden Darlehen
zu folgenden Konditionen gewährt:
Zinssatz: Der Zinssatz wird um bis zu 4,5 Prozentpunkte verbilligt.
Dementsprechend ist der jeweilige Programmzins abhängig von
der Entwicklung des Kapitalmarktes.
Der
Programmzins beträgt z. Z. 0 % p.a.
Laufzeit:
Bis zu 10 Jahre.
Der Zinssatz ist fest für die gesamte Kreditlaufzeit, der Kredit
kann jederzeit außerplanmäßig zurückgezahlt werden.
Auszahlung: 100 %
Finanzierungsanteile:
Bis zu
100 % des Investitionsbetrages
a)
Privatpersonen:
Bis 5 kWp installierte Leistung bis zu 13.500 DM je kWp,
der darüber hinausgehende Leistungsanteil bis zu 6.750 DM je kWp.
b) Bei gewerblichen
Antragstellern und freiberuflich Tätigen:
Bis zu 6.750 DM je kWp.
Tilgung: Nach
maximal 2 tilgungsfreien Jahren werden die Darlehen in halbjährigen
gleichen Tilgungsraten bis zum Ende der Laufzeit von maximal 10 Jahren
zurückgezahlt.
Restschulderlaß:
nach Ablauf von 9 Laufzeitjahren, sofern die Anlage nachweislich noch
betrieben wird und der bei Zusage versandte
Fragebogen vorgelegt wird
Zusageprovision:
0,25% p.M., beginnend einen Monat nach Zusagedatum für noch
nicht ausbezahlte Kreditbeträge.
Besicherung: Bankübliche Sicherheiten. Auf Antrag wird die KfW
prüfen, ob eine Haftungsfreistellung in Höhe von bis zu 50% des
Darlehensbetrages gewährt werden kann.
4. Antragsverfahren
Anträge sind auf
den dafür vorgesehenen Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten
(Hausbanken) einzureichen. Die Darlehen werden von der KfW zur
Verfügung gestellt.
Mit dem zu finanzierenden Vorhaben darf vor Antragstellung nicht
begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der
Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages,
Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
5. Weitere Vergabebedingungen
Die Kumulation mit
anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich, soweit die
Gesamtförderung nicht die Höhe der Maßnahmenkosten überschreitet.
Es
werden keine Darlehen für Maßnahmen gewährt, bei denen im
Zeitpunkt der Bewilligung für den erzeugten und in das Netz
eingespeisten Strom eine Vergütung gewährt wird, die über der
Mindestvergütung für Solarstrom nach dem Gesetz für den Vorrang
Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) liegt.
Der Finanzierungsanteil des Darlehens nach Nr. 3 vermindert sich um
den Betrag, der aus anderen öffentlichen Mitteln des Bundes, der
Bundesländer oder der Kommunen in Form von Förderkrediten,
Zulagen oder sonstigen Zuschüssen gewährt wird.
Die
KfW stellt der durchleitenden Hausbank frei, statt der Gewährung von
Darlehen die Zinssubvention als Festbetrag auszuzahlen und die
Darlehensabwicklung intern vorzunehmen.
Ein
Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Fördermittel besteht nicht.
6. Verwendungsnachweis
Die Verwendung wird
nach Abschluss der Investition durch einen
Verwendungsnachweis (KfW-Formblatt) nachgewiesen.
7. Auskunftspflichten, Prüfung
Dem Beauftragten des
Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie (BMWi) sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu
erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu
gestatten.
Der Antragsteller muss sich im Darlehensvertrag damit einverstanden
erklären, dass das BMWi dem Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen
des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers,
Höhe und Zweck des Darlehens in vertraulicher Weise bekannt gibt,
sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt.
8. Subventionserheblichkeit
Die Angaben zur
Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich
im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches
in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Veröffentlicht
im Bundesanzeiger Nr. 101 vom 27. Mai 2000
Hervorhebungen
durch den Solar Verlag
neu hinzugekommen
in der aktuellen Fassung gestrichen
Anne
Kreutzmann
© PHOTON, Juni 2000

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