100.000-Dächer-Programm: Die neuen Konditionen

Richtlinen zur Förderung von Photovoltaik-Anlagen (300 MW) durch ein »100.000 Dächer-Solarstrom-Programm«
Legende

1. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Errichtung und Erweiterung von Photovoltaik-Anlagen auf baulichen Flächen ab einer neu installierten Spitzenleistung von ca. 1 kWp (Nennleistung nach Herstellerangaben).
Investitionskosten einschließlich der Wechselrichter, Installationskosten, Kosten für Messeinrichtungen sowie Planungskosten können in die Förderung einbezogen werden.

Nicht gefördert werden:

• Eigenbau-Anlagen
• Prototypen (Prototypen sind Anlagen, die in wenigen als
4 Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind) und
• gebrauchte Anlagen


2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, freiberuflich Tätige sowie
kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen nach der
Definition der Europäischen Gemeinschaften (Ausnahmen sind in
begründeten Einzelfällen möglich).
Nicht antragsberechtigt sind Hersteller von Photovoltaik-Anlagen
oder deren Komponenten.



3. Art und Umfang der Förderung

Es werden Darlehen zu folgenden Konditionen gewährt:
Zinssatz: Der Zinssatz wird um bis zu 4,5 Prozentpunkte verbilligt.
Dementsprechend ist der jeweilige Programmzins abhängig von
der Entwicklung des Kapitalmarktes.
Der Programmzins beträgt z. Z. 0 % p.a.
Laufzeit: Bis zu 10 Jahre.
Der Zinssatz ist fest für die gesamte Kreditlaufzeit, der Kredit
kann jederzeit außerplanmäßig zurückgezahlt werden.
Auszahlung: 100 %
Finanzierungsanteile:
Bis zu 100 % des Investitionsbetrages

a) Privatpersonen:
Bis 5 kWp installierte Leistung bis zu 13.500 DM je kWp,
der darüber hinausgehende Leistungsanteil bis zu 6.750 DM je kWp.

b) Bei gewerblichen Antragstellern und freiberuflich Tätigen:
Bis zu 6.750 DM je kWp.

Tilgung: Nach maximal 2 tilgungsfreien Jahren werden die Darlehen in halbjährigen gleichen Tilgungsraten bis zum Ende der Laufzeit von maximal 10 Jahren zurückgezahlt.
Restschulderlaß: nach Ablauf von 9 Laufzeitjahren, sofern die Anlage nachweislich noch betrieben wird und der bei Zusage versandte
Fragebogen vorgelegt wird
Zusageprovision:
0,25% p.M., beginnend einen Monat nach Zusagedatum für noch
nicht ausbezahlte Kreditbeträge.
Besicherung: Bankübliche Sicherheiten. Auf Antrag wird die KfW
prüfen, ob eine Haftungsfreistellung in Höhe von bis zu 50% des
Darlehensbetrages gewährt werden kann.



4. Antragsverfahren

Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. Die Darlehen werden von der KfW zur Verfügung gestellt.
Mit dem zu finanzierenden Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages,
Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.


5. Weitere Vergabebedingungen

Die Kumulation mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich, soweit die Gesamtförderung nicht die Höhe der Maßnahmenkosten überschreitet.
Es werden keine Darlehen für Maßnahmen gewährt, bei denen im
Zeitpunkt der Bewilligung für den erzeugten und in das Netz
eingespeisten Strom eine Vergütung gewährt wird, die über der
Mindestvergütung für Solarstrom nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) liegt.
Der Finanzierungsanteil des Darlehens nach Nr. 3 vermindert sich um den Betrag, der aus anderen öffentlichen Mitteln des Bundes, der
Bundesländer oder der Kommunen in Form von Förderkrediten,
Zulagen oder sonstigen Zuschüssen gewährt wird.
Die KfW stellt der durchleitenden Hausbank frei, statt der Gewährung von Darlehen die Zinssubvention als Festbetrag auszuzahlen und die Darlehensabwicklung intern vorzunehmen.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Fördermittel besteht nicht.


6. Verwendungsnachweis

Die Verwendung wird nach Abschluss der Investition durch einen
Verwendungsnachweis (KfW-Formblatt) nachgewiesen.


7. Auskunftspflichten, Prüfung

Dem Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie (BMWi) sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu
erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu
gestatten.
Der Antragsteller muss sich im Darlehensvertrag damit einverstanden erklären, dass das BMWi dem Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen
des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Darlehens in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt.


8. Subventionserheblichkeit

Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches
in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

Veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 101 vom 27. Mai 2000

 

Hervorhebungen durch den Solar Verlag
neu hinzugekommen
in der aktuellen Fassung gestrichen

Anne Kreutzmann
© PHOTON, Juni 2000