Novelliertes EEG wird im Sommer rechtskräftig

07.04.2004: Der Verabschiedung des novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Bundestag am 2. April wird voraussichtlich die Ablehnung im Bundesrat und damit eine leichte Verzögerung bis zum Inkrafttreten folgen. Für Solarstromanlagen bringt die Neufassung eine nochmalige Änderung im Bereich Freiflächenanlagen und vor allem eine verbesserte Rechtsposition gegenüber den Netzbetreibern. 

 

© voltwerk AG

Weniger Vergütung: Das novellierte EEG sieht für Freiflächenanlagen – hier der Solarpark Hemau – eine Absenkung der Vergütung von 6,5 statt wie bisher fünf Prozent vor.

 

Das geflügelte Wort von der »Sternstunde des Parlaments« machte die Rede, weil der Bundestag bei der zweiten und dritten Lesung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) am 2. April wesentlich in den von der Regierung vorgelegten Entwurf eingriff. Vor allem für Windkraftanlagen im Binnenland, aber auch für kleine Wasserkraftanlagen und für Biomasse haben sich die Bedingungen teils erheblich verbessert.

Ein ganz persönliches Beispiel für die Rolle eines aufrechten Volksvertreters lieferte ein Vertreter der Opposition: Der CSU-Abgeordnete Josef Göppel stimmte als einziges Mitglied seiner Fraktion für den rot-grünen Gesetzentwurf. Auf dem »wichtigen Zukunftssektor« der erneuerbaren Energien, so Göppel in einer bereits im Vorfeld der Abstimmung verbreiteten Erklärung, sei »eine von allen getragene Lösung« notwendig, und darum dürfe es »nicht noch einmal zu einer Ablehnung des EEG durch die Union kommen«.

Die übrigen Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion sahen dies offenbar anders und verweigerten dem Gesetzentwurf die Zustimmung. Vor allem die Windkraftförderung geht ihnen zu weit. Außerdem will die Opposition das Gesetz bis 2007 befristen, um dann nach neuen Förderinstrumenten zu suchen. Dies waren zumindest offiziell die wichtigsten Gründe, warum eine lange Zeit für durchaus möglich gehaltene Einigung mit der Union nicht zu Stande kam. Die FDP würde so oder so gegen das EEG stimmen – aber das war von vornherein klar.

Nun ist damit zu rechnen, dass auch der von unionsregierten Ländern dominierte Bundesrat, der das Gesetz voraussichtlich am 14. Mai auf der Tagesordnung hat, seine Zustimmung verweigert, nachdem er schon bei früheren Beratungen zum Thema erhebliche Bedenken angemeldet hatte.

Zum weiteren Zeitplan gibt es damit widersprüchliche Angaben. Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90 / Die Grünen etwa erklärt, das Gesetz könne zum 1. Juni in Kraft treten. Ihr forschungspolitischer Sprecher Hans-Josef Fell hingegen hält dies nur für machbar, falls der Bundesrat wider Erwarten doch noch zustimmt. Zwar ist dieses Placet nicht erforderlich, bei seiner Verweigerung muss das Gesetz aber nochmals im Bundestag bestätigt werden und wird dann, so Fell, wohl erst am 1. Juli rechtswirksam.

Für die einzige Änderung, die speziell die Photovoltaik betrifft, ist das genaue Datum jedoch einerlei: Entgegen der aktuell geltenden Fassung soll die Vergütung für Freiflächenanlagen künftig nicht mehr um fünf, sondern um 6,5 Prozent jährlich abnehmen. Dies gilt aber erst ab 2006. Für alle anderen Anlagentypen bleibt es bei fünf Prozent jährlich. Der kleine Dämpfer soll den Anreiz für Solarmodule auf der grünen Wiese verringern, ohne dass bereits eingefädelte Projekte gefährdet werden.

An einem anderen, für alle Arten erneuerbarer Energien gleichermaßen relevanten Punkt zeichnet sich hingegen eine deutliche Verbesserung ab. Die Möglichkeiten der Netzbetreiber, den Anschluss einer Anlage zu verweigern, werden eingeschränkt. Auch jetzt gilt zwar schon eine Anschlusspflicht, doch wenn das Netz hierzu nicht gut genug ausgebaut ist, kann sie ausgesetzt werden. Die notwendigen Baumaßnahmen haben »unverzüglich« zu erfolgen, was für Juristen »ohne schuldhaftes Verzögern« bedeutet und ein unter Umständen sehr deutungsfähiger Begriff ist. Viele Netzbetreiber haben sich jedenfalls in letzter Zeit darauf versteift, ihre Leitungen seien überlastet und müssten erst ausgebaut werden. Ganz besonders die in Nordostdeutschland tätige Edis AG tat sich hier hervor und lehnte selbst für kleine, nur wenige Kilowatt leistende Solarstromanlagen die Netzkopplung ab – unter Verweis auf Ausbaumaßnahmen, die womöglich jahrelang auf sich warten lassen.

Im neuen EEG wurde nun der Begriff »unverzüglich« um das Wort »vorrangig« ergänzt. Vor allem aber besteht die Anschlussverpflichtung ausdrücklich auch dann, »wenn das Netz oder ein Teilbereich des Netzes« zeitweise vollständig durch eingespeisten Strom ausgelastet ist. Die Anlagen müssen allerdings »eine technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung« haben. Nahezu alle Photovoltaikanlagen in Deutschland sind mit einer solchen Einrichtung (ENS) ausgerüstet.


Jochen Siemer
© PHOTON, 2004
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